Urteilsanalyse
Benutzung eines bei Autofahrt auf Oberschenkel abgelegten Handys
Urteilsanalyse
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten im Sinn von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nicht nur dann vorliegt, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

17. Feb 2022

Anmerkung von
Senator E. h. Ottheinz Kääb, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 2/2022 vom 03.02.2022

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StVO § 23 Ia 1

Sachverhalt

Der Betroffenen wurde zur Last gelegt, eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Sie soll verbotswidrig ihr Mobiltelefon benutzt haben und erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, gegen den sie Einspruch einlegte.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stellte sich der Sachverhalt so dar, dass die Betroffene in offensichtlich stockendem Verkehr fuhr und dabei ihr Mobiltelefon auf dem rechten Oberschenkel abgelegt hatte. Durch kurzes Tippen mit dem Finger aktivierte sie die Wahlwiederholung.

Die Betroffene wurde vor dem AG freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein und hat damit – vorläufigen – Erfolg.

Rechtliche Wertung

Das amtsgerichtliche Urteil wurde samt Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Amtsrichter hatte kein «Bedienen des Mobiltelefons» gesehen. Bei der Regelung in § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO handele sich um ein «Hand-Halt-Verbot». Das Mobiltelefon habe die Betroffene aber weder aufgenommen noch gehalten. Sie sei jederzeit bremsbereit gewesen, da sie zur Aktivierung der Wahlwiederholung den Blick nicht vom Verkehrsgeschehen habe nehmen müssen. 

Das BayObLG hält von dieser rechtlichen Wertung nichts. Für die Auslegung der Norm sei zwar in erster Linie der Wortlaut maßgebend, aber bei der Auswahl zwischen möglichen Wortbedeutungen müsse der Sinn der Vorschrift hinterfragt werden. Es sei zwar eine gängige Methode, dass man sich bezüglich des Wortsinns am Duden orientiere. Entscheidend allerdings sei der verfolgte Gesetzeszweck und nicht der Wortlaut einzelner Passagen in der Gesetzesbegründung.

«Halten» sei daher hier einerseits das «Festhalten», aber andererseits auch das «Bewirken, dass etwas in seiner Lage verbleibt». Sinn und Zweck der Regel sei es, den Fahrer während seiner Fahrt nicht zu beeinträchtigen.

Die Benutzung eines elektronischen Gerätes sei nur in engen Grenzen erlaubt, etwa wenn es mit einer Sprachsteuerung oder einer Vorlesefunktion genutzt werde. Zwar sei der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung davon ausgegangen, dass unter «Halten» ein «in die Hand nehmen» zu verstehen sei. So, wie sich das Geschehen nach dem Tatbestand des Urteils darstelle, müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt sei. 

Der Wille des Verordnungsgebers spreche für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Auch von daher erscheine es geboten, fahrfremde Tätigkeiten wie das Halten und Benutzen eines elektronischen Geräts auf dem Oberschenkel, bei dem ebenfalls die Gefahr der Ablenkung des Fahrzeugführers verbunden mit einer körperlich eingeschränkten Bewegungssituation gegeben sei, als verboten anzusehen, nachdem dies der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO als äußerste Auslegungsgrenze hier zulasse.

Praxishinweis

Was der Gesetzgeber gesagt hat und was der Gesetzgeber sagen wollte, klafft auseinander. Solche Rätsel können häufig gelöst werden, indem man die Begründung des Gesetzes zu Rate zieht. Aber die ist es gerade, die den Amtsrichter in seiner Entscheidung bestärkt hat. Der Begriff des «Handy» hat damit wohl ausgedient, zumindest im Zusammenhang mit dieser Vorschrift. Welchen Begriff die Bürger nun wählen, steht noch dahin. Vielleicht ist ein «Brauchi» besser geeignet, um dem Gesetzesvorhaben gerecht zu werden? Für die Praxis jedenfalls ist die Entscheidung von ganz erheblicher Bedeutung.

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21, BeckRS 2022, 149