Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 21/2021 vom 28.10.2021
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Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht hatte der Klägerin für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung bewilligt. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Sie begehrte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Entscheidung: PKH mit Ratenzahlung ist (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Beschwerde sei gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift könnten Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneine. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasse auch den hier vorliegenden Fall, in dem das VG die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht, eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Klägerin abgelehnt habe.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung stelle wie vom Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe dar. Denn die Prozesskosten würden der Klägerin nicht erlassen, sondern sie habe die Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe aufzubringen, allerdings mit der Erleichterung der Ratenzahlung. Damit unterliege die Klägerin aber belastenden (finanziellen) Auswirkungen der VG-Entscheidung, die ausschließlich in der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet seien.
Praxishinweis
Der VGH München liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2015 - 8 S 1742/15, BeckRS 2015, 55389 m. Anm. Mayer FD-RVG 2015, 374334; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 D 671/17, BeckRS 2017, 135100). Die Ungleichbehandlung der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Parteien in der Zivilgerichtsbarkeit ist nach wie vor nicht einsichtig. In der Zivilgerichtsbarkeit kann die Prozesskostenhilfepartei mit der sofortigen Beschwerde alle sie beschwerenden Entscheidungen angreifen, so unter anderem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Raten (Kratz in BeckOK ZPO, § 127 Rn. 21). Nach der Meinung von Happ bewegt sich die Auffassung, die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 ZPO sei auch dann nicht statthaft, wenn die Prozesskostenhilfe zwar bewilligt worden sei, jedoch nur gegen Ratenzahlung, am Rande einer «contra-legem-Interpretation» (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO § 146 Rn. 11).
VGH München, Beschluss vom 05.10.2021 - 10 C 21.952, rechtskräftig (VG Augsburg), BeckRS 2021, 30860