Das sieht auch das Arbeitsgericht Bonn so. Es erkannte keinen Verstoß gegen das AGG, obwohl der Arbeitgeber einen älteren Stellenbewerber nicht in die engere Auswahl gezogen hatte (Urt. v. 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19, NZA-RR 2020, 70).
Der Kläger, Jahrgang 1946, bewarb sich beim Beklagten auf eine von diesem ausgeschriebene Stelle als "Fachanleiter aus dem Bereich Küche/Hauswirtschaft/Nähen". In seinem Anschreiben, mit dem er seine Bewerbungsunterlagen zur gefälligen Prüfung übermittelte, stellte er gleich mal ein paar Dinge klar: Aus seinem Alter und seinem Dasein als Rentner machte er keinen Hehl. Auch seine Ambitionen auf eine Vollzeitanstellung verschwieg er ebenso wenig wie seine Schwächen im Bereich "Nähen". Da wäre er selbst um eine Fachanleitung dankbar, weil er hier keinerlei Qualifikation vorzuweisen habe - seine Socken habe bei Bedarf und bis dato immer die holde Gattin gestopft. Trotz dieser kleinen Lücke im Bewerberprofil sei er aber sicher, dass die einer Festanstellung angesichts seiner überragenden Fähigkeiten in allen anderen Bereichen nicht im Wege stehen werde, vorausgesetzt, sein potenzieller Arbeitgeber könne ihm ein Appartement in unmittelbarer Betriebsnähe stellen. Das müsse nichts Besonderes sein, drei Zimmer, Küche, Tageslichtbad und Balkon nebst Tiefgaragenstellplatz reichten ihm vollkommen; da sei er anspruchslos. Und dann stünde von seiner Seite einem Dienstantritt zum nächsten oder übernächsten Ersten auch nichts mehr im Wege.
Völlig überraschend teilte der Arbeitgeber unserem anspruchslosen Rentner mit, dass er es trotz seines fulminanten Bewerbungsschreibens nicht in die Finalrunde geschafft habe. Der Rentner ließ die Dinge daraufhin nicht etwa auf sich beruhen oder bewarb sich an anderer Stelle um einen Job als Pförtner oder Faktotum, sondern begehrte zur Aufbesserung seiner schmalen Rente eine Entschädigungszahlung in Höhe von über 11.000 Euro. Denn schließlich läge hier eine mit Händen zu greifende Altersdiskriminierung vor; und die gelte es angemessen zu sanktionieren.
Das ArbG Bonn erteilte dem Entschädigungsanspruch eine klare Absage, weil es die Bewerbung für offensichtlich rechtsmissbräuchlich hielt. Zur Begründung musste das Gericht noch nicht einmal das Alter des verhinderten Bewerbers bemühen. Ihm reichte schon die Forderung nach einem Appartement in Betriebsnähe, mit der der Kläger ganz offensichtlich nur einen Zweck verfolgt habe: eine Absage auf seine Bewerbung zu erhalten. Nachdem er die nun bekommen habe, solle er sich damit zufrieden geben und nicht noch die Justiz mit seiner wiedererwachten Arbeitswut belästigen.