Urteilsanalyse
Ausgangskontrolle bei Übersendung mittels beA
Urteilsanalyse
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Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist nach einem Beschluss des BGH erst dann gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

20. Jan 2023

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 01/2023 vom 13.01.2023

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Sachverhalt

Kläger K legt gegen das LG-Urteil fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung verlängert das OLG bis zum 30.9.2021. Am 29.9.2021 übermittelt der Prozessbevollmächtigte X des K die Berufungsbegründungsschrift über das beA versehentlich an das EGVP des LG. Am 11.10.2021 wird von dort aus die Berufungsbegründung an das OLG weitergeleitet.

K beantragt am 12.10.2022 Wiedereinsetzung. Zur Begründung führt er aus, nur er kontrolliere die Fristen und den Ausgang. Er habe hinsichtlich der Berufungsbegründung überprüft, ob und wann das Dokument übermittelt worden sei. Dabei sei ihm nicht aufgefallen, dass der falsche Empfänger angegeben worden sei. Das OLG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Ohne Erfolg.

Entscheidung: X hat schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist versäumt!

Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument sei erst dann gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden sei (Hinweis auf BGH NJW 2021, 2201 Rn. 18 = FD-ZVR 2021, 440263 mAnm Toussaint). Das sei nicht der Fall, obwohl der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen sowohl für das LG, als auch das OLG als Intermediär arbeite. Denn LG und OLG unterhielten dort kein gemeinsames EGVP.

K sei auch nicht ohne Verschulden iSv § 233 S. 1 ZPO verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; er müsse sich insoweit das Verschulden des X zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Denn X habe seine Überprüfung der automatisierten Bestätigung darauf beschränkt, ob der Sendevorgang als solcher erfolgreich gewesen und wann die Übersendung erfolgt sei. Damit aber sei die Überprüfung, die sich auch darauf erstrecken müsse, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgt sei, unvollständig geblieben.

Praxishinweis

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH BeckRS 2022, 15647 Rn. 8; BGH NJW 2021, 2201 Rn. 44 = FD-ZVR 2021, 440263 mAnm Toussaint). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH BeckRS 2022, 4368 Rn. 10 = FD-ZVR 2022, 447825 mAnm Toussaint). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH NJW 2021, 2201 Rn. 21 = FD-ZVR 2021, 440263 mAnm Toussaint). Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BGH NJW 2016, 1740 Rn. 9 = FD-ZVR 2016, 377180 (Ls.)).

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 (OLG Saarbrücken), BeckRS 2022, 36535