Anwälte als Geschäftsführer. Am BSG ist in dieser Woche besonders viel los. So wollen die Richter am 29.3. klären, wann Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die zugleich selbst Gesellschafter sind, in die Kassen der Sozialversicherungen einzahlen müssen. Die in § 59f IV BRAO festgelegte Weisungsfreiheit schließe das aus, meinen die klagenden Anwälte. Sie haben ihr Beratungsbüro zu fünft gegründet, zu gleichen Teilen Kapital eingeschossen und sich allesamt zu gleichberechtigten Geschäftsführern bestellt. Doch die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag stufte das Quintett dennoch als abhängig Beschäftigte ein. Auch das SG Mannheim verweigerte den Fünfen die Anerkennung als Selbstständige, ebenso das LSG Baden-Württemberg: „Dass die Kläger als Rechtsanwälte (für die Gesellschaft) tätig sind bzw. waren, bewirkt nicht ihre Selbstständigkeit“, schreiben die Stuttgarter Richter kategorisch. Keiner von ihnen habe deren Geschicke alleine bestimmen können; auch seien sie alle durch Nutzung von Büros und Unterstützungspersonal in den Betrieb eingegliedert gewesen. Überdies hätten sie auch nicht anwaltliche Tätigkeiten (Personalwesen, Beschaffung von Betriebsmitteln und organisatorische Aufgaben) verrichten müssen, was sie nicht von den Tätigkeiten angestellter Geschäftsführer in anderen Branchen unterscheide. Und schließlich kreidete ihnen das LSG ihr festes Monatsgehalt von 6.500 Euro brutto an: Ebenso wie die bezogenen Gratifikationen entspreche das „exakt dem Typus eines Angestellten bzw. angestellten Rechtsanwalts“.
Fleißige Rentner. Am selben Tag befassen sich die Richter in Kassel mit einem Ruheständler, der sich nebenher etwas dazu verdient. Ein früherer Flugmeldealarmtechniker der Bundeswehr (Jahrgang 1950) – danach bis zur Insolvenz selbstständig, später angestellt in einem Fotogroßlabor sowie Hausmeister als Ich-AG – bekommt Altersbezüge von knapp 700 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nebenher werkelt er weiter als selbstständiger Facility Manager und erwartet daraus Einnahmen von knapp 180 Euro. Gegen seinen Beitragsbescheid wehrt er sich mit dem Argument, auf diese Nebeneinkünfte hätte er auch keinen Obolus an die Sozialversicherer entrichten müssen, als er noch hauptberuflich angestellt gewesen sei. Ohnehin liege seine Rente unterhalb von Grundsicherungsleistungen.
Sturz im Praktikum. Um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geht es am 31.3. am BSG. Klägerin ist eine Frau (Jahrgang 1962), die arbeitslos gemeldet war. Bei einem eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikum“ brach sie sich einen Ellenbogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab: Bei der bloßen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses stehe das Eigeninteresse des Bewerbers im Vordergrund, und es fehle die Eingliederung ins Unternehmen. Zudem habe die Arbeitsagentur sie nicht dazu aufgefordert.
Chef- und Oberarzt. Über die Forderung eines Leitenden Oberarztes, an den Einnahmen seines Chefarztes von Privatpatienten beteiligt zu werden, verhandelt am 30.3. das BAG. Das LAG Köln befand in der Vorinstanz: Da kann durchaus ein Anspruch bestehen.
Älterer Bewerber. Einen Tag später geht es in Erfurt um einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG. Mit 74 Jahren hatte sich ein Oberamtsrat a.D. auf eine Stelle als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst beworben, dann aber vorübergehend einen Rückzug gemacht, weil er keinen Online-Fragebogen ausfüllen wollte. Da jemand anders eingestellt wurde, verlangt er 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Bargeld lacht. Darf der obligatorische Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in bar bezahlt werden, wie zwei Wohnungsinhaber wünschen? Das klärt am 30.3. das BVerwG. Vorher hatte es den EuGH um Rat gefragt (NJW-aktuell H. 4/2021, 6).