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picture alliance/dpa | Christoph Soeder
Allein zu Haus. Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) hat es nicht leicht: Große Teile seiner Partei verübeln ihm seine engen Kontakte zum Moskauer Kriegstreiber Wladimir Putin und haben versucht, ihn auszuschließen. Vor einer Aussage vor dem Untersuchungsausschuss des mecklenburgisch-vorpommerschen Landtags zum Bau der Ostseepipeline Nord Stream meldete er sich im Januar wegen „Burn-outs“ für einen Klinikaufenthalt ab. Und schon 2022 strich ihm der Bundestags-Haushaltsausschuss – kurz nach Beginn der russischen Attacke auf die Ukraine – vier vom Kanzleramt abgestellte Mitarbeiter (ursprünglich waren es sogar sieben). Die SPD-Fraktion entzog ihm überdies sieben von ihr bereitgestellte Büroräume im Parlament. Wobei die Haushälter ferner verlangten, die Amtsausstattung ehemaliger Regierungschefs anhand ihrer fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt und nicht mehr statusbezogen zu bemessen.
Über die Klage des mittlerweile 81-Jährigen gegen beide Maßnahmen verhandelt am 10.4. das BVerwG. Schröder kontert: Sein Versuch, in dem Krieg zu vermitteln, sei mit aufwendigen Reisen verbunden gewesen. Das Protokoll bei den Gesprächen habe seine Ehefrau So-yeon Schröder-Kim geführt, weil er keine Mitarbeiter mehr gehabt habe. Auch macht er geltend, er habe maßgeblich die Bemühungen der Bundesregierung zur Freilassung eines türkischen Journalisten unterstützt, Gespräche mit ausländischen Staatsoberhäuptern getätigt und nehme an offiziellen Empfängen sowie Festakten teil. Zudem erhalte er eine große Anzahl an Bürger- und Presseanfragen. Sein juristisches Argument gegen die „Ruhendstellung“ seines Büros: Da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, könne er sich für seinen Anspruch auf die Staatspraxis, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Gewohnheitsrecht berufen. Das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg (Foto) überzeugte dies nicht.
Wahlbeamte. Gilt das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 II GG auch für kommunale Wahlbeamte? Das muss das BVerwG am selben Tag klären. Geklagt hat ein unterlegener Bewerber für den hauptamtlichen Job als Erster Beigeordneter der baden-württembergischen Stadt Tettnang im Bodenseekreis. Bei der Wahl unter sechs Kandidaten erhielt der Mann im Gemeinderat null Stimmen, der Sieger 15. Gleich am folgenden Tag ernannte der damalige Bürgermeister jenen zu seinem Stellvertreter sowie zum Hauptamtsleiter mit etlichen Aufgabenbereichen. Während das VG Sigmaringen die Klage des Verlierers abschmetterte, kreidete der VGH Mannheim der Kommune Voreingenommenheit an. Zwar sei die eigentliche Wahl einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Doch hätte die Stadt dem Unterlegenen ausreichend Zeit zur Wahrnehmung von Eilrechtsschutz geben müssen; denn er habe einen Anspruch darauf gehabt, die Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens überprüfen zu lassen. Daher greife der Grundsatz der „Ämterstabilität“ nicht, der bereits ernannte Beamte vor Eingriffen der Justiz schützt.
Ehevertrag. Muss ein Ehegatte Schenkungsteuer dafür zahlen, dass die Gattin im notariellen Ehevertrag auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt sowie auf Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet? Zum Ausgleich für ihre Unterschrift erhielt die Frau innerhalb von zwölf Monaten nach der Heirat von ihm ein Hausgrundstück übertragen. Darauf setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Zu Recht, so das FG Hamburg: Solche Abfindungen seien durchaus „freigebig“ und damit steuerpflichtig (§ 7 I Nr. 1 ErbStG). Der Verzicht auf einen künftigen Unterhaltsanspruch, von dem noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe er entstehen wird, sei nämlich keine werthaltige Gegenleistung. Schließlich könne er noch nicht in Geld bemessen werden und sei deshalb nicht nach § 7 III ErbStG bei der Feststellung einer Bereicherung zu berücksichtigen. Kompliziert wird der Fall dadurch, dass die obersten Steuerrichter inzwischen zwischen „Pauschal-“ und „Bedarfsabfindung“ unterschieden haben, worauf die Finanzverwaltung jedoch mit einem „Nichtanwendungserlass“ reagiert hat.
Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.