Agenda

Die Termine der 14. Kalenderwoche
Agenda
© BAG

Wer schwanger ist, ist normalerweise vor einer Entlassung geschützt. Doch wie sicher muss sich die Frau darüber sein, und wie schnell muss sie klagen? Ein Fall fürs BAG. Auch geht es dort um ein sogenanntes Präventionsverfahren zur Eingliederung eines Schwerbehinderten in der Probezeit. Und um die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Mitarbeiterin eines Generalkonsulats. Außerdem: Insolvenzrechtler treffen sich.

26. Mrz 2025

Schwangerschaft. Noch haben nirgends die ­Osterferien begonnen, doch kaum ein Bundesgericht hat für diese Berichterstattungswoche Termine angekündigt. Eine Gelegenheit, auf drei interessante Verhandlungen am BAG zu blicken – wenngleich ihnen die Erfurter Bundesrichter nicht einmal einen ihrer gelegentlichen Vorberichte wert sind. So muss, wer entlassen wird, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens dagegen klagen. Allerdings macht § 5 KSchG davon Ausnahmen, so wenn ein Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zu­zumutenden Sorgfalt“ an der rechtzeitigen Einleitung eines Prozesses verhindert ist. Gleiches gilt demnach, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erfahren hat.

Am 3.4. befassen sich die obersten Arbeitsrichter mit einer einst werdenden Mutter, von Beruf spezialisierte Augenarzthelferin. Zwei Wochen nach ihrer Entlassung führte die Orthoptistin zu Hause einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durch. Das teilte sie ihrem Noch-Arbeitgeber mit und bemühte sich sogleich um einen Termin bei einer Frauenärztin, auf den sie allerdings drei Wochen lang warten musste; erst vier Tage vor dieser Untersuchung beantragte sie dann beim ArbG Dresden die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage. Wie schon die Vorin­stanz gab auch das LAG Sachsen ihrem Gesuch statt: Die erforderliche Kenntnis liege nicht vor, bevor die Arbeit­nehmerin aufgrund einer ärztlichen Untersuchung berechnen kann, ob sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war. Schlage innerhalb der Klageerhebungsfrist von § 4 S. 1 KSchG ein Test an, müsse die Frau die reguläre Frist nicht einhalten. Vielmehr sei ihr eine angemessene Überlegungszeit von nicht weniger als zwei Wochen einzuräumen. Womit sich die Chemnitzer Oberrichter in Gegensatz zu ihren Kollegen in Schleswig-Holstein setzten. Doch verlange dies bereits der Effektivitätsgrundsatz einer EU-Richtlinie von 1992 „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“.

Prävention. Treten im Job bei Schwerbehinderten „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“ auf, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, muss der Arbeitgeber deren Interessenvertretung, ferner das Integrationsamt sowie eine In­stitution wie den Betriebsrat einschalten, um möglichst das Schlimmste zu verhüten (§ 167 SGB IX). Das LAG Thüringen befand dazu: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses müsse vor einer Kündigung kein solches Präventionsverfahren durchgeführt werden. Daran habe auch eine EuGH-Entscheidung zum Angebot eines „leidensgerechten“ Arbeitsplatzes gegenüber einem behinderten Beschäftigten (NZA 2022, 335) nichts geändert. Das BAG will ebenfalls am 3.4. entscheiden, ob es wegen des Luxemburger Verdikts seine bisherige Linie dazu ändert.

Immunität. Am selben Tag geht es in Erfurt schließlich um eine schwerbehinderte Mitarbeiterin eines Generalkonsulats. Gegen ihre Entlassung klagt sie vor den deutschen Arbeitsgerichten. Das hält sie für zulässig, weil der Grundsatz der Staatenimmunität mangels ­hoheitlicher Tätigkeit nicht für ihren Aufgabenbereich gelte. Dieser bestand in der Unterstützung und Betreuung von Leistungsempfängern in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich in Angelegenheiten der US-Sozialversicherungsdienste.

Insolvenzrecht. Vom 2.– 4.4. treffen sich in Berlin Experten für notleidende Unternehmen und finanziell klamme Verbraucher zum 22. Deutschen Insolvenzrechtstag. Nur online gibt es am 9.4. ein Resümee. Veranstalterin ist die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (AGIS). Nicht zuletzt geht es um das StaRUG.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.