NJW-Editorial
Bürgergeld mit Zuckerbrot und Peitsche
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© Dierks + Company

Das Bundeskabinett hat am 17.7. den Entwurf des Bundeshaushalts 2025 sowie eine „Wachstumsinitiative“ beschlossen. 49 Maßnahmen sollen eine neue wirtschaftliche Dynamik anstoßen und „finanzielle Vorteile bei Aufnahme und Ausweitung von Erwerbsarbeit“ (Punkt 22 der Wachstumsinitiative) sowie „Erwerbsanreize im Bürgergeld stärken“ (Punkt 23). Die Regierung agiert dabei mit „Zuckerbrot“ und „Peitsche“.

1. Aug 2024

Zum Zuckerbrot (22): Als Anreiz für den Übergang vom Leistungsbezug in sozialversicherungspflichtige und bedarfsdeckende Beschäftigung sollen Langzeitarbeitslose eine Prämie in bisher nicht genannter Höhe – sogenannte Anschubfinanzierung – erhalten, wenn sie den „Anspruchsbereich der Grundsicherung“ verlassen, sie also eine zumutbare Arbeit aufnehmen. Für eine Selbstverständlichkeit gibt es damit künftig Geld. Geht es schief und ist die Prämie verbraucht, besteht wieder Anspruch auf Bürgergeld. Um daraus kein „Geschäftsmodell“ werden zu lassen, sollen weitere Prämien erst wieder nach 24 Monaten möglich sein.

Mit Punkt 23 geht die Regierung in die richtige Richtung. Das „Prinzip der Gegenleistung“ sei zu stärken, um die „Akzeptanz der Leistungen zu erhalten und um mehr Betroffene in Arbeit zu bringen“; dies hieß früher „fördern und fordern“. Die Regierung will dafür die Zumutbarkeitskriterien verschärfen bzw.  – so der Duktus der Initiative: „zeitgemäß überarbeiten“. Für den Weg zur Arbeit sind künftig 2 ½ Stunden Pendelzeit ­zumutbar und Jobcenter (nicht aber die Leistungsbezieher selbst?) sollen in einem ­Umkreis von 50 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort einen Arbeitsplatz suchen. Mitwirkungspflichten sollen verschärft und insbesondere Totalverweigerern Arbeits­gelegenheiten („Ein-Euro-Jobs“) angeboten werden. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eben auch einen Ein-Euro-Job ohne triftigen Grund ablehnt, muss mit „erhöhten Kürzungen“ des Bürgergeldes rechnen: einheitlich 30 % für drei Monate. Bleibt die Frage: Weshalb nur 30 % und nur für drei Monate? Die Sanktion entfällt, wenn der Betreffende ein „Signal der Mitwirkungsbereitschaft“ sendet; man darf gespannt sein, welche „Signale“ gemeint sind und von den Jobcentern sowie den Gerichten akzeptiert werden. Auch sollen die Kontaktdichte erhöht werden und Leistungsbezieher sich monatlich in Präsenz melden müssen. Man fragt sich: Wie war das bisher? Erfreulich ist, dass sich der automatisierte Datenaustausch zwischen SGB II-Leistungsbehörden und sonstigen Behörden verbessern soll. Ratlos macht, wenn die Regierung die „gesetzlichen Voraussetzungen schaffen will“, damit Jobcenter Schwarzarbeit als Pflichtverletzung ahnden und Leistungskürzungen vornehmen können. Man fragt sich erneut: Wie war das bisher?

Das Ganze wird nur greifen, wenn die Jobcenter personell ausreichend ausgestattet sind und die Weisungen so gestaltet werden, dass sie die genannten Ziele erreichen und nicht unterlaufen.

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Prof. Dr. Rainer Schlegel war bis Februar 2024 Präsident des Bundessozialgerichts.