Abriss. Über einen vor 14 Jahren begonnenen Rechtsfall, dessen Besonderheiten auch die allgemeinen Medien beschäftigen, urteilt am 14.3. der BGH. Ein Ehepaar hatte im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung den Zuschlag für ein Grundstück im brandenburgischen Rangsdorf erhalten und darauf nichtsahnend das hier abgebildete Häuschen gebaut. Doch 2014 befand das LG Potsdam rechtskräftig, das Verfahren sei fehlerhaft verlaufen: Das AG Luckenwalde habe nicht gründlich genug nach dem wahren Eigentümer gesucht – einem US-Amerikaner, der 1992 die damalige Erholungsfläche geerbt hatte und nun mit einer Beschwerde die Quasi-Enteignung zunichte machte. Anschließend verlangte er eine Berichtigung des Grundbuchs sowie Räumung und Herausgabe des Grundstücks, ferner einen Abriss des Familienheims, eine Nutzungsentschädigung von rund 6.000 EUR und eine Löschung der Grundschuld. Im Jahr 2020 hatte er damit vor dem LG in der brandenburgischen Hauptstadt nur teilweise Erfolg. Das OLG des ostdeutschen Bundeslands gab ihm hingegen drei Jahre später weitgehend recht – schließlich seien die Eheleute mit ihren zwei Kindern wegen rechtswidriger Nutzung „Störer“.
Der V. Zivilsenat des BGH, der die Revision zugelassen hatte, ließ bei der mündlichen Verhandlung im Januar gewisse Zweifel an der Vorinstanz erkennen. Zwar ging auch die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner nach einem Bericht des rbb davon aus, dass die Häuslebauer ihr Eigentum wohl endgültig verloren haben. Doch werde ein „gutgläubiger Besitzer“ vom Gesetz geschützt und müsse etwa keinen Schadensersatz zahlen. Sonst verlöre die Familie entschädigungslos alles, was sie investiert habe, und müsse noch draufzahlen. Ob hier nur die Interessen des Eigentümers zählten, stehe auf dem Prüfstand, so Brückner. Ein Trostpflaster: „Das Land Brandenburg ist in der Verantwortung, die durch den Fehler bei der Zwangsversteigerung verursachten materiellen Schäden zu ersetzen“, sagte ein Sprecher des Justizministeriums der dpa mit Blick auf eine mögliche Amtshaftung. Derzeit strebe man eine außergerichtliche Einigung an.
Diverses. Das BSG untersucht am 12.3., ob ausländische Fluggesellschaften wegen der Einschränkungen während der Corona-Pandemie für hiesige Mitarbeiter Kurzarbeitergeld verlangen können, obwohl sie auf deutschen Heimatbasen nur Personal ohne Leitungsfunktion beschäftigen. Der EuGH antwortet dem BGH am 13.3., ob es sich bei einem vom Klosterfrau-Konzern vertriebenen Blasenpräparat um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelt.
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