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Das geplante Cannabisgesetz
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Anfang 2024 soll das Cannabisgesetz in Kraft treten, das den straffreien Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25g Cannabis, den straffreien privaten Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sowie den Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen vorsieht. Nachfolgend werden die Pläne näher vorgestellt.

26. Sep 2023

Die seit langem diskutierte Legalisierung von Cannabis biegt auf die Zielgerade ein. Im August hat das Bundeskabinett ein Cannabisgesetz (CanG) beschlossen, das Anfang 2024 in Kraft treten soll. Ein Straucheln kurz vor der Ziellinie, wie bei zwei Läuferinnen bei der jüngsten Leichtathletik-WM, ist nicht zu erwarten. Mit dem CanG wird die erste Säule eines Zweistufenplans umgesetzt, indem der Eigenanbau in Anbauvereinigungen und der private Eigenanbau von Konsumcannabis sowie der Besitz von bis zu 25g Cannabis für Personen über 18 Jahren erlaubt werden. In einer später folgenden zweiten Säule soll in Modellvorhaben eine Abgabe an erwachsene Einwohner bestimmter Kreise oder Städte über kommerzielle Lieferketten erprobt werden.

Das CanG beinhaltet ein Konsumcannabisgesetz (KCanG) und ein Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sowie die Änderung einer Vielzahl von bestehenden Gesetzen. Ziele des Gesetzes sind ein verbesserter Gesundheitsschutz von Konsumenten, eine bessere Aufklärung und Prävention, die Eindämmung des Schwarzmarkts und ein verstärkter Kinder- und Jugendschutz. Zudem werden Einsparungen bei Justiz und Polizei von über einer Milliarde Euro pro Jahr erwartet. Vor allem die erhoffte Verbesserung des Jugendschutzes und der erwünschte Effekt auf den Schwarzmarkt werden jedoch von vielen namhaften Experten in Zweifel gezogen.

Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Der Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken soll in einem KCanG geregelt werden, wobei zwei Arten des legalen Cannabisanbaus vorgesehen sind. Zum einen wird Personen über 18 Jahren der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen an ihrer Wohnung erlaubt, ohne dass eine Weitergabe des erzeugten Cannabis zulässig ist (§ 9 KCanG-E). Zum anderen werden Anbauvereinigungen zugelassen, in denen Cannabis aufgrund behördlicher Erlaubnis gemeinschaftlich angebaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weiter­geben werden darf (§§ 11 ff. KCanG-E). An Mitglieder, die mindestens 21 Jahre alt sind, dürfen maximal 25g Cannabis pro Tag und 50g pro Monat weitergeben werden, an Mitglieder im Heranwachsendenalter höchstens 25g Cannabis pro Tag und 30g Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 10 Prozent (§ 19 KCanG-E). Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird der Besitz von bis zu 25g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3 I KCanG-E), allerdings un­abhängig davon, ob es sich um Cannabis aus dem Schwarzmarkt oder dem legalen Anbau handelt.

Ein strafbarer Besitz oder Erwerb soll erst ab einer Menge von mehr als 25g Cannabis vorliegen. Für den eigentlich verbotenen Besitz und Erwerb von Cannabis durch Minderjährige sieht das KCanG keine Sanktionen vor, sondern nur Frühinterventionsmaßnahmen wie etwa Suchtberatungsgespräche, die nur bei einer Mitwirkungsbereitschaft der Minderjährigen umzusetzen sind (§ 8 KCanG-E).

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

Die Regulierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird in ein neues MedCanG überführt. Medizinalcannabis wird nicht mehr auf einem Betäubungsmit­telrezept verschrieben, sondern auf einem „normalen“ Rezept. Die ärztliche Verordnung berechtigt Patienten dann zu einem erlaubnisfreien Erwerb in Apotheken. Der unerlaubte Umgang mit Medizinalcannabis ist strafbar, insbesondere die Einfuhr oder das Handel­treiben. Der unerlaubte Erwerb von Medizinalcannabis soll erst ab einer Menge von mehr als 25g pro Tag oder 50g pro Monat straf­bewehrt sein, um Wertungswidersprüche zum KCanG zu vermeiden.

Weitere Gesetzesänderungen

Die Neuregelung macht umfangreiche Änderungen in weiteren Gesetzen erforderlich. Vor allem müssen Vorschriften im BtMG gestrichen werden, insbesondere Cannabis und THC aus den Anlagen des BtMG. Neu eingeführt werden soll ferner ein Art. 316o EGStGB, wodurch rechtskräftig verhängte Strafen in entsprechender Anwendung des Art. 313 EGStGB wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

Dr. Jörn Patzak ist Leiter der JVA Wittlich und Lehrbeauftragter an der Universität Trier.