Obolus. Das BVerfG könnte am 26.3. das Schicksal des Solidaritätszuschlags besiegeln und dem sich anbahnenden schwarz-roten Bündnis mit seinem Urteil zusätzliche Sorgen bescheren. Eingereicht haben die Verfassungsbeschwerden gegen den Obolus sechs FDP-Abgeordnete, als sie noch die Oppositionsbank drückten. Die von ihnen mitgestellte Ampel-Regierung hat ihn dann bei der Verhandlung im vergangenen November verteidigt (NJW-aktuell H. 46/2024, 6). Dieser Interessenkonflikt hat sich nun durch den Mandatsverlust der Liberalen erledigt. Allerdings hat sich auch die Bedeutung des „Soli“ reduziert: Nach der Wiedervereinigung 1991 kurzfristig eingeführt, wurde er zwar 1995 von der schwarz-gelben Koalition unter Helmut Kohl (CDU) unbefristet wieder in Kraft gesetzt. Im Jahr 2021 hat Schwarz-Rot ihn unter Angela Merkel (CDU) aber deutlich zurückgestutzt (§ 3 SolZG 1995): Nur noch 10 % der bis dahin Soli-Pflichtigen berappen ihn seither – Besserverdiener, GmbHs und andere Körperschaften sowie viele Kapitalanleger. 2025 sind Alleinstehende mit maximal 19.950 EUR Einkommensteuer davon befreit, zusammenveranlagte Partner bis 39.900 EUR. 12,2 Mrd. EUR kassierte der Fiskus 2023 aber immer noch. Die Beschwerdeführer meinen, dass die Weitererhebung des einst mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Aufschlags mit Ende des „Solidarpakts II“ Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei. Und die Einschränkung von 1995 behandele verschiedene Einkommensbezieher ungleich.
Zwangsruhestand. Am Tag davor erörtern die Verfassungsrichter die Altersgrenze für Notare von 70 Jahren. Ein Berufsträger sieht sich durch die Regelung in §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt. Der Urkundsexperte aus Nordrhein-Westfalen verweist darauf, dass es anders als bei Einführung der Ruhestandspflicht in den 1990 er-Jahren, die im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur des Berufsstands erreichen wollte, vielerorts nicht mehr genügend Bewerber für Anwaltsnotarstellen gebe.
BGH. Die obersten Zivilrichter haben sich in dieser Woche viel vorgenommen. Am 27.3. beraten sie über die urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers sowie einer „Cheat-Software“ für Spielprogramme. Ob Verbraucherverbände gegen DS-GVO-Verstöße vorgehen können, verkünden sie nach einer Vorlage an den EuGH am selben Tag. Auch entscheiden sie dann über den Vertrieb von Arzneimitteln durch Apotheker über Verkaufsplattformen im Internet. Und am 28.3. über den Rückschnitt einer Bambushecke auf Wunsch des Grundstücksnachbarn.
Boykottaufruf. Gibt es einen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen einen Parlamentsbeschluss? Das BVerwG befasst sich am 26.3. mit einer Initiative des Bundestags gegen die BDS-Bewegung („Boycott, Divestment and Sanctions“). Deren Methoden seien antisemitisch. Das VG Berlin hielt sich für zuständig, wies die Klage von Unterstützern der inkriminierten Kampagne aber mangels passender VwGO-Klageart ab. Das OVG Berlin-Brandenburg schmetterte die Berufung dagegen ab, weil der Fall nicht in seine Kompetenz falle, sondern in die des BVerfG.
Und sonst? Vor dem BAG geht es am 27.3. um die Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei der Vermittlung von Ferienwohnungen im Internet. Der BFH führt am 26.3. nach der Vorlage eines Schwestersenats an das BVerfG ein Verfahren über die rückwirkende Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven fort, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnendes Wirtschaftsgut in eine solche im Ausland überführt wird (§ 4 I EStG idF des SEStEG). Und vom 26.– 28.3. befasst sich der 46. Strafverteidigertag in Bochum mit der „Härte des Rechtsstaats“.
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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.