Schulprojekt und Frauenhaus. Das BSG verhandelt am 8.3. in zwei Verfahren über die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im ersten Fall verlangt ein minderjähriges Mädchen 10 Euro vom Jobcenter, die für die Teilnahme an einer Zirkusprojektwoche der Schule angefallen waren. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich nicht um Aufwendungen für einen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des § 28 II SGB II handele. Die Zirkusprojektwoche sei vielmehr eine schulische Veranstaltung, die auf dem Schulgelände stattfinde. Das SG hat den Anspruch bejaht, das LSG hat ihn verneint. In der Revision beruft sich das Kind im Wesentlichen auf das Ziel der oben genannten Regelung, eine Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation zu gewährleisten. Ein weiteres Argument für den Anspruch: Wäre die Projektwoche in einem außerhalb des Schulgeländes aufgebauten Zelt durchgeführt worden, wäre das Merkmal des Schulausflugs erfüllt gewesen.
Im zweiten Verfahren streiten zwei Jobcenter über die Übernahme von Kosten für den Aufenthalt einer Leistungsberechtigten und ihrer Kinder in einem Frauenhaus. Die Alg II-Bezieherin hatte zunächst am ihrem Wohnort eine Schutzeinrichtung aufgesucht, später hielt sie sich in einer anderen Stadt in einem Frauenhaus auf. Aus Sicht des SG hat das Jobcenter am Wohnort alle Kosten zu tragen, weil es hierfür auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers ankomme. Ein vorübergehender tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort ändere daran nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 36a SGB II nichts. Dagegen wendet sich das verpflichtete Jobcenter mit der Sprungrevision.
Süßigkeitenstücke. Das BVerwG befasst sich am 9.3. mit einem lebensmittelrechtlichen Fall, in dem es um Produkte ohne Angabe der in der Verpackung enthaltenen Stückzahl geht. In dem Verfahren klagt eine Herstellerin von Zucker- und Schokoladen-Spezialitäten auf Feststellung, Teile ihres Sortiments ohne Angabe der in Verpackungen enthaltenen Stückzahl in Verkehr bringen zu dürfen. In Streit stehen einzelne Süßigkeitenstücke, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst und nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind. Die umfassende Verpackung benannte das Gesamtgewicht aller einzelnen Süßigkeiten, nicht aber die Stückzahl. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen hatte eine unzureichende Kennzeichnung beanstandet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Klägerin scheiterte mit ihrem Begehren sowohl beim VG als auch beim OVG. Beide Gerichte waren der Ansicht, dass nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung auf der in Rede stehenden Art von Verpackung die Gesamtnettofüllmenge und auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen stehen müsse. Diese Kennzeichnungspflicht sei weder unverhältnismäßig noch „sinnlos“, da sie für die Verbraucher einen ergänzenden Informationswert habe.
Urteil gegen IS-Rückkehrerin. Am 9.3. will der BGH seine Entscheidung im Fall einer in Deutschland geborenen IS-Rückkehrerin verkünden. Er hatte am 26.1. hierüber verhandelt (NJW-aktuell H. 4/2023, 6). Die heute 31-jährige Frau hatte in Syrien mit ihrem Ehemann, der für die terroristische Vereinigung tätig war, zwei Jesidinnen versklavt. Eine von ihnen, ein Mädchen im Kleinkindalter, verstarb während der Gefangenschaft im Irak, nachdem es ohne Trinkwasser in der Sonne angekettet wurde. Das OLG München hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gegen sie verhängt. Der Generalbundesanwalt fordert ein härteres Urteil, das OLG hätte aus seiner Sicht bei der Strafzumessung nicht von strafmildernden Gründen ausgehen dürfen. Der Vorsitzende Richter des Senats, Prof. Dr. Jürgen Schäfer, hat Anfang des Jahres in einem Interview mit der NJW über die besonderen Herausforderungen der Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch und in Staatsschutzsachen gesprochen (NJW-aktuell H. 3/2023, 12).
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