Schwangerschaft. Noch haben nirgends die Osterferien begonnen, doch kaum ein Bundesgericht hat für diese Berichterstattungswoche Termine angekündigt. Eine Gelegenheit, auf drei interessante Verhandlungen am BAG zu blicken – wenngleich ihnen die Erfurter Bundesrichter nicht einmal einen ihrer gelegentlichen Vorberichte wert sind. So muss, wer entlassen wird, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens dagegen klagen. Allerdings macht § 5 KSchG davon Ausnahmen, so wenn ein Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ an der rechtzeitigen Einleitung eines Prozesses verhindert ist. Gleiches gilt demnach, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erfahren hat.
Am 3.4. befassen sich die obersten Arbeitsrichter mit einer einst werdenden Mutter, von Beruf spezialisierte Augenarzthelferin. Zwei Wochen nach ihrer Entlassung führte die Orthoptistin zu Hause einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durch. Das teilte sie ihrem Noch-Arbeitgeber mit und bemühte sich sogleich um einen Termin bei einer Frauenärztin, auf den sie allerdings drei Wochen lang warten musste; erst vier Tage vor dieser Untersuchung beantragte sie dann beim ArbG Dresden die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage. Wie schon die Vorinstanz gab auch das LAG Sachsen ihrem Gesuch statt: Die erforderliche Kenntnis liege nicht vor, bevor die Arbeitnehmerin aufgrund einer ärztlichen Untersuchung berechnen kann, ob sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war. Schlage innerhalb der Klageerhebungsfrist von § 4 S. 1 KSchG ein Test an, müsse die Frau die reguläre Frist nicht einhalten. Vielmehr sei ihr eine angemessene Überlegungszeit von nicht weniger als zwei Wochen einzuräumen. Womit sich die Chemnitzer Oberrichter in Gegensatz zu ihren Kollegen in Schleswig-Holstein setzten. Doch verlange dies bereits der Effektivitätsgrundsatz einer EU-Richtlinie von 1992 „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“.