Gefährliche Arbeitsumstände. Rund 65.000 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit jährlich wurden zuletzt bei den Berufsgenossenschaften und den anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung angezeigt, ein knappes Drittel davon wurde anerkannt. Am 16.3. befasst sich das BSG mit dem Antrag eines Schweißers auf Entschädigung. Der inzwischen verstorbene Kläger (Jahrgang 1929) kam im Jahr 2011 wegen einer mutmaßlichen Schweißerlunge ins Krankenhaus. Doch der Versicherungsträger befand, die Voraussetzungen einer „Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen (Siderofibrose)“, wie sie ein Beirat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in einem „Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 4115“ aufgestellt hat, seien nicht bewiesen. Seit 1986 bezog der Stahlschlosser eine Berufsunfähigkeitsrente; die letzten drei Jahre davor hatte er in einem Katasteramt gearbeitet.
Die Kasseler Bundesrichter wollen nun klären: Liegen „extreme Einwirkungen“ im Sinne einer Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) schon dann vor, wenn der Versicherte einer Gesamtbelastung von Schweißrauchen und Schweißgasen oberhalb des Grenzwerts ausgesetzt war – oder müssen eingeschränkte Belüftungsverhältnisse (in „ziemlich beengten Verhältnissen“ wie Kellern, Tunneln, Behältern, Tankwaggons, Containern oder Schiffsräumen) hinzugekommen sein? Die dortige Liste zählt auf, welche Krankheiten prinzipiell als berufsbedingt gelten. Das SG Hannover und das LSG Niedersachsen-Bremen gaben der Klage nach Einschaltung von Medizinern sowie eines Diplom-Ingenieurs statt. Schließlich habe man bei einer Ausspülung der Bronchien eisenbeladene Zellen gefunden. Zwar habe der Mann nur selten in beengten Räumlichkeiten geschliffen und geschweißt, doch sei diese Voraussetzung kein „Abschneidekriterium“. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist aus Sicht der Richter schon erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
Gefährliche Fahrten. Mit den Folgen einer Trunkenheitsfahrt beschäftigt sich am 17.3. das BVerwG. Die Polizei hatte den Betroffenen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille am Steuer erwischt; das AG entzog ihm per Strafbefehl die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre von neun Monaten. Danach beantragte er einen neuen Führerschein. Er weigerte sich aber, das von der Stadt Kassel wegen Hinweisen auf einen Alkoholmissbrauch geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, das seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen klären sollte. Während das dortige VG die Klage hiergegen abwies, verpflichtete der VGH Kassel die Behörde zur Erteilung des begehrten Dokuments, soweit die sonstigen Voraussetzungen nach § 20 I und II Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfüllt sind. Denn alleine das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer solchen einmaligen Trunkenheitsfahrt genüge nicht, um wegen Vorliegens einer „sonstigen Tatsache“ gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV eine Begutachtung zu verlangen.
Gefährliche Fonds. Der BFH hat seine coronabedingte Verhandlungspause beendet. Am 17.3. will er klären, ob die Schadensersatzleistungen, die Geldgeber Zug um Zug gegen die Rückübertragung ihres Kommanditanteils an einem gewerblich tätigen geschlossenen Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erhalten haben, sowie die Zinsen hierauf zu steuerpflichtigen Sonderbetriebseinnahmen führen.
Gefährdete Tagungen. Der 23. Deutsche Mietgerichtstag ist wegen der Pandemie vom 19./20.3. auf den 3./4.12. verschoben worden. Der 18. Deutsche Insolvenzrechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung soll hingegen am 18./19. sowie am 23.3. im Internet stattfinden. Die Podiumsdiskussion hat das Thema: „Mit Corona und Zombies: Wege (zurück) in die Normalität.“