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Die Termine der 12. Kalenderwoche
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Muss Apple sich eine verschärfte Kontrolle durch das Bundeskartellamt gefallen lassen? Das Urteil darüber, ob die Behörde dem IT-Konzern zu Recht eine "überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb" beimisst, fällt der BGH. Wieweit sich Immobilieneigner in beliebten Altbauvierteln an staatlichen Sanierungsmaßnahmen beteiligen müssen, klärt das BVerwG. Und das BAG, wieviel ein freigestellter Betriebsrat verdienen darf.

12. Mrz 2025

Marktmacht. Zweifellos spielt der US-amerikanische Konzern Apple eine große Rolle unter den Anbietern von Hard- und Software. Doch hat er hierzulande sogar eine "überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb"? Dann würde der 2021 geschaffene § 19a GWB greifen, der dem Bundeskartellamt die Verhängung diverser Verbote erlaubt. Im April 2023 haben die Bonner Wettbewerbshüter eine entsprechende Feststellung getroffen – Voraussetzung für ­etwaige Maßnahmen. Über die Beschwerde dagegen hat der Kartellsenat des BGH im Januar in erster und letzter Instanz verhandelt (NJW-aktuell H. 5/2025, 6). Dem Vorsitzenden Richter Wolfgang Kirchhoff zufolge könnte Apple tatsächlich eine dominierende Position zukommen, berichtete die Nachrichtenagentur dpa. So verfüge das Unternehmen über erhebliche finanzielle und sonstige Ressourcen sowie einen breiten und tiefen Datenzugang. Als „Gatekeeper“ habe es mit seinem App-Store erheblichen Einfluss auf die Sichtbarkeit und damit den Erfolg von Anwendungen anderer Anbieter. Am 18.3. will Kirchhoff nun das Ergebnis verkünden. Eine entsprechende Einstufung des Versandhändlers Amazon haben die obersten Zivilrichter erst- und letztinstanzlich bestätigt (NZKart 2024, 500).

Wertsteigerung. Über das „rot-grüne Öko-Establishment“ am Prenzlauer Berg in Berlin wird gelegentlich gescherzt. Das BVerwG urteilt am 18.3. darüber, ob sich eine Immobilieneignerin an den Kosten dafür beteiligen muss, dass der Stadtstaat den betreffenden "Kiez" als einen von 22 mit deren beliebten Altbauten saniert hat – alleine diesen für 117,5 Mio. EUR. Von den Eigentümern dieser 225 Grundstücke mit fast 5.000 Wohnungen will er sich knapp 11.000 EUR zurückholen. Dagegen klagt eine Zwei-Personen-Gesellschaft, die in ihrem fünfgeschossigen Wohnhaus Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hat. Laut Heranziehungsbescheid erhöhte sich durch die staatlichen Maßnahmen der Bodenwert um 77 EUR auf 798 EUR pro Quadratmeter; das soll die Eignerin mit rund 26.000 EUR abgelten. Zu Recht, so das OVG Berlin-Brandenburg: Die Bodenwertsteigerung sei durch die Sanierung bedingt (§ 154 BauGB); "wendebedingte Effekte" stünden dem nicht entgegen. Die Sanierung war 1994 festgelegt und 2011 aufgehoben worden.

Vergütung. Ein strenges Strafurteil des BGH zum Gehalt von freigestellten Betriebsräten (NZA 2023, 301) hat Unternehmensleitungen aufgescheucht. Das BAG entscheidet am 20.3. über einen Kfz-Mechaniker mit Abschluss als Industriemeister, der sich seit 2002 in Vollzeit beim Autobauer VW den Belangen der Belegschaft widmet. Seither wurde sein Lohn regelmäßig erhöht; ein Angebot für eine Beförderungsstelle lehnte er 2015 ab. Doch nach dem Karlsruher Bannstrahl wurde er um zwei Entgeltgruppen zurückgestuft und sollte überdies einen Teilbetrag zurückzahlen. Der Mann meint hingegen, seine Vergütung entspreche einer hypothetischen Karriereentwicklung.

Vermischtes. Sein Urteil über den Fall der mutmaßlichen Linksextremistin Lina E. verkündet am 19.3. der BGH. Dem OLG Dresden zufolge hat sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt 13 Menschen überfallen und teils lebensgefährlich verletzt, die sie als Rechtsextreme oder Neonazis einstufte (NJW-aktuell H. 6/2025, 6). Am 18.3. verhandelt der XI. Zivilsenat über rund 11,1 Mio. EUR, die eine deutsche Zweigniederlassung einer iranischen Bank als Schadensersatz von der Deutschen Börse Clearing AG fordert: Die Wertpapiersammelbank hatte ihr Depot bei einer Volksbank nach US-Sanktionen wegen des Teheraner Atomprogramms eingefroren. Ob die Höhe des Gewinnzuschlags von jährlich 6 % für die Auflösung einer Rücklage (§ 6b VII EStG) aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist, prüft am 20.3. der BFH. Der EuGH klärt am selben Tag auf Vorlage des BGH, wie der gewöhnliche Aufenthalt einer deutschen Diplomatengattin bei einem Scheidungsverfahren zu bestimmen ist.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.