Gewährleistung. Wer einen Oldtimer kauft, kann naturgemäß nicht davon ausgehen, dass die Bauteile noch taufrisch sind und deren Lebenserwartung entsprechend groß. Dennoch war der Käufer eines rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km – Erstzulassung im Jahr 1981 – enttäuscht, als er nach zwei Monaten feststellte, dass die Klimaanlage defekt war. Die Reparatur des Kompressors kostete ihn 1.750 Euro, und die wollte er vom Verkäufer erstattet bekommen. Das Verlangen war nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag: Der private Anbieter hatte auf einer Online-Plattform ausdrücklich geschrieben: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“ Allerdings folgte dann der nicht ungewöhnliche Satz: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“
Was gilt denn nun? Die Vorinstanzen – das AG Wetzlar und das LG Limburg – ließen ihre Auslegungskünste spielen und wiesen die Klage ab. Schließlich müsse bei einem so alten Fahrzeug auch im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung – hier hinsichtlich Belüftung und Heizung – stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Das sei unvermeidlich und teilweise auch vom tatsächlichen Gebrauch unabhängig – selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele. Die Revision zum BGH, der am 10.4. darüber verhandeln will, ließen die Landrichter dennoch zu. Denn der hatte vor nicht allzu langer Zeit entschieden: Eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits seien regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle (NJW 2007, 1346). Damals ging es um ein bei einer Internetauktion mit dem Zusatz „Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft“ angepriesenes Motorrad, dessen Kilometerstand mit 30.000 Kilometern angegeben wurde. In Wirklichkeit waren es aber Meilen – und damit rund 1,6-mal soviel.
Weiteres. Der BGH verhandelt am 11.4. über eine eigentlich schon für den Februar angesetzte Klage von Hotelbetreibern wegen Einnahmeausfällen durch Corona-Verbote (NJW-aktuell H. 5/2024, 6). Und der BFH berät am selben Tag über die Berechnung steuerbegünstigter Bereitschaftsdienste.
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