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Die Ter­mi­ne der 15. Ka­len­der­wo­che
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Schmier­geld, Dienst­rei­sen und Ab­gas­skan­dal: Das sind die The­men, mit denen sich die Bun­des­ge­rich­te in der 15. Kw be­fas­sen. Be­son­ders in­ter­es­sant wird es in Leip­zig, wo das BVer­wG dar­über be­fin­det, ob die Fahrt eines Rich­ters, des­sen Senat ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH ge­rich­tet hat, zur münd­li­chen Ver­hand­lung in Lu­xem­burg eine Dienst­rei­se ist.

8. Apr 2021

Bak­schisch. Schmier­gel­der kön­nen nicht von der Steu­er ab­ge­setzt wer­den. Das ist ei­gent­lich klar (§ 4 V 1 Nr. 10 EStG). Doch gilt das auch, wenn einem Un­ter­neh­mer nur der ob­jek­ti­ve, nicht aber der sub­jek­ti­ve Tat­be­stand der „Be­stechung im ge­schäft­li­chen Ver­kehr“ (§ 299 StGB) nach­ge­wie­sen wer­den kann? Das will der BFH am 15.4. in drei Par­al­lel­ver­fah­ren klä­ren, die al­le­samt den­sel­ben Ge­schäfts­mann und seine ihm al­lei­ne ge­hö­ren­de GmbH & Co. KG be­tref­fen. Der Her­stel­ler von Off­set-Druck­plat­ten und an­de­ren Uten­si­li­en – in­zwi­schen in die Schweiz ver­zo­gen – hatte mit dem Umweg über die Eid­ge­nos­sen­schaft und die Nie­der­lan­de mit fran­zö­si­schen Kun­den „Über­fak­tu­rie­run­gen“ ver­ein­bart, um Ra­bat­te zu ver­ste­cken. Dazu dien­te ein als Han­dels­ver­tre­ter agie­ren­des Un­ter­neh­men, das die durch die „Up-Lifts“ in den Rech­nun­gen ver­steck­ten Be­trä­ge gro­ß­teils zu­rück­über­wies und den Rest in bar zwi­schen sich und dem Ge­schäfts­mann auf­teil­te. In Wirk­lich­keit nicht ge­zahl­te Pro­vi­sio­nen ver­buch­te die­ser wie­der­um – zu­nächst er­folg­reich – als Be­triebs­aus­ga­ben. Nach­dem ihm Steu­er­fahn­der auf die Schli­che ge­kom­men waren, wurde er zu einer Be­wäh­rungs­stra­fe von zwei Jah­ren ver­ur­teilt. Vor dem FG Nie­der­sach­sen klag­te er so­dann gegen die „Ge­son­der­te und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen“ des Fi­nanz­amts. Neben den Be­stechungs­gel­dern will er auch unter an­de­rem die Ver­tei­di­ger­kos­ten im Straf­ver­fah­ren gegen sich als Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäfts­füh­rer vom Ge­winn ab­zie­hen. Die Rich­ter in Han­no­ver ver­wehr­ten ihm das im We­sent­li­chen: Um den Ge­set­zes­zweck, näm­lich die Ver­mei­dung von Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen, durch­zu­set­zen, komme es al­lein auf die Ver­wirk­li­chung des ob­jek­ti­ven Straf­tat­be­stands an – und den habe der Mann im Zuge einer Un­rechts­ver­ein­ba­rung durch die Ver­schleie­rung der Zah­lungs­strö­me zwei­fels­frei er­füllt. Da dies in der Li­te­ra­tur um­strit­ten sei, lie­ßen sie aber die Re­vi­si­on zu. Nicht ohne „er­gän­zend“ dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der ehe­ma­li­ge Ge­schäfts­füh­rer und heu­ti­ge Li­qui­da­tor nach ihrer Über­zeu­gung zu­min­dest mit be­ding­tem Vor­satz ge­han­delt habe. Schlie­ß­lich habe er die­ses „Ge­schäfts­mo­dell“ schon frü­her „kre­iert“.

Rich­ter­rei­sen. Mit dem Ver­such, eine Fahrt zu einer münd­li­chen Ver­hand­lung am EuGH als Dienst­rei­se ge­neh­migt und be­zahlt zu be­kom­men, ist der Vor­sit­zen­de eines OLG-Straf­se­nats bis­lang ge­schei­tert – so­wohl bei sei­ner Ge­richts­prä­si­den­tin als auch vor dem VG und OVG Bre­men. Am 15.4. will sich nun das BVer­wG des Falls an­neh­men. Der Klä­ger hatte sei­nen Dienst­rei­se­an­trag zu­nächst bei einem elek­tro­ni­schen Mit­ar­bei­ter­por­tal ge­stellt – mit dem Hin­weis, dass es sich um eine Dienst­rei­se im Rah­men rich­ter­li­cher Spruch­tä­tig­keit han­de­le, die kei­ner An­ord­nung oder Ge­neh­mi­gung be­dür­fe. Denn es gehe um ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen sei­nes ei­ge­nen Se­nats. Als ihm die Ge­neh­mi­gung ver­wehrt wurde, nahm er Son­der­ur­laub, schei­ter­te aber auch mit dem Ver­such, sich 840 Euro an Rei­se­kos­ten er­stat­ten zu las­sen. Die Leip­zi­ger Bun­des­rich­ter sehen hier eine Ge­le­gen­heit zur Klä­rung, wie der Be­griff des rich­ter­li­chen Dienst- oder Amts­ge­schäfts in Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren gemäß Art. 267 AEUV für Mit­glie­der eines vor­le­gen­den Ge­richts aus­zu­le­gen ist. Ins­be­son­de­re wol­len sie klä­ren, ob die­ser die Teil­nah­me an der Ver­hand­lung in Lu­xem­burg und zur dor­ti­gen Frei­be­weis­er­he­bung durch Ge­sprä­che mit Eu­ro­pa­rich­tern und an­de­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten um­fasst.

Ab­schalt­trick. Am BGH geht es am 13.4. wie­der ein­mal um „Die­sel­ga­te“. Ver­kün­det wer­den soll ein Ur­teil über die Re­vi­si­on gegen eine Ent­schei­dung des OLG Köln, über die in Karls­ru­he schon Mitte März ver­han­delt wurde. Von dem Au­to­bau­er ver­langt die Käu­fe­rin eines rund sechs Mo­na­te alten VW-Ca­brio (Mo­dell VI 1,6 TDI), den sie An­fang 2013 er­wor­ben hat, Scha­dens­er­satz. Die Vor­in­stan­zen be­jah­ten denn auch eine sit­ten­wid­ri­ge vor­sätz­li­che Schä­di­gung, die durch das Soft­ware-Up­date nicht aus­ge­räumt sei. Aber sie spra­chen ihr nur die be­gehr­ten Zin­sen auf den da­ma­li­gen Kauf­preis zu, nicht auch noch auf die dafür ab­be­zahl­ten Kre­dit­ra­ten. •

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Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Schriftleitung, Frankfurt a.M..