Arztgeheimnis. Zu den Medikamenten, die dem BtMG unterliegen, gehört auch das häufig in den Medien erwähnte Ritalin. Verordnet wird es gegen das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), allerdings auch missbraucht von Schülern und Studenten zur Leistungssteigerung sowie in der Drogenszene. Erst seit 2011 ist es auch offiziell für den Einsatz bei Erwachsenen und nicht nur bei Kindern und Jugendlichen zugelassen. Bei einer unangekündigten Kontrolle in einer Apotheke fiel Prüfern des Münchener Landratsamts ein Rezept für dieses Präparat auf, das ein Allgemeinmediziner auf dem dafür erforderlichen Spezialformular für seinen eigenen Sohn (damals 27 Jahre alt) ausgestellt hatte. Ein weiterer Besuch in dem Pharmaziegeschäft und ein ebenfalls unangemeldeter Gang in die Arztpraxis förderten eine (niedrige) zweistellige Zahl weiterer Verschreibungen des amphetaminartigen Wirkstoffs Methylphenidat an Erwachsene in ähnlicher Zahl zutage. Ungewöhnlich viele, wie die Überwachungsbehörde fand. Sie forderte daraufhin von dem Mediziner, der zudem Diplom-Psychologe ist, Unterlagen darüber an, aufgrund welcher Untersuchungen und Diagnosen er die Tabletten – und diverse weitere Betäubungsmittel wie etwa Morphium – verordnet hatte, und drohte mit Zwangsgeldern.
Das VG München gab seiner Klage dagegen teilweise recht. Zur Vorlage der Rezeptdurchschläge sei er verpflichtet, für die Anforderung von Patientendokumentationen fehle es hingegen an konkreten Tatsachen, die auf eine Missbrauchsgefahr hinwiesen. Anders der VGH München, der sich auch den Hinweis auf einen zweimaligen Anwaltswechsel und Anträge auf Fristverlängerungen nicht verkniff. Eine Einsichtnahme in die Patientenakten sei verhältnismäßig, denn nach §§ 22 I Nr. 1, 24 BtMG komme wegen der in dessen Anlage aufgeführten Arzneien einer wirksamen Überwachung eine besondere Bedeutung zu. Teilnehmer am Verkehr mit Suchtstoffen seien diesbezüglich weniger schutzbedürftig: Alleine die „herausragende Bedeutung des Schutzguts der Volksgesundheit“ rechtfertige eine – auch anlasslose – Kontrolle, zumal der unantastbare Kernbereich der Privatsphäre nicht betroffen sei. Am 10.3. will das BVerwG das letzte Wort sprechen.
Weinbau. Doch auch mit legalen Rauschmitteln haben sich die obersten Verwaltungsrichter an diesem Tag zu befassen. Die Inhaberin eines Weinguts im Anbaugebiet Mosel hat ein Geschäftsmodell entwickelt, nach dem sie von anderen Winzern Flächen hinzupachtet und von ihnen die Bewirtschaftung dieser Weinberge durchführen lässt. Sind die Reben mehr als etwa 50 Kilometer von ihrer eigenen Betriebsstätte entfernt gereift, werden die Trauben in Kellern der Verpächter gekeltert – nach ihren eigenen önologischen Vorgaben, wie die Frau versichert. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – eine zentrale Verwaltungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz – verbot ihr daraufhin die Verwendung der Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“. Im Gegensatz zum VG Trier befand das OVG Koblenz: Voraussetzung sei, „dass alle Phasen der Weinbereitung in einer dem Weingutsbesitzer dauerhaft zuzuordnenden Betriebsstätte durch ihm unterstehendes, dem Betrieb zugehöriges Personal erfolgen“. Und das sei nicht der Fall, wenn der Rebensaft 24 Stunden lang in angemieteten Kellerräumen eines anderen Weinbaubetriebs ausgepresst werde.
Freizügigkeit. Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 7 I 2 Nr. 2b und c SGB II). Das BSG will am 9.3. in drei Verfahren klären, ob dieser Ausschluss vom ALG II („Hartz IV“) gegen Europarecht verstößt. (Nur) in einem davon dürfte sich eine kleinere Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020 auswirken, die auf ein EuGH-Urteil zurückgeht und sich auf die Rolle von Familienangehörigen bezieht. „Die Frage nach dem Ausschluss von EU-Ausländern von Leistungen nach dem SGB II ist ein Dauerbrenner“, kommentierte ein LSG-Richter eine der beiden anderen Vorentscheidungen (König NZS 2022, 16).