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Die Termine der 15. Kalenderwoche
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Schmiergeld, Dienstreisen und Abgasskandal: Das sind die Themen, mit denen sich die Bundesgerichte in der 15. Kw befassen. Besonders interessant wird es in Leipzig, wo das BVerwG darüber befindet, ob die Fahrt eines Richters, dessen Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat, zur mündlichen Verhandlung in Luxemburg eine Dienstreise ist.

8. Apr 2021

Bakschisch. Schmiergelder können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das ist eigentlich klar (§ 4 V 1 Nr. 10 EStG). Doch gilt das auch, wenn einem Unternehmer nur der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand der „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ (§ 299 StGB) nachgewiesen werden kann? Das will der BFH am 15.4. in drei Parallelverfahren klären, die allesamt denselben Geschäftsmann und seine ihm alleine gehörende GmbH & Co. KG betreffen. Der Hersteller von Offset-Druckplatten und anderen Utensilien – inzwischen in die Schweiz verzogen – hatte mit dem Umweg über die Eidgenossenschaft und die Niederlande mit französischen Kunden „Überfakturierungen“ vereinbart, um Rabatte zu verstecken. Dazu diente ein als Handelsvertreter agierendes Unternehmen, das die durch die „Up-Lifts“ in den Rechnungen versteckten Beträge großteils zurücküberwies und den Rest in bar zwischen sich und dem Geschäftsmann aufteilte. In Wirklichkeit nicht gezahlte Provisionen verbuchte dieser wiederum – zunächst erfolgreich – als Betriebsausgaben. Nachdem ihm Steuerfahnder auf die Schliche gekommen waren, wurde er zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Vor dem FG Niedersachsen klagte er sodann gegen die „Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ des Finanzamts. Neben den Bestechungsgeldern will er auch unter anderem die Verteidigerkosten im Strafverfahren gegen sich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer vom Gewinn abziehen. Die Richter in Hannover verwehrten ihm das im Wesentlichen: Um den Gesetzeszweck, nämlich die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, durchzusetzen, komme es allein auf die Verwirklichung des objektiven Straftatbestands an – und den habe der Mann im Zuge einer Unrechtsvereinbarung durch die Verschleierung der Zahlungsströme zweifelsfrei erfüllt. Da dies in der Literatur umstritten sei, ließen sie aber die Revision zu. Nicht ohne „ergänzend“ darauf hinzuweisen, dass der ehemalige Geschäftsführer und heutige Liquidator nach ihrer Überzeugung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Schließlich habe er dieses „Geschäftsmodell“ schon früher „kreiert“.

Richterreisen. Mit dem Versuch, eine Fahrt zu einer mündlichen Verhandlung am EuGH als Dienstreise genehmigt und bezahlt zu bekommen, ist der Vorsitzende eines OLG-Strafsenats bislang gescheitert – sowohl bei seiner Gerichtspräsidentin als auch vor dem VG und OVG Bremen. Am 15.4. will sich nun das BVerwG des Falls annehmen. Der Kläger hatte seinen Dienstreiseantrag zunächst bei einem elektronischen Mitarbeiterportal gestellt – mit dem Hinweis, dass es sich um eine Dienstreise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Denn es gehe um ein Vorabentscheidungsersuchen seines eigenen Senats. Als ihm die Genehmigung verwehrt wurde, nahm er Sonderurlaub, scheiterte aber auch mit dem Versuch, sich 840 Euro an Reisekosten erstatten zu lassen. Die Leipziger Bundesrichter sehen hier eine Gelegenheit zur Klärung, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden Gerichts auszulegen ist. Insbesondere wollen sie klären, ob dieser die Teilnahme an der Verhandlung in Luxemburg und zur dortigen Freibeweiserhebung durch Gespräche mit Europarichtern und anderen Verfahrensbeteiligten umfasst.

Abschalttrick. Am BGH geht es am 13.4. wieder einmal um „Dieselgate“. Verkündet werden soll ein Urteil über die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Köln, über die in Karlsruhe schon Mitte März verhandelt wurde. Von dem Autobauer verlangt die Käuferin eines rund sechs Monate alten VW-Cabrio (Modell VI 1,6 TDI), den sie Anfang 2013 erworben hat, Schadensersatz. Die Vorinstanzen bejahten denn auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, die durch das Software-Update nicht ausgeräumt sei. Aber sie sprachen ihr nur die begehrten Zinsen auf den damaligen Kaufpreis zu, nicht auch noch auf die dafür abbezahlten Kreditraten. •

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Schriftleitung, Frankfurt a.M..