Verbrennermotoren. Klimaklagen sind weltweit zu einem Vehikel der strategischen Prozessführung geworden, und die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist hierzulande auf diesem Gebiet besonders aktiv. Die zieht gegen die Bayerische Motoren Werke AG (BMW) und die Mercedes-Benz Group AG vor Gericht. Der Verband meint, dass von den beiden Autoherstellern nur noch ein bestimmtes CO₂-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Ziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Klimaschutzgesetz zu den zulässigen Mengen von Emissionen dieses Treibhausgases wie ein Eingriff in die Freiheit des Einzelnen vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch des globalen Kontingents durch international tätige Unternehmen und deren Verbrennermotoren gelten. Der Vorwurf: Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden Budgets griffen die Fahrzeughersteller rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein. Denn diese Aufzehrung beschränke die politischen Handlungsspielräume und mache später weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO₂-Reduktion notwendig. Ein Argument, das an die Klimabeschlüsse des BVerfG mit dessen Rechtsfigur der „intertemporale Freiheitssicherung“ anknüpft (NJW 2021, 1723). Ergo: Die Konzerne hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für den Ausstoß aus den Auspuffrohren.
Der BGH verhandelt am 2.3. über die Klagen. In den Vorinstanzen waren die durchgängig erfolglos, zuletzt bei den OLG München und Stuttgart. Die Sicherung des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels sei bislang nicht als Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Eingriffen durch Dritte festgestellt worden, so die bajuwarischen Richter, und derzeit auch nicht verfassungsrechtlich geboten. § 906 I 2 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe) sehe in der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Grenzwerten zumindest ein Indiz für die Unwesentlichkeit einer von einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung (ESG 2023, 370). Ähnlich sahen das deren Kollegen im Ländle (ESG 2023, 361).
Zudem. Das BAG befasst sich mit zwei Betriebsratswahlen, der BFH mit Spezialinvestmentfonds und das BSG mit einem verweigerten Pflegegrad der höchsten Stufe.
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