Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2021 vom 23.04.2021
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Sachverhalt
Die 1998 geborene Klägerin hatte nach der Realschule im September 2015 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begonnen. Sie nahm an einem einwöchigen Einführungsseminar teil - wie im FSJ-Vertrag vorgesehen. Als sich die Klägerin an einem Abend mit weiteren Teilnehmern ihres Seminars in ein anderes Haus der Einrichtung begab, stieß die Gruppe unterwegs auf ein aufgeblasenes Hüpfkissen. Die Klägerin setzte sich in die eine Hälfte des Kissens, während acht Teilnehmer gleichzeitig auf die andere Hälfte springen sollten, um die Klägerin in die Luft zu katapultieren. Dabei wurde sie verletzt und zog sich Deckplatteneinbrüche verschiedener Wirbelkörper der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine Impressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zu. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da die unfallbringende Tätigkeit dem Privatbereich zuzuordnen sei.
Auf die Klage stellt das SG fest, dass das Ereignis ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Grundsätze des Versicherungsschutzes bei Schulausflügen und Klassenfahrten, die auf den natürlichen Spieltrieb abstellten, seien hier anwendbar. Das LSG hob das Urteil auf Berufung der Beklagten auf. Zwar seien Teilnehmer eines FSJ als Beschäftigte unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasse aber keine spielerischen Freizeitaktivitäten am Rande eines Einführungsseminars. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die eine Verletzung des § 8 Abs. 1 SGB VII rügt.
Entscheidung
Das BSG hebt auf die Revision das Urteil des LSG auf und weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurück. Die Klägerin war als Teilnehmerin am FSJ beschäftigt i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Sie stand zwar zum Träger in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Rechtsverhältnis sui generis. Im Rahmen des FSJ verrichtet die Klägerin jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis eine nicht selbständige Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Durch ihre unterstützenden Hilfstätigkeiten in einer Alten- und Pflegeeinrichtung hat die Klägerin jedenfalls eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet.
Die unfallbringende Verrichtung stand im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit. Zwar war diese Verrichtung keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Der Träger des FSJ hat jedoch eine erhöhte spezifische Gefahr für die ungehemmte Entfaltung jugendlicher leichtsinniger Spielereien und gruppendynamischer Prozesse einschließlich des damit verbundenen Verletzungspotentials durch Abhaltung eines einwöchigen Seminars für Jugendliche an einem fremden abgelegenen Ort mit einem unfallträchtigen Sportgerät ohne entsprechende Aufsicht geschaffen. Für den Versicherungsschutz jugendlicher Arbeitnehmer bei durch spielerisches Verhalten auf der Betriebsstätte verursachten Unfällen gelten nach bisheriger Rechtsprechung besondere Maßstäbe. Hierbei ist jeweils die besondere Situation am Arbeitsplatz und der Spieltrieb Jugendlicher zu berücksichtigen. Die Benutzung des Hüpfkissens ist hier noch als versicherte Tätigkeit anzusehen. Das Seminar wurde in einer für die Klägerin und die weiteren Teilnehmer fremden und abgelegenen Umgebung abgehalten. Zwar war zum Unfallzeitpunkt die offizielle Seminarzeit beendet; jedoch wurde an diesem Abend ein weiterer Programmpunkt angeboten, zu dem die Klägerin zusammen mit anderen Seminarteilnehmern unterwegs war, als die Gruppe das Hüpfkissen entdeckte und die Gelegenheit zum Spielen darauf nutzte.
Praxishinweis
1. Ein Grenzfall: Leitet man die Versicherteneigenschaft gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus den Hilfstätigkeiten im Alten- und Pflegeheim ab, dürfte der Ausflug am Abend nach der Seminarveranstaltung kaum noch als betrieblich anzusehen sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben von Anfang an die „Ableistung“ des Freiwilligen Sozialen Jahres dem Tatbestand der „Beschäftigung“ i.S.d. § 7 SGB IV zugeordnet (vgl. Zieglmeyer in KassKomm § 7 SGB IV, Rn. 265; ebenso BSG, BeckRS 2017, 112711, welches das FSJ als Zeit einer Beschäftigung ansieht, mit der Folge, dass sie bei der Anwartschaftszeit gem. § 142 SGB III berücksichtigt wird).
2. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob auch Versicherungsschutz als „Lernende“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII denkbar wäre. Das wird man wohl ablehnen, weil es sich bei dem Träger des FSJ nicht um eine Betriebsstätte, Lehrwerkstatt etc. handelt. Von Bedeutung ist aber § 2 Abs. 1a SGB VII, wonach auch solche Personen unfallversichert sind, die nach Erfüllung der Schulpflicht einen „Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich“ leisten. Hier kommt es nicht auf den Nachweis an, ob die Tätigkeit selbst eine wirtschaftliche Bedeutung hat oder nicht.
3. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist der Spieltrieb einer 17jährigen und die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des Seminarveranstalters. Eine solche Aufsichtspflicht hat das BSG einer Rehabilitandin, die sich mit Teilnehmern ihrer Therapiegruppe zu Abendaktivitäten verabredet hatte (auf Empfehlung der Klinik), nicht zugebilligt (BeckRS 2020, 33685).
BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R, BeckRS 2020, 42060