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Die Termine der 15. Kalenderwoche
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Karfreitag
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In der Karwoche sollte eigentlich gleich auch noch der zweite Strafprozess gegen den mutmaßlichen Architekten von kriminellen Cum/Ex-Deals, den Steueranwalt Hanno Berger, beginnen. Weil seine Wahlverteidiger das Handtuch geworfen haben, hat das Landgericht Wiesbaden den Auftakt aber kurzfristig auf den Juni verschoben. Am Bundesfinanzhof geht es um Steuern auf Grundstücke, die nach dem Flurbereinigungsgesetz umverteilt worden waren.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 7. Apr 2022.


Weiterer Cum/Ex-Prozess. Nun sollte es Schlag auf Schlag gehen: Kaum war am 4.4. vor dem LG Bonn der Auftakt für den Strafprozess gegen den Steueranwalt Hanno Berger (NJW-aktuell H. 14/2022, 6), wollte am 12.4. das LG Wiesbaden auch den Startschuss abfeuern. Berger, der als „spiritus rector“ der vom BGH als prinzipiell kriminell eingestuften Cum/Ex-Deals gilt, muss sich dort vor der 6. Großen Strafkammer wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen besonders schweren Steuerhinterziehung verantworten (§ 370 III 2 Nr. 1 AO). Die Strafkammer, die vor einem Jahr unter ihrer Vorsitzenden Kathleen Mittelsdorf den Prozess wegen des Berger-Exils nur gegen zwei mitangeklagte Bankangestellte eröffnen konnte, wird sich diesmal aber nicht nur mit der Virengefahr in der Pandemie arrangieren müssen: Alle drei Wahlverteidiger haben im letzten Moment ihr Mandat niedergelegt. Die neu bestellten Pflichtverteidiger haben eingewendet, dass sie sich innerhalb weniger Wochen kaum in die fast 1.000 Seiten dicke Anklageschrift einarbeiten könnten – ganz abgesehen von der 200-bändigen Ermittlungsakte mit rund 64.000 Seiten nebst rund 100 Sonderbänden. Eine Zwickmühle für die Kammer, die einerseits keine Revision wegen eines etwaigen Ver­stoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren riskieren darf. Es aber offenbar versäumt hat, vorsichtshalber Pflichtverteidiger zu bestellen. Nun hat sie kurzfristig die Terminserie verschoben – am 2.6. soll es dann wirklich losgehen.

Bei den mutmaßlichen Taten geht es um Bergers mittlerweile verstorbenen Mandanten Rafael Roth, dessen über die Hypo-Vereinsbank zwischen 2006 und 2008 abgewickelte Geschäfte den Fiskus 113 Mio. Euro gekostet haben sollen. An beiden Gerichten soll – wenn dann noch nötig – parallel und fast jede Woche verhandelt werden: Die Wirtschaftsstrafkammer in der hessischen Landeshauptstadt hat sich (zunächst) bis 19.8. die meisten Donnerstage und außerdem auch gleich noch viele Freitage gesichert. Die Ungeduld ist nachvollziehbar: Schließlich hat es lange gedauert, bis die Justiz in der Schweiz, wohin er vor zehn Jahren geflüchtet war, den einstigen Finanzbeamten Ende Februar ausgeliefert hat. Der Prozess findet wegen der Corona-Pandemie in einem ausgelagerten Gerichtssaal im Stadtteil Biebrich statt – allerdings nicht in dem Barockschloss, sondern auf einem Gelände, auf dem sonst ein Trachten- und Heimatfest namens Gibber Kerb beheimatet ist. Neben den 26 zugelassenen Pressevertretern ist dort nur für 42 weitere Zuschauer Platz.

Umverteilung. Um die Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern oder die Landentwicklung zu fördern, können Behörden Grundbesitz umverteilen. Das regelt § 1 des Flurbereinigungs­gesetzes. Die steuerlichen Konsequenzen nimmt am 12.4. der BFH in den Blick. In dem Verfahren klagen drei Söhne, die mehrere Weinberge geerbt und später teilweise verpachtet bzw. verkauft haben. Im Zuge ­eines Flurbereinigungsverfahrens hatten die Eltern ­bereits im Jahr 1964 Eigentum an den Grundstücken erlangt. Der Streit mit dem Finanzamt dreht sich darum, inwieweit auf die einstigen Land- und Barabfindungen sowie die folgenden Veräußerungsgewinne Steuern bezahlt werden müssen. Das FG Rheinland-Pfalz zeigte sich da einigermaßen kulant: Die Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen sei nicht durch Verpachtung an einen ortsansässigen Landwirt, Totalentnahme oder Betriebs­aufgabe verloren gegangen. Und Ackergrundstücke gälten nach einer Baulandumlegung nicht als „veräußert“ und Baugrundstücke nicht als teilweise „angeschafft“, wenn Letztere lediglich als Abfindung gewährt worden seien – jedenfalls wenn diese wirtschaftlich trotz kleinerer Umfänge wegen des etwas höheren Quadratmeterpreises den eingebrachten Flächen entsprachen und es keine Zuzahlung gab.

Karfreitag. In dieser letzten Fastenwoche vor Ostern haben die obersten Bundesgerichte ebenso wie der EuGH ihre Terminkalender ansonsten weitgehend freigehalten. Vielleicht ist es ja auch einigen unserer Leser und Leserinnen vergönnt, in Vorfreude auf das Osterfest schon etwas kürzer zu treten.