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Die Termine der 14. Kalenderwoche
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Siadro Anastasiia / Adobe (KI-generiert)

Wenn Unternehmen im Krisenfall viele Mitarbeiter entlassen, müssen sie das vorher der Agentur für Arbeit anzeigen. Über zwei solcher Fälle urteilt das BAG. In einem der beiden geht es zudem um die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags von einer Arbeitnehmerüberlassung in der Luftfahrtbranche. Der BFH befasst sich mit doppelter Besteuerung von Gewinnen in zwei Staaten. Und der Osterhase hoppelt los.

25. Mrz 2026

Massenentlassung. Während unseren Richtern und Richterinnen zum Ende dieser Berichterstattungswoche kalorienreiches Osteressen bevorsteht, haben sie die Terminrollen an den obersten Bundesgerichten bereits ordentlich abgespeckt. Abermals zeichnet sich – Nomen est omen – das BAG durch unverdrossene ­Arbeitsamkeit in den Vorfeiertagen aus. So verhandelt und urteilt es am 1.4. (ohne Scheu davor, dass die unterlegene Partei das Verdikt als Aprilscherz abtun könnte) über betriebsbedingte Kündigungen bei einer Massenentlassung. Solch umfangreiche Entlassungen müssen bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern vorab der Agentur für Arbeit gemeldet werden. In dem Fall war ein 60-jähriger Servicetechniker vor die Tür gesetzt worden, weil sein Arbeitgeber pleiteging: Der sprach als Erster den Rauswurf aus, dem schloss sich der (zunächst vorläufige) Insolvenzverwalter an – „aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 113 InsO“. Der Behörde teilte er davon allerdings nichts mit.

Das ließen ihm das ArbG und das LAG Hamburg nicht durchgehen. Sie befanden: Die Kündigung war unwirksam, weil es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige fehlte (§ 134 BGB iVm § 17 I KSchG). Der ­Verwalter hatte zwar erklärt, zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe der Arbeitgeber 19 Mitarbeiter beschäftigt – sei also knapp unter der Meldeschwelle geblieben. Die Richter aus der Elbemetropole schlossen hingegen aus der Rechtsprechung ihrer Erfurter Kollegen der letzten Instanz, dass es für die Hürde nicht auf die Zahl der im Entlassungszeitpunkt Beschäftigten ankomme, sondern auf die „normale“ Si­tuation des Betriebs. Schließlich habe der Gesetzgeber die gestaffelten Schwellenwerte durch den Zusatz „in der Regel“ ergänzt. Und damit seien ein Rückblick auf die bisherige Personalstärke sowie (außer bei einer Stilllegung) eine Vorausschau maßgeblich.

Zeitarbeit. Über eine weitere Massenentlassung urteilt der 6. Senat am selben Tag. Maßgeblich ist dort aber ein anderes Problem: die Abgrenzung eines Dienst­leistungsvertrags von einer Arbeitnehmerüberlassung. Der Rechtsstreit spielt in der Luftfahrtbranche: Einer Low-Cost-Airline mit einem einzigen Mann als Eigentümer war endgültig das Geld ausgegangen. Dort gibt es besondere Geschäftsmodelle: Die Schuldnerin trat nicht selbst gegenüber Endkunden auf, sondern borgte sich Maschinen im Rahmen eines „Dry-Lease“ von Dritten und stellte diese mit eigenen Arbeitnehmern als „Wet-Lease“ anderen Anbietern zur Verfügung. In der vorliegenden Gestaltung handele es sich um einen Dienstleistungsvertrag, führte das LAG Düsseldorf mit 139 Randnummern aus. Ein Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der Bestimmungen für Zeitarbeit lag demnach nicht vor, führten die Oberrichter mit Blick auf den EuGH aus: „Wet-Lease“ sei im europäischen Recht ausdrücklich vorgesehen (VO Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 25 und Art. 13 I) und zudem mit Art. 5 V LeiharbeitsRL vereinbar. Auch das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG sei rechtzeitig durchgeführt worden.

Bloß einmal. Fleißig ist man auch in München: Der BFH befasst sich mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie sind ein wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass der Fiskus in mehreren Staaten zugleich auf ein und denselben Gewinn zugreift. Er klärt, wann daraus entstehende Korrekturen nach einer Verstän­digung zwischen den Behörden der beteiligten Länder (sie ging auf EU-Schiedsübereinkommen zurück) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (§ 8b V 1 KStG). Oliver Busch und Sascha Kley nennen diese Norm eine „Wegelagerersteuer“ und den Prozess „für die Praxis hochrelevant“ (IStR 2024, 286).

Vorfreude. Am 5.4. ist Ostersonntag. Damit endet für Christen die Fastenzeit, und auch Anders- oder Nicht-Gläubige haben den Segen für Schlemmerei und das Verstecken von Eiern aller Art. Und am Tag drauf müssen die meisten Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nicht schuften.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.