Urteilsanalyse
Beiträge zur anwaltlichen Haftpflichtversicherung als Arbeitsentgelt
Urteilsanalyse
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Die für einen angestellten Anwalt nach § 51 Abs. 1 und 4 BRAO vom Arbeitgeber aufzuwendenden Versicherungsbeiträge stellen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts für diese einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. 

20. Okt 2022

Rechtsanwältin Ann-Sophie Plinkert, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 21/2022 vom 14.10.2022

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt und alleiniger Inhaber seiner Kanzlei. Er schloss für sich und die von ihm angestellten beigeladenen Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Bei einer Deckungssumme von 2 Mio. EUR pro Schadensfall und 4,5 Mio. EUR pro Versicherungsjahr zahlte er jährliche Beiträge von 1.417,20 EUR zzgl. 19 % Versicherungssteuer für jeden Beigeladenen. Für eine Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall und eine Millionen EUR pro Versicherungsjahr wären jeweils 504,66 EUR nebst Versicherungssteuer, d.h. insgesamt 600,55 EUR, aufzuwenden gewesen.

Die Beklagte forderte im Wege der Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV ab 2010 von der klagenden Kanzlei die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auch aus den von der Kanzlei für die Angestellten gezahlten Beiträgen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Dagegen richten sich Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers. Die Rechtsmittel waren erfolglos, die beigeladenen Rechtsanwälte seien gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, so dass die von der Kanzlei übernommenen Beiträge zu diesen Versicherungen als Entgelt gem. §§ 14 und 17 SGB IV anzusehen seien, so wie dies auch seitens der Finanzverwaltung gehandhabt wird. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der eine Verletzung der §§ 14 und 17 SGB IV rügt. Kein Arbeitsentgelt seien Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen.

Entscheidung

Das BSG weist die Revision als unbegründet zurück. Die Übernahme der für die Mindesthaftpflichtversicherung der beigeladenen Rechtsanwälte nach § 51 BRAO aufzuwendenden Versicherungsbeiträge stellt für diese einen geldwerten Vorteil dar. Diese Leistungen des Arbeitgebers sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, ohne dass dem eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Diese Veranlassung nimmt der BFH an, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH, BeckRS 2020, 41092). Die Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwalt und damit eine notwendige Bedingung für die Ausübung des Berufs sowie das Erzielen von Einkünften aus dieser Tätigkeit.

Praxishinweis

1. Der Senat begrenzt die Beitragspflicht ausdrücklich auf die Freistellung von den Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung, also auf die Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestdeckungssumme von 250.000 EUR je Versicherungsfall und 1 Mio. EUR je Versicherungsjahr gem. § 51 Abs. 4 BRAO. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei mit der Beitragspflicht nicht gegeben, auch dann nicht, wenn für Steuerberater die Kanzlei die Beiträge für die Haftpflichtversicherung ohne entsprechende Beitragsbelastung abführen kann.

2. Wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, ist dieses auch bei der Berechnung der Beiträge zum Versorgungswerk zu berücksichtigen, soweit die Anwältinnen und Anwälte von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 SGB VI befreit sind.

3. Wenn die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung Arbeitsentgelt darstellen, müsste dieses auch auf der Leistungsseite berücksichtigt werden, z.B. soweit es um die Berechnung des Krankengeldes nach § 57 SGB V geht oder um das Elterngeld gem. BEEG.


BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R, BeckRS 2022, 20674