Urteilsanalyse
Beklagtenbezeichnung «Bruchteilsgemeinschaft»
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Die Beklagtenbezeichnung „Bruchteilsgemeinschaft“ ist nach einem Beschluss des BGH angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit und der fehlenden Parteifähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften regelmäßig dahin auszulegen, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer verklagt werden sollen.

8. Nov 2022

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 22/2022 vom 04.11.2022

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Sachverhalt

K richtet ihre Klage gegen eine „Wohnungseigentümergemeinschaft Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C“. Nach einem LG-Hinweis, es sei nicht eindeutig, gegen wen sich das Verfahren richte, teilt K mit, sie bezeichne die beklagte Partei als „Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C“. K fügt dieser Bezeichnung im Rubrum den Passus „Bruchteilseigentümer gemäß beigefügter Anlage der Bruchteilseigentümer“ hinzu. Das LG hält die Klage dennoch für unzulässig.

Dies sieht das KG in einem Hinweis nach § 522 ZPO auch so. K gebe bewusst für die Beklagtenseite „die Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C vertreten durch die Hausverwaltung ...“ an. In der Berufungsbegründung führe K aus, aufgrund einer notariellen Urkunde davon auszugehen, es habe sich eine Gemeinschaft konstituiert. Ferner führe K aus, ein anderer KG-Senat habe zwanglos unterstellt, es sei ein parteifähiger Zusammenschluss der Bruchteilseigentümer entstanden. Damit stehe fest, dass die Berufung von K mit der fehlerhaften Begründung betrieben werde, B sei als Bruchteilsgemeinschaft ein parteifähiger Zusammenschluss. Wenn K auf diesen Hinweis auf seinen Passus verweise, beklagt sei die „Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C, ..., … B, Bruchteilseigentümer gemäß beigefügter Anlage der Bruchteilseigentümer“, so möge diese Bezeichnung auslegungsfähig sein. Allerdings stehe das Rubrum nicht für sich allein, sondern sei in einen Zusammenhang mit den schriftsätzlichen Ausführungen im gleichen Schriftsatz sowie den Erklärungen der K in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Dem Schriftsatz lasse sich aber nicht der Wille entnehmen, alle Bruchteilseigentümer zu verklagen.

Entscheidung: Die Revision hat Erfolg!

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits sei, ergebe sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grds. der Auslegung zugänglich sei. Maßgebend sei, welcher Sinn der Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Prozessgegner) beizulegen sei. Deshalb sei bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grds. diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden solle.

Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Als Auslegungsmittel könnten auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden. Bei der Auslegung der von der Klagepartei gewählten Parteibezeichnung gelte der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern dürfe, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen.

Die Beklagtenbezeichnung „Bruchteilsgemeinschaft“ sei angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit und der fehlenden Parteifähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften regelmäßig dahin auszulegen, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer verklagt werden sollen (Hinweis auf Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 50 Rn. 25). K habe auf den KG-Hinweis im Übrigen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klage gegen die einzelnen Bruchteilseigentümer entsprechend der in erster Instanz vorgelegten Liste richten solle.

Praxishinweis

Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grds. diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Von einer bloß fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl. so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH NJW 2022, 3003 Rn. 15; BGH NJW-RR 2013, 394 Rn. 13). Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden (BGH NJW 2022, 3003 Rn. 15; BGH NJW 2010, 446 Rn. 11).


BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 62/22 (KG), BeckRS 2022, 27335