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Die Termine der 14. Kalenderwoche
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Landgericht Bonn
Justiz NRW
Landgericht Bonn

Er gilt als Architekt der Cum/Ex-Börsendeals, die der Bundesgerichtshof grundsätzlich als Steuerhinterziehung eingestuft hat: der Rechtsanwalt Hanno Berger. Kaum wurde er nach zehnjähriger Flucht von der Schweiz ausgeliefert, beginnt sein erster Prozess vor dem Landgericht Bonn. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit einer Volljuristin, der eine Vermittlung an Friedensmissionen im Ausland verwehrt wird. Und der Bundesgerichtshof verhandelt darüber, ob die Erbin eines früheren Abteilungsleiters der Porsche AG für Karosserie-Konstruktion Anspruch auf einen „Nachschlag“ bei dessen Vergütung nach dem Urheberrecht hat.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 31. Mrz 2022.

Cum/Ex. Vor fast zehn Jahren setzte sich der Steueranwalt Hanno Berger in die Schweiz ab. Seine Beteuerung, er werde sich einem Prozess wegen maßgeblich von ihm konstruierter Cum/Ex-Transaktionen stellen, war nichts wert: Die Hauptverhandlung am LG Bonn musste vor einem Jahr ohne ihn beginnen. Aber auch eine Krankschreibung half nichts mehr – am 4.4. muss er nun erstmals vor der 12. Großen Strafkammer in der früheren Bundeshauptstadt erscheinen. Denn Ende Februar wurde er nach Deutschland ausgeliefert. Vorausgegangen war ein kurioser Wettlauf innerhalb der deutschen Justiz: Auch das LG Wiesbaden wollte sofort loslegen und hatte immerhin den Trumpf in der Hand, dass Berger in der JVA in Frankfurt-Preungesheim einsitzt und damit in ihrem Einflussgebiet „wohnt“ statt im Exil im Bergdorf Zuoz. Die beiden Staatsanwaltschaften konnten sich nicht darauf verständigen, die Verfahren zu verbinden. Daher geht es parallel dazu in der hessischen Landeshauptstadt am 12.4. los. Immerhin haben die Vorsitzenden abgestimmt, wer von ihnen an welchen Wochentagen das Zepter führt.

In Bonn geht es um den Vorwurf, Berger habe zwischen 2007 und 2013 gemeinsam mit anderen Beteiligten besonders schwere Steuerhinterziehungen begangen – mit einem Schaden von 278 Mio. Euro. Der Angeklagte soll die Hamburger Privatbank M. M. Warburg zur Aufnahme von Cum/Ex-Geschäften bewogen und maßgeblich geholfen haben, die notwendigen Strukturen einzurichten. Zudem soll er gutgläubige Investoren eingeworben haben. Die Anklage in Wiesbaden bezieht sich auf seinen verstorbenen Mandanten Rafael Roth, dessen über die Hypo-Vereinsbank zwischen 2006 und 2008 abgewickelten Geschäfte den Fiskus 113 Mio. Euro gekostet haben sollen. Dort gibt es allerdings ein weiteres Problem: Im letzten Moment haben alle drei Wahlverteidiger von Berger das Handtuch geworfen.

Friedensmissionen. Zum aktuellen Krieg gegen die Ukraine passt, dass sich das BAG am 6.4. mit dem „Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention“ befasst. Die Klägerin – in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlich – war im Jahr 2009 als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien sowie als Rechtsberaterin im Kosovo tätig, und zwar für das „ZIF – Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH“, dessen alleiniger Gesellschafter der deutsche Staat ist. Dann strich die Einrichtung sie gegen ihren Willen aus ihrem „Expertenpool“, in dem rund 1.500 Mitglieder um Aufträge von internationalen, supranationalen und ausländischen staatlichen Einrichtungen buhlen. Zu Recht, befand das LAG Berlin-Brandenburg – wegen ihrer „unzureichenden Kommunikations- und Konfliktfähigkeit“, auf die es bei solchen Missionen besonders ankomme. Auch könne die Volljuristin nicht auf das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern pochen (Art. 33 II GG), denn um ein solches handele es sich nicht.

Sportflitzer. Über die Vergütung eines früheren Abteilungsleiters der Porsche AG für Karosserie-Konstruktion verhandelt am 7.4. der BGH. Die Tochter des bereits 1966 verstorbenen Tüftlers möchte stärker am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 beteiligt werden: Ihr österreichischer Vater habe schon das Vorgängermodell 356 maßgeblich kreiert. Das OLG Stuttgart sah hingegen keine Ansprüche für einen „Fairnessausgleich“ über 20 Mio. Euro nach dem „Bestsellerparagrafen“ (§ 32a I UrhG). Die Frau habe zwar nachgewiesen, dass der Erblasser die äußere Gestaltung des 356 geschaffen habe. Eine Miturheberschaft am Design des späteren 911 habe sie dagegen nicht schlüssig dargelegt, wie es in seinem mit vielen bunten Sportwagen-Fotos illustrierten Urteil schreibt (GRUR-RS 2020, 51917). Zudem handele es sich um eine freie Benutzung (§ 24 UrhG): „Der für die Werkeigenschaft des 356 maßgebliche Gesamteindruck verblasst bei der Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991 so stark, dass dieser höchstens noch als Anregung für die neue Gestaltung diente.“