Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 07/2023 vom 06.04.2023
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Sachverhalt
Verteidiger Z übermittelt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Dokumente im Format „docx“. Fraglich ist, ob diese Dokumente form(un)wirksam sind.
Entscheidung: Die Dokumente sind formwirksam!
Zwar seien die Dokumente nicht im Dateiformat PDF (= Portable Document Format), sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führe aber nicht zur Formungültigkeit der in den docx-Dokumenten enthaltenen Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 S. 1 StPO (= § 130d Abs. 2 S. 1 ZPO) setze nur voraus, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein müsse. Dieses Erfordernis gehe über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit solle nach Ansicht des Gesetzgebers nur dann eintreten, „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“ (Hinweis auf BT-Drs. 19/28399, 33/39). Letzteres sei hier jeweils der Fall.
Praxishinweis
Die BGH-Ausführungen sind nicht tragend. Das ist gut so. Sie sind derzeit nämlich nicht mehrheitsfähig. Denn ein als docx-Datei eingereichter Schriftsatz ist nach hM nicht iSv § 130d Abs. 2 S. 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Der Gesetzgeber hat die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt (BAG NZA 2023, 58 Rn. 45). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für das Dateiformat „PDF“ entschieden. Dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers steht einer teleologischen Reduktion der Formanforderungen voraussichtlich entgegen (BAG NZA 2023, 58 Rn. 45).
BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 (LG München II), BeckRS 2022, 31693