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Die Termine der 12. Kalenderwoche
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Dürfen Unternehmen für bestimmte Zahlungen im Internet einen Aufpreis verlangen? Das will der Bundesgerichtshof entscheiden. Dort geht es außerdem um das neue Wohnungseigentumsrecht. Und das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit den möglichen Bereitschaftsdiensten eines Chefarztes.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 18. Mrz 2021.

Aufpreis. Über Zusatzgebühren für die Bezahlung mit den Dienstleistern „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ will der BGH am 25.3. befinden – verhandelt hat er ­darüber schon Anfang Dezember (NJW-aktuell H. 50/2020, 6). Den Rechtsstreit angezettelt hat die Wett­bewerbszentrale, und zwar gegen das Beförderungs­unter­nehmen Flixbus. Der Anbieter mit der Flotte grün lackierter Reisekutschen (eine bloße Vermittlungsplattform) bietet im Internet vier Zahlungsmittel an: EC- und Kreditkarte – und eben „PayPal“ (auf Deutsch: „Bezahlkumpel“) sowie „Sofortüberweisung“. Nur bei Nutzung dieser beiden verlangte er einen Aufschlag. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sieht darin einen Verstoß gegen § 270a BGB, der ein „Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte“ verbietet, und somit eine Verletzung des UWG.

Die Sofort GmbH hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an Konsumenten weitergegeben werden. Paypal hat dies Anbietern dagegen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittlerweile untersagt, wie die Deutsche Presse-Agentur nach der mündlichen Verhandlung berichtete. Die entscheidende Frage werde sein, ob das Geld für die reine Überweisung bzw. für die Lastschrift verlangt werde – was verboten wäre – oder aber für eine zusätzliche Dienstleistung, sagte der Vorsitzende des I. Zivilsenats, Thomas Koch. Der BGH-Anwalt der Wettbewerbszentrale sprach sich dafür aus, die Sicht der Verbraucher zugrunde zu legen: Diese wollten bei der Sofortüberweisung zuallererst, dass das Geld überwiesen werde, die Bonitätsprüfung liege demgegenüber hauptsächlich im Interesse des Händlers. ­Dagegen zählte die BGH-Anwältin von Flixbus auch Vorteile für die Verbraucher auf. Außerdem sei niemand auf die Zahlung per Paypal oder Sofortüberweisung angewiesen. Würden die Kosten dafür auf alle Kunden umgelegt, würden auch jene belastet, die nur die klassischen Zahlungsarten nutzten. Allerdings beruht die BGB-Vorschrift auf der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU („PSD2“). Daher könnte es durchaus sein, dass der BGH auch diesmal noch kein Urteil, sondern eine Vorlage an den EuGH verkündet.

Unbefugt. Die Reform des WEG hat Wellen geschlagen, schließlich hat sich für Wohnungseigentümer, ihre Gemeinschaften und Verwalter dadurch allerhand geändert. Nicht unwichtig daher, was der BGH am 26.3. entscheiden will: Inwieweit gelten diese am 1.12.2020 in Kraft getretenen Vorschriften auch für Klagen, die schon vorher erhoben wurden? Auf den ersten Blick sieht der Fall eher aus wie ein typischer Nachbarschafts­zwist: Die Beklagten hatten vier Zypressen gepflanzt – weniger als vier Meter neben einem Garten, an dem ein von zwei Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Sondernutzungsrecht besitzt. Der Knackpunkt: Der ursprünglich auch allein prozessführungsbefugte Kläger könnte diese Berechtigung verloren haben. Denn nach § 9a II WEG n. F. liegt die Ausübungsbefugnis für Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum bei der Gemeinschaft; das einzelne Mitglied ist nicht mehr zur selbstständigen Geltendmachung vor Gericht befugt.

Dienstbereit. In sechs gleichgelagerten Fällen will das BAG am 25.3. klären, wann für eine Rufbereitschaft die höhere Vergütung für Bereitschaftsdienste fällig wird. Geklagt hat etwa ein Oberarzt der Uniklinik Bonn, der nebenher regelmäßig „Hintergrunddienste“ in der Nephrologie verrichtet und dabei innerhalb einer halben Stunde auf Angebote für Organtransplantationen reagieren muss. Er pocht auf den Tarifvertrag für Ärzte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Danach darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn lediglich im Ausnahmefall Arbeit anfällt. Tatsächlich habe er aber schon aufgrund des tatsächlichen zeitlichen Umfangs seiner Inanspruchnahme Bereitschaftsdienst geleistet, meint er. Zudem sei er faktisch dermaßen ortsgebunden, dass er privaten Interessen nicht in größerem Umfang nachgehen könne.