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Die Termine der 14. Kalenderwoche
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In der Justiz ist in dieser mit dem Ostermontag beginnenden Woche nicht viel los – viele Pennäler stecken sogar noch in den Ferien. Ein Anlass, um auf die unterschiedlichsten Rechtsprobleme zu blicken, zu denen in den vergangenen zwölf Monaten Gerichtsentscheidungen veröffentlicht wurden.

28. Mrz 2024

Paragrafenfrei. Fast in ganz Deutschland haben die Schüler in unserer Berichterstattungswoche (teils oder gänzlich) Ferien: Der 1.4. ist der Ostermontag. Kein Wunder, dass kein einziges unserer obersten Bundesgerichte für diese Tage Termine angekündigt hat – und auch der EuGH gönnt sich eine Pause. Die NJW-Leser wird es nicht überraschen, sprießen doch schon längst Krokusse und Osterglocken. Darum soll unsere „Agenda“ diesmal nicht die übliche Wochenvorschau beinhalten. Vielmehr blicken wir zurück auf Gerichtsentscheidungen, die seit dem christlichen Auferstehungsfest des vergangenen Jahres veröffentlicht wurden – und die sich mit Rechtsproblemen rund um jene Feiertage befassen, in denen Kinder auf die Suche nach von Langohrhopplern versteckten Eiern gehen.

Familienzwist. Das OLG Hamm musste über den Wunsch einer Großmutter befinden, die ihre vier Enkelkinder wenigstens einmal pro Quartal sowie zu Ostern und Weihnachten jeweils drei Stunden lang treffen wollte. Denn irgendwann hatte sich das Verhältnis zu den Kindeseltern verschlechtert, es gab nur noch sporadische Kontakte. Im Jahr 2022 trennte sich dann das Ehepaar; alsbald verstarb plötzlich der Mann, und die Kleinen blieben im Haushalt der Mutter. Die verbot den Umgang der Halbwaisen mit der Oma von der ­Väterseite, auch weil sie selbst (ebenso wie einst ihr Gatte) ein sehr schwieriges Verhältnis zu ihr habe. Die Seniorin zog daraufhin gegen ihre Schwiegertochter vor den Kadi. Das Familiengericht am AG Lemgo befand zwar, die Kinder hätten teilweise geäußert, sie hätten nichts gegen den Umgang mit der älteren Dame einzuwenden. Doch beruhe das offensichtlich darauf, dass diese sie mit vielen Geschenken bedacht habe. „Dass das für Kinder natürlich interessant ist, ist klar“, heißt es in dem Beschluss aus der Fachwerkstadt nahe Bielefeld. Dem hatten die Oberrichter in Hamm nichts entgegenzusetzen. Ihr Resümee: „Nach Einschätzung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin (…) stellen gerichtlich angeordnete Umgangskontakte eine zusätzliche Belastung der Kinder dar.“ Diese gelte es im Kindeswohlinteresse zu vermeiden.

Verkaufssaison. Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern klagte eine Marktleiterin (Bruttomonatsverdienst: 3.500 Euro) eines Einzelhandelsunternehmens mit mehr als 6.000 Mitarbeitern in über 340 Filialen. Die 58-Jährige wollte ihre Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche – verteilt auf fünf Werktage, zu denen auch der Samstag zählt – auf 32 Stunden und vier Tage zurückschrauben. Dabei wollte sie jeden Dienstag daheimbleiben; der andere freie Tag sollte variabel gehandhabt werden. Das lehnte der Arbeitgeber ab: Die Führung und Organisation eines Marktes setzten eine Beschäftigung in Vollzeit voraus. Schließlich bestünden verkaufsstarke Wochen, insbesondere zu Ostern, zu Pfingsten und in der Weihnachtszeit. Durch den Oster- und den Pfingstmontag sowie einen folgenden freien Dienstag wäre die Filialleitung in den umsatzstarken Wochen in keiner Weise hinreichend präsent. Doch dem ArbG Schwerin reichte das ebenso wenig wie den Oberrichtern in Rostock: Um den Wunsch nach Teilzeit ablehnen zu dürfen, müsse das Unternehmen ein nachvollziehbares entgegenstehendes Organisationskonzept gemäß § 8 IV 2 TzBfG präsentieren.

Fernreise. Ostern ist auch Reisezeit. Im Jahr 2020 strichen jedoch Fluggesellschaften wegen der Corona-Pandemie viele Verbindungen. Von einem Kunden, der über diese Tage Reisen in der Luxusklasse von Stockholm über Frankfurt a. M. nach Buenos Aires und zurück gebucht hatte, verlangte die Airline für eine Umbuchung einen Aufschlag von rund 3.000 Euro. Der BGH stimmte den dagegen klagenden Verbraucherschützern zu: Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt (Art. 8 I Buchst. c FluggastrechteVO) setze nicht voraus, dass der gewünschte Ersatz in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht, sondern überlasse dem Passagier die Auswahl.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.