Mittlerweile wissen wir, dass sämtliche Bedenken unbegründet waren, zumindest scheint auch bei der Stimmabgabe per Post trotz des engen Zeitplans alles glatt gelaufen zu sein. Und nein, das ist nicht selbstverständlich. Denn dass man schon beim Versand von Briefwahlunterlagen selbst dann Vieles falsch machen kann, wenn man den lieben, langen Tag nichts anderes macht, als Briefe zu versenden, zeigt der Beschluss des VG Köln vom 20.2.2025 (33 K 3098/24 PVB).
Am 15.5.2024 stand bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost eine Personalratswahl an. Am 9.4.2024 versandte der Wahlvorstand erstmals die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe an die Wahlberechtigten, um kurz darauf festzustellen, dass darauf zwingende Angaben fehlten. Deshalb bekamen die wahlberechtigten Beschäftigten nochmals Post von der Post, die die aktualisierten Wahlunterlagen, bestehend aus zwei Freiumschlägen, auf deren Rückseite mittig Name und Anschrift des jeweiligen Wahlberechtigten vermerkt war, enthielt. Am 15.5.2024 schritt man zur Wahl, deren Ergebnis von den späteren Antragstellern Anfang Juni angefochten wurde. Begründung: Das unzulässige mittige Anbringen der Absenderadresse der wahlberechtigten Briefwähler auf der Rückseite der Freiumschläge verstoße nicht nur gegen hausinterne Versandrichtlinien, sondern habe die Lesemaschine der Deutschen Post derart irritiert, dass sie die Absenderadressen als Zustelladressen identifiziert und die Freiumschläge wieder an die Absender zurückgeschickt habe. Weil sich dieser Fauxpas ziemlich sicher auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe, sei die Wahl für ungültig zu erklären. Das VG sah dies auch so und tat, wie ihm geheißen. Zwar ließ sich nicht aufklären, wie viele Freiumschläge wegen deren fehlerhafter Gestaltung an die Absender wieder zurückgeschickt wurden; doch dem VG reichte es, dass der Wahlvorstand seinerzeit beim Versand der Briefwahlunterlagen es mit dem hauseigenen Leitfaden „Automatisierungsfähige Briefsendungen“ nicht so genau genommen hatte. Schon allein deshalb habe die sehr reale Gefahr einer fehlerhaften Behandlung der Briefwahlumschläge bestanden, die sich zumindest in einem Fall tatsächlich realisiert hatte (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 3333).
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