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Die Termine der 12. Kalenderwoche
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Kirchen haben in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht – garantiert vom Grundgesetz. Wie weit das Europarecht ihnen noch Freiheit bei der Auswahl von Mitarbeitern erlaubt, entscheidet der EuGH wieder einmal auf Wunsch des BAG. Mit den Stornokosten, die ein Lebens- und Rentenversicherer verlangt, befasst sich der BGH. Und ob die Forderung nach Auskünften über gespeicherte Daten als missbräuchliches Geschäftsmodell verwendet werden kann, antwortet der EuGH dem AG Arnsberg.

10. Mrz 2026

Kirchliches Arbeitsrecht. Wellen geschlagen hatte der „Fall Egenberger“: Eine konfessionslose Sozialpädagogin dieses Namens hatte sich auf eine Referentenstelle bei der Diakonie zur Untersuchung von rassistischer Diskriminierung beworben. Verlangt wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer sonstigen Organisation der EKD. Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und sah sich nun ihrerseits religiös benachteiligt. Während das LAG Berlin-Brandenburg ihre Klage auf Entschädigung abwies, legte das BAG den Fall dem EuGH vor. Der ­befand: Die Kirchenzugehörigkeit müsse für die Ausübung der konkreten Tätigkeit eine wesentliche An­forderung sein. Woraufhin die Erfurter Richter der Frau knapp 4.000 EUR zusprachen. Wogegen die Diakonie Verfassungsbeschwerde einlegte und auf die Freiheiten des kirchlichen Arbeitsrechts pochte (Art. 4 GG iVm Art. 140 GG und Art. 137 III 1 WRV). Das BVerfG hob das Urteil zwar auf, vermied aber einen Konflikt mit den Luxemburger Kollegen und erklärte, dass es hier keinen Widerspruch zwischen Unionsrecht und nationalem Recht gebe (NJW 2025, 3765). Am 17.3. verkünden die Europarichter nun ein Urteil zum selben Thema, wieder auf Wunsch des BAG (NZA 2024, 543): Diesmal geht es um Schwangerschaftsberatung durch die Caritas. Die hatte eine Mitarbeiterin entlassen, weil sie aus der Katholischen Kirche ausgetreten war.

Generalanwältin Laila Medina meint: Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch eine religiöse Organisation, weil er aus einer Kirche ausgetreten sei, lasse sich in einem Fall wie diesem nicht rechtfertigen. Denn die Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) stelle einen angemessenen ­Ausgleich zwischen dem Recht der Religionsgemeinschaften auf Autonomie und jenem der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, her. Die Voraussetzungen der dort in Art. 4 zugelassenen Ausnahmen seien nicht erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeiten keine Mitgliedschaft erfordere und der ­Arbeitnehmer nicht öffentlich wahrnehmbar dem Ethos der Kirche zuwiderhandele (BeckRS 2025, 16012). Wobei Medina ausdrücklich an das Egenberger-Verfahren anknüpfte – und an jenes um die Kündigung eines Chefarztes durch eine katholische Klinik, weil dieser wieder geheiratet hatte (NJW 2018, 3086).

Kündigungsgebühr. Welche Stornokosten darf ein Lebens- und Rentenversicherer verlangen? Die Verbraucherzentrale Hamburg zieht gegen den Debeka Lebensversicherungsverein a.G. wegen dessen einschlägiger Klauseln vor den BGH. Der befasst sich am 18.3. damit. Das OLG Koblenz hatte den Konsumentenschützern in er­ster Instanz weitgehend recht gegeben: Werde bei einer frühzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer neben den üblichen Kosten ein Obolus von bis zu 15 % – abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarkts – gefordert, benachteilige ihn dies unangemessen und sei zudem intransparent.

DS-GVO-Hopping. Ein Mann aus Wien meldete sich beim Newsletter des Optikers Brillen Rottler an und ­erkundigte sich dann, inwieweit das Unternehmen nun seine Daten verwende. Das konterte, in etlichen Medienberichten sei nachzulesen, dass er solche Anfragen systematisch stelle, um anschließend Schadensersatz zu beanspruchen. Das AG Arnsberg legte die Problematik dem EuGH vor, der am 19.3. urteilen will. Generalanwalt Maciej Szpunar befand, schon ein einmaliger Auskunftsantrag könne als „exzessiv“ eingestuft werden, wenn eine Missbrauchsabsicht nachweisbar sei (BeckRS 2025, 24091).

Et cetera. Das BVerwG richtet über eine baurechtliche Nachbarklage, das BAG über Arbeitszeitkonten und die tarifliche Eingruppierung von Zeitungsredakteuren. Der EuGH äußert sich zur Zusammenlegung von Stadtwerken und zu Netzentgelten des DB-Konzerns. Der DAV veranstaltet seinen Insolvenzrechts- und seinen Erbrechtstag.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.