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Die Termine der 14. Kalenderwoche
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Kein Bundesgericht verhandelt, kein Bundestag tagt. Die Osterwoche steht an. Die gähnende Leere in den Terminkalendern in Karlsruhe, Kassel, Erfurt, Leipzig, München und Luxemburg gibt Gelegenheit, sich mit den Fallstricken zu befassen, die die Feiertage mit sich bringen.

1. Apr 2021

Zustellung. Der BGH vor nicht allzu langer Zeit „Grundsätze zur ‚demnächst‘-Zustellung über Ostern“ aufgestellt (NJW-RR 2018, 461). Der Fall hatte sich mitten im Winter ereignet: Eine Versammlung von Wohnungseigentümern beschloss mehrheitlich eine Sanierung des gemeinsamen Gebäudes, was auf Widerstand stieß. Das AG Wiesbaden und das LG Frankfurt a. M. hielten die Anfechtungsklage jedoch für verspätet: Nach § 46 I 2 WEG aF musste sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben – das war hier der 26.2. – und innerhalb zweier Monate nach der Abstimmung begründet werden. Das hatte die hausinterne Opposition an sich auch getan, doch der Gerichtskostenvorschuss traf erst sechs Wochen später am 23.4. bei der Justizkasse ein, so dass die Klageschrift am 29.4. zugestellt wurde.

Zu spät, fanden die hessischen Richter: Da helfe auch § 167 ZPO nicht, nach dem bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eine Frist gewahrt werden kann – wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Nach ihrem Zeitgefühl stellten die 28 Tage zwischen dem Ablauf der Klageerhebungsfrist und dem Zahlungseingang bei Gericht ganz im Gegenteil eine „erhebliche Verzögerung“ dar. Selbst wenn man noch ein Wochenende abziehe, hätte die Transaktion unter Berücksichtigung der Bankbearbeitungsfrist von einem Tag binnen einer Woche erledigt sein können. Der springende Punkt: Dieser Zeitraum sei nicht deshalb zu verlängern, weil die Vorschussforderung an die Prozessbevollmächtigte übersandt worden sei. Daran ließen die Bundesrichter in ihrem vielbeachteten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen scheitern. „Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten“, befanden sie. Womit sie ein früheres Judikat bekräftigten, das die Weihnachtstage betraf (NJW 2015, 2666). Nun legten sie hierzu noch ein Osterei ins Nest: Von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei könne nicht verlangt werden, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen. „Daher sind, was das Berufungsgericht übersehen hat, die Osterfeiertage vom 3.4. 2015 (Karfreitag) und vom 6.4.2015 (Ostermontag) bei der Ermittlung des für die Einzahlung des Vorschusses ohnehin erforderlichen Zeitraums herauszurechnen.“ Rechtsanwalt Michael Drasdo hat in einem Praxishinweis ergänzt, dass sich eine solche Situation außerdem ergeben könne, wenn ein 1. Mai und Pfingsten in ähnlicher Konstellation zusammenfallen (NJW-Spezial 2018, 99). Und Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint wies darauf hin, dass nach den im Bund und den Ländern bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügungen (§ 26 I, VI KostVfg nF) die Kostenrechnung grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zugesandt werden solle (FD-ZVR 2017, 398.756).

Ferienhaus. Auch die Corona-Pandemie hat bereits Eingang in die Oster-Rechtsprechung gefunden. Einer Familie schien im vergangenen Jahr zu den Feiertagen der Besuch ihres Ferienhauses verwehrt, weil die „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises O.-R.“ Anreise und Nutzung zu „touristischen Zwecken“ verbot. Doch das OVG Berlin-Brandenburg stellte sich im Eilverfahren auf ihre Seite: Mit Blick auf die aktuelle Situation im Land handele es bei der brandenburgischen SARS-CoV2-Eindämmungs-VO um eine „umfassend abgewogene und für ihren Regelungsbereich grundsätzlich abschließende Konkretisierung der zur Eindämmung des Coronavirus ‚notwendigen Schutzmaßnahmen‘ iSd § 28 IfSG“. Weitergehende Allgemeinverfügungen lokaler Behörden seien nur zulässig, wenn örtliche Besonderheiten weitergehende Maßnahmen geböten (NJW 2020, 1454).

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Schriftleitung, Frankfurt a.M..