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Die Termine der 13. Kalenderwoche
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Die SED-Diktatur in der ehemaligen DDR hat viele Leistungssportler zwangsweise gedopt. Eine dadurch schwer geschädigte Kanufahrerin kämpft vor dem BVerwG darum, dass dies als staatliches Unrecht anerkannt wird. Gegen die Höhe ihrer Zwangsbeiträge zur IHK wehrt sich dort eine bundesweite Handelskette. Um die pauschal erniedrigte Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen, auf denen nur Führungskräfte essen und trinken durften, geht es vor dem BFH. Und am Ende dieser Woche starten die Ostertage.

21. Mrz 2024

Anabolika. Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) von 1994 will die Politik Menschen entschädigen, die in der sowjetischen Besatzungszone oder danach in der DDR Opfer von Maßnahmen des Staates geworden sind. Die Voraussetzungen sind streng: Die hoheitlichen Eingriffe müssen „mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar“ gewesen sein; ferner müssen sie zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt haben und „ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken“. Die Rechtsfolge: Aufhebung entsprechender Verwaltungsentscheidungen (oder eine entsprechende Feststellung) und – soweit nicht bereits in anderen Gesetzen geregelt – eine finanzielle Entschädigung. Eine frühere Kanu-Leistungs­sportlerin will am 27.3. vor dem BVerwG eine solche Rehabilitierung erstreiten. Ihr waren zwischen 1968 und 1973 im Alter von zwölf bis 17 Jahren verschiedene Dopingsubstanzen verabreicht worden; dies führte zu schweren und bis heute anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Beim Brandenburger Innenministerium und vor dem VG Potsdam scheiterte sie mit ihrem Anliegen. Nach § 1 II VwRehaG kämen nur Maßnahmen in Betracht, die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt hätten – was hier nicht der Fall gewesen sei. Eine bewusste Diskriminierung habe bei dem staatlichen Doping, das tatsächlich weit verbreitet war, nicht vorgelegen. In der vom VG zugelassenen Revision argumentiert die Klägerin, jedenfalls habe es sich um eine mittelbare politische Verfolgung gehandelt: Die damaligen Nachwuchssportler seien durch die gesundheitsschädigenden Arzneimittelvergaben zur Erreichung der staatspolitischen Ziele missbraucht worden. Überdies liege bei ihr durchaus ein Willkürakt im Einzelfall vor: Das VG Greifswald habe im Fall einer ehemaligen Turnerin entschieden, das DDR-Zwangsdoping sei kein Allgemeinschicksal und nicht systemimmanent gewesen – wenngleich das „Staatsdoping“ auf einem Beschluss des SED-Zentralkomitees beruht habe (NJ 2021, 93).

Zwangsbeitrag. Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) soll die Interessen aller Gewerbetreibenden ihres Bezirks vertreten; dementsprechend sind Unternehmen ebenso wie Einzelkaufleute (außer Angehörige ­bestimmter anderer Kammern wie Handwerker oder Freiberufler wie Rechtsanwälte, sofern sie nicht etwa als GmbH auftreten) Pflichtmitglied und in der Regel auch beitragspflichtig. Eine bundesweite Handelskette für Bekleidung will am selben Tag von den Leipziger Bundesrichtern ihre Zahlungen an die IHK Koblenz ­herabsetzen lassen. Sie wendet sich gegen eine Rücklage zum Ausgleich etwaiger Schwankungen. Die Höhe der Risikovorsorge sei mithilfe eines zulässigen Risiko-Tools ermittelt worden, befanden hingegen das dortige VG und OVG. Auch die Bildung einer Rücklage für eine „Stiftungsprofessur“ bewege sich innerhalb des Rahmens zulässiger Kammertätigkeit, diene sie doch der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich.

Partysteuer. Für Essen, Getränke, Musik und sonstige Annehmlichkeiten bei Betriebsveranstaltungen dürfen Unternehmen Lohnsteuer pauschal und vergünstigt abführen (§ 40 II 1 Nr. 2 EStG). Das gilt aber nicht mehr, wenn nur Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte eingeladen sind, meint das FG Köln. Der BFH hatte bisher verlangt, dass ein solches Event jedem Mitarbeiter offenstehen müsse. Am 27.3. verhandelt er darüber, ob dies seit Einfügung einer Legaldefinition für Firmenpartys (§ 19 I 1 Nr. 1a) immer noch gilt.

Fastenbrechen. Gründonnerstag, Karfreitag, Ostersamstag und -sonntag bieten dieser Woche nicht nur Juristen ein paar besondere Tage und Anlässe — egal ob sie in die Kirche oder auf die Suche nach Oster­eiern gehen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.