Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 02/2024 vom 25.01.2024
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Sachverhalt
Das AG wies darauf hin, dass mit dem Guthaben aus der Lebensversicherung einzusetzendes Vermögen vorhanden sei. Es änderte die VKH-Bewilligung dahingehend ab, dass die Verfahrenskosten von der Antragstellerin in einer einmaligen Zahlung von etwa 2.500 EUR zu erbringen seien. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung: Verfahrenskosten können aus dem das Schonvermögen übersteigenden Teil des Guthabens gezahlt werden
Dass das Geld zwischenzeitlich offenbar für die Tilgung des Baudarlehens verwendet worden sei, stehe einer Abänderung der VKH-Entscheidung nicht entgegen. Wolle ein Beteiligter mit dem Vermögen Schulden tilgen zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt sei, komme es darauf an, ob ihm die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten gewesen sei. Hier sei der Antragstellerin bereits Anfang Juli 2023 durch die Verfügung des AG bekannt gewesen, dass das AG beabsichtigte, ihr die Zahlung der Verfahrenskosten aufzugeben. Aus dem vorgelegten Schreiben der Bank ergebe sich, dass die Sollzinsbindung für dieses Darlehen erst am 31.7.2023 geendet habe. Die Laufzeit des Darlehens habe sogar erst am 30.9.2023 geendet. Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit zu tilgen, sei aber nicht geschützt. Hier sei es keineswegs zwingend gewesen, das Baudarlehen insgesamt abzulösen, zumal die Bank in dem Schreiben auch mitgeteilt hatte, es sei «nach der derzeitigen Marktlage […] möglich, Ihr Darlehen […] weiterzuführen». Angesichts dessen sei es der Antragstellerin zumutbar gewesen, das Darlehen nicht vollständig abzulösen, sondern es mit einem neuen Zinssatz fortzuführen und das Kapital aus der Lebensversicherung für die Zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.