Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 24/2022 vom 01.12.2022
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Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht wurde in einem Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt und erbrachte 2020 Leistungen als Rechtsanwalt für die Masse. Er beantragte, seine Vergütung festzusetzen, darunter eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde. Das Insolvenzgericht gab dem Antrag teilweise statt, lehnte aber die Festsetzung einer Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV ab. Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde beabsichtigte er, die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen, und beantragte dafür Prozesskostenhilfe.
Entscheidung: Bei Einsatz besonderer Sachkunde Entnahmerecht
Der PKH-Antrag hatte keinen Erfolg.
Der Antragsteller zeige nicht auf, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne (§ 114 I 1 ZPO). Maßgeblich seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im eigenen Interesse erfolge. Auf § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Partei kraft Amtes) könne sich der Antragsteller nicht berufen, denn er begehre zu seinen Gunsten eine höhere Vergütung als vom Beschwerdegericht festgesetzt. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei jedoch nur einschlägig, wenn die Partei kraft Amtes den Prozess für das von ihr verwaltete Vermögen führe, nicht aber für Eigenprozesse.
Im Übrigen sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter könne die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für den Einsatz besonderer Sachkunde gemäß § 5 InsVV ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Insolvenzmasse entnehmen. Ebenso wenig komme eine Feststellung in Betracht, dass die Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO gehöre. Denn es handele sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO – wie bei der an einen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragten externen Anwalt zu zahlenden Vergütung. Es bestehe kein Grund, die dem Verwalter für den Einsatz besonderer Sachkunde zustehende Vergütung anders zu behandeln als die Vergütung, die einem externen Rechtsanwalt aus der Masse zu zahlen wäre.
Praxishinweis
Ob das Insolvenzgericht nach § 58 InsO berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war, ist umstritten. Da § 5 InsVV jedoch ein Entnahmerecht begründet, ist eine Gestattung durch das Insolvenzgericht nicht erforderlich, eine Rechnungstellung durch den Verwalter ist genügend. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass bei nicht angemessener Beauftragung eines externen Anwalts zu Unrecht entnommene Beträge an die Masse zu erstatten sind (siehe hierzu näher Budnik in BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 29. Edition, 15.10.2022, § 5 InsVV Rn. 4).
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZA 10/22 (LG Mosbach), BeckRS 2022, 31107