Heimische Quarantäne. Das BAG habe in diesem Jahr noch ein paar restliche Corona-Fälle abzuarbeiten, sagte dessen Präsidentin Inken Gallner vor zwei Wochen bei ihrer Jahrespressekonferenz. Am 20.3. ist es in zwei Parallelfällen mal wieder so weit: In dem einen verlangt ein Produktionsmitarbeiter aus der kunststoffverarbeitenden Industrie Entgeltfortzahlung für knapp zwei Wochen, in denen er im Januar 2022 in häuslicher Quarantäne lebte. Das Problem: Am Zweiten Weihnachtstag 2021 wurde er positiv auf Covid getestet; für den Rest des Jahres schrieb ein Arzt den Patienten wegen Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen arbeitsunfähig. Geimpft gegen das Virus war er nicht. Für die Zeit bis zum 12.1.22 verweigerte ihm jedoch der Mediziner ein weiteres Attest: Das Ergebnis des Nasenabstrichs reiche zum Nachweis; hinzukomme, dass seine Gemeinde Neuenkirchen im nordrhein-westfälischen Kreis Borken am 29.12. eine Absonderung in häuslicher Quarantäne angeordnet hatte. Der Arbeitgeber zog dem mittlerweile symptomlosen Mann 66,6 Stunden vom Verdienstab – eine Tätigkeit im Homeoffice kam naturgemäß nicht in Betracht.
Im Gegensatz zum AG Rheine sprach ihm das LAG Hamm etwas über 1.000 Euro zu. Ein an Covid-19 erkrankter Beschäftigter sei objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich in Quarantäne begeben müsse und dort nichts leisten könne. Auch treffe ihn kein Verschulden im Sinne von § 3 I 1 EFZG dadurch, dass er sich nicht habe immunisieren lassen, weil dadurch nach damaligem Kenntnisstand angesichts der unterschiedlichen kursierenden Erregervarianten eine Ansteckung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Ebenso wenig sei eine Entschädigung durch § 56 I 4 IfSG für jene ausgeschlossen, die trotz öffentlicher Empfehlung ein Tätigkeitsverbot nicht durch eine Schutzimpfung vermeiden. Der am selben Tag in Erfurt verhandelte weitere Prozess betrifft eine Pflegerin aus Thüringen in einer ganz ähnlichen Lage.
Zweimal Datenschutz. Das VG Wiesbaden hat beim EuGH Zweifel angemeldet, ob die Pflicht, Fingerabdrücke im Personalausweis zu speichern, mit DS-GVO, GRCh und der EU-Verordnung 2019/1157 über Reisedokumente vereinbar ist. Generalanwältin Laila Medina findet: ja. Am 21.3. urteilen die Europarichter. Auch am BVerwG geht es um Privates: Das Bundesinnenministerium wehrt sich dort am 20.3. gegen eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Ein Bürger hatte von dem Regierungsressort unter Berufung auf das IFG über eine von der Internet-Plattform „FragDenStaat.de“ erzeugte Mailadresse detaillierte Informationen über die Zahl verbrauchter Müllsäcke verlangt. Das Ministerium bat ihn um Angabe seiner Postanschrift, die er ihm zwar mitteilte – zugleich aber seine private Mailanschrift mit dem Hinweis, dass er die Auskunft dorthin erbitte. Weil er trotzdem eine schriftliche Nachricht erhielt, verwarnte der oberste Datenschützer die Innenbehörde wegen unberechtigter Verarbeitung der Wohnsitznennung.
Außen vor. Die AfD sieht sich regelmäßig bei der Besetzung von Posten im Bundestag übergangen. Am 20.3. verhandelt das BVerfG über zwei Klagen von ihr dagegen, dass 2019 der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrheitlich seinen Vorsitzenden, ihr Mitglied Stephan Brandner, abgewählt hatte. Zudem erhielten ihre Kandidaten zu Beginn der aktuellen Legislaturperiode in drei Ausschüssen keine Mehrheit für deren Vorsitz. Traditionell werden alle Fraktionen nach ihrem jeweiligen Stärkeverhältnis berücksichtigt.
Dies & das. Vom 21.–23.4. tagt in Dortmund sowie im Internet der Deutsche Mietgerichtstag. Der BGH verkündet am 22.3. zwei Urteile über die Verteilung von Kosten für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, die nur einzelnen Eigentümern zugutekommen, auf Grundlage der WEG-Reform. Die Verhandlung fand im Januar statt (NJW-aktuell H. 4/2024,6).
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