Agenda
Die Termine der 11. Kalenderwoche
Agenda
Lorem Ipsum
Robert Kneschke / Adobe

In diesen Tagen sind wieder – wie alle vier Jahre – viele Arbeitnehmer zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Passend dazu klärt das Bundesarbeitsgericht, wann eine Briefwahl statt eines Urnengangs zulässig ist. Über verkaufsoffene Sonntage in Berlin entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Und außerdem darüber, ob der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) dem Stadtstaat verbieten durfte, ein eigenes Kontingent an Flüchtlingen aus einem Lager in Griechenland aufzunehmen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 10. Mrz 2022.

Belegschaftsvertreter. Pünktlich zu den aktuellen Betriebsratswahlen, die alle vier Jahre von März bis Mai stattfinden, will das BAG die Voraussetzungen für eine Briefwahl präzisieren. Neun Beschäftigte der Volks­wagen AG wenden sich dagegen, dass sich 2018 der Wahlvorstand für alle Betriebsteile und Betriebe in Hannover, die außerhalb des umschlossenen Werksgeländes liegen, gegen einen Urnengang entschieden hat. Unmittelbar außerhalb des Zauns befinden sich der Originalteileversand, die Jahreswagenvermittlung und ein neues Kundencenter; zudem unterhält der Autobauer weitere Betriebsstätten, die mehrere Kilometer entfernt sind. Neben dem Platzhirsch IG Metall kandidierten damals auch etwa eine „Liste Frischer Wind“, die einen „Volxbetriebsrat“ forderte, und die ­Christliche Gewerkschaft Metall.

Das ArbG Hannover und das LAG Niedersachsen ­gaben dem Anfechtungsantrag statt. Bei der Abstimmung sei gegen § 24 III der Wahlordnung zum BetrVG (WO) ­verstoßen worden: Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe sei nur für Arbeitnehmer in Betriebs­teilen und Kleinstbetrieben zugelassen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen – was hier nicht der Fall sei. Das Wahlergebnis hätte durchaus anders ausfallen können, wenn 20 Wahlberechtigte mehr teilgenommen hätten. Und es sei nicht auszuschließen, dass es sonst tatsächlich dazu gekommen wäre. Nach Ansicht der hannoverschen Richter kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle betroffenen Arbeitnehmer gewusst hätten, dass sie ihre Stimme trotz der Briefwahl auch hätten persönlich abgeben können – und dann womöglich anders votiert hätten. Diese Entscheidungen der Vorinstanzen wollen Betriebsrat und Konzern in Erfurt am 16.3. zu Fall bringen.

Sonntagsruhe. Nicht nur den Kirchen sind Geschäfte, die am siebten Tag der Woche ihre Türen aufmachen, ein Dorn im Auge: In der Bundeshauptstadt zieht die Dienstleistungsgesellschaft Ver.di gegen die Senatsverwaltung zu Felde, weil sie zu bestimmten Terminen verkaufsoffene Sonntage gestattet hat. So billigte sie im ersten Halbjahr 2018 drei Termine, an denen alle Verkaufsstellen nachmittags Kunden bedienen durften. An denen fanden die Internationale Grüne Woche und zugleich das Berliner Sechstagerennen, die Berlinale sowie die Internationale Tourismus-Börse (ITB) statt. Im Gegensatz zum VG Berlin billigte das OVG Berlin-Brandenburg das: Dies seien herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die sonntägliche Öffnung ausnahmsweise rechtfertigten. Das BVerfG habe dieses Tatbestandsmerkmal im Berliner Ladenöffnungsgesetz verfassungskonform ausgelegt und abschließend geklärt. Daher sahen die Oberverwaltungsrichter auch keinen Anlass, zusätzlich die vom BVerwG in seiner „Anlass-Rechtsprechung“ entwickelten Kriterien heranzuziehen. Die Leipziger Höchstinstanz will am 16.3. ihr Urteil sprechen.

Flüchtlinge. Schlagzeilen machte im Sommer 2020 der Entschluss der Berliner Landespolitik, 300 besonders schutzwürdige Personen aus dem einstigen Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos aufzunehmen. Doch Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) verweigerte sein Einvernehmen (§ 23 I AufenthG): Hielten sich die Betreffenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf, habe die Dublin III – Verordnung Vorrang. Eine humanitäre Aufnahme durch den Stadtstaat sei auch nicht kohärent mit den vom Bund selbst getroffenen Maßnahmen: Dieser habe im Rahmen einer europäischen Abstimmung für bestimmte Schutzsuchende die Zuständigkeit für Asylverfahren übernommen, so für eine bestimmte Anzahl kranker Kinder und ihrer Familien. Es widerspreche einer bundeseinheitlichen Behandlung, wenn ein Land einem vergleichbaren Personenkreis ohne Durchführung eines ergebnisoffenen Asylverfahrens direkt eine Aufenthaltserlaubnis erteile. Im Bereich der Außen- und Europapolitik komme dem Bund, der sich für ein auf europäischer Ebene koordiniertes Vorgehen entschieden habe, die alleinige Zuständigkeit zu. Das BVerwG verhandelt darüber in erster und letzter Instanz am 15.3.