Urteilsanalyse
Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung im Insolvenzverfahren
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Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann nach einem Urteil des BGH während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, BeckRS 2016, 811).

16. Apr 2021

Anmerkung von

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 08/2021 vom 15.04.2021

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Sachverhalt

Auf dem P-Konto des Insolvenzschuldners lastete bei Insolvenzeröffnung bereits eine Pfändung, die außerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums der §§ 130, 131 InsO zugestellt worden war. Der Insolvenzverwalter hat die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, woraufhin das Insolvenzgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und die auf seiner Grundlage erfolgte Pfändung für unzulässig erklärt hat. Der Pfändungsgläubiger hat gegen die Aufhebung der Pfändung sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich seine Vollziehung einschließlich der Verstrickung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird. Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Insolvenzverwalter Rechtsbeschwerde eingelegt und weiter die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangt.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hatte es für ausreichend gehalten, die Verstrickung des Kontoguthabens durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses zu beseitigen, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. Zahlungseingänge seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien durch § 89 Abs. 1 InsO gegen Vollstreckung geschützt. Eine vollständige Aufhebung der Pfändung würde den Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens um seinen Rangvorteil bringen und sei nicht notwendig. Dieser Auffassung stehe die Rechtsprechung des Siebten Zivilsenats (BGH Beschl. v. 2.12.2015 – VII ZB 42/14) nicht entgegen. Zwar habe der BGH darin entschieden, dass die Möglichkeiten zur Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung in der ZPO abschließend geregelt seien. Die dortige Entscheidung habe jedoch nur die fehlende Dispositionsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers betroffen und sei daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Der BGH hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Er zitiert zwei Urteile des Neunten Zivilsenats aus den Jahren 2011 und 2017 (BGH IX ZR 40/17 und BGH IX ZB 217/08), denen zufolge die öffentlich-rechtliche Verstrickung grundsätzlich bis zu ihrer förmlichen Aufhebung andauere, während des Insolvenzverfahrens aber beseitigt werden könne, indem das zuständige Vollstreckungsorgan die Vollziehung der Pfändung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetze, ohne dass eine Aufhebung der Pfändung erforderlich sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Pfändungsgläubigers möglichst umfassend geschützt werde, indem eine Rangwahrung erfolgt.  

Diese Rechtsprechung sei in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Zweifel gezogen worden, da die Zivilprozessordnung eine Aussetzung der Vollziehung nicht vorsehe. Diese Ansicht berufe sich auf einen Beschluss des Siebten Zivilsenats aus dem Jahr 2015 (VII ZB 42/14) der zufolge es nicht zulässig sein soll, die Rechtswirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses so einzuschränken, dass lediglich der Rang gewahrt werde, die Pfändungswirkungen im Übrigen aber vorläufig entfielen. Für einen einstweiligen Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne eine Aufhebung der Pfändung sehe der Siebte Zivilsenat keine gesetzliche Grundlage und lehne dieses daher unter Hinweis darauf, dass die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend angesehen werden müssten, ab.

Der Neunte Zivilsenat sieht keinen Widerspruch zwischen den zitierten Entscheidungen des Neunten Senats und der des Siebten Senats, denn in dem vom Siebten Zivilsenat entschiedenen Fall sei es nur um die Umsetzung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung gegangen. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner hätten sich im Zuge einer Ratenzahlungsvereinbarung darauf geeinigt, dass der Vollstreckungsschuldner bei Einhaltung derselben über das gepfändete Kontoguthaben frei verfügen können sollte. Eine solche Vereinbarung sei zu unterscheiden von den Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zwar habe sich der Neunte Zivilsenat in seiner bisherigen Rechtsprechung darüber hinweg gesetzt, dass die Zivilprozessordnung ein Instrument, nach dem der Pfändungsschuldner über ein gepfändeten Konto verfügen darf, die Pfändung und die Vollstreckung als solche aber bestehen bleiben, nicht vorsieht. Hieran sei aber auch nach einer erneuten Überprüfung ausschließlich auf das Insolvenzverfahren bezogen festzuhalten.  

Praxishinweis

Der Neunte Zivilsenat des BGH hält trotz starken Gegenwinds seitens der Instanzgerichte und der Fachliteratur sowie des Siebten Zivilsenats an seiner Auffassung fest, dass während des Insolvenzverfahrens die öffentlich rechtliche Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch eine Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Insolvenzverfahrens beseitigt werden kann, ohne dass es einer Aufhebung der Pfändung bedarf. Das formalistische Argument der Gegenansicht, dass ein solches Instrument in der ZPO nicht vorgesehen sei und deshalb nicht existieren könne, entkräftet der BGH mit dem Argument des Gläubigerschutzes, wonach die geringstmögliche Beeinträchtigung des Pfändungsgläubigers geboten ist. Für die Insolvenzverfahrenspraxis ist zu hoffen, dass sich diese pragmatische und den Interessen der Beteiligten am besten entsprechende Lösung nunmehr durchsetzt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Insolvenzverwalter gehalten, den Pfändungsgläubiger – nötigenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage – dazu zu bringen, die Pfändung komplett aufzuheben, sodass eine Rangwahrung nicht möglich ist. Da dieser Weg für keinen der Beteiligten von Vorteil ist, ist das Festhalten des Neunten Zivilsenats an seiner Aussetzungslösung zu begrüßen.

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20 (LG Hannover), BeckRS 2020, 43694