NJW-Editorial
Anwälte unter Generalverdacht
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Manche Banken kündigen derzeit Rechtsanwälten Verträge über Anderkonten, die nicht nur einem einzigen Mandanten zugeordnet sind (Sammelanderkonten). Hintergrund ist die veränderte Auslegung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die BaFin. Statt wie bisher vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) müssen Banken nunmehr verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden (§ 15 GwG). Dies erfordert umfangreiche Nachweise zur Identität aller Mandanten, die Gelder auf ein Anderkonto einzahlen - sei es bar oder unbar.

16. Feb 2022

Die Kündigung der Bank erfolgt wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit oder mit Blick auf die Bußgeldpraxis der BaFin unter dem Gesichtspunkt der Risikovermeidung (De-Risking). Mit der überraschenden Abkehr von der langjährigen Praxis werden Rechtsanwälte und ihre Mandanten faktisch unter Generalverdacht gestellt. Rechtsanwälte sind verpflichtet, fremde Gelder auf ein Anderkonto einzuzahlen (§ 43a V 2 BRAO), wollen sie keine Untreue begehen (§ 266 StGB). Das parallele Handling einer Vielzahl von Anderkonten ist bestenfalls unpraktisch, wegen des Mehraufwands unwirtschaftlich und bei kurzfristiger Notwendigkeit (Vergleiche) nicht einsetzbar. Im Übrigen steht die umfassende Offenlegung der Mandanten im Spannungs­verhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 43a BRAO bzw. § 203 StGB).

Das Vorgehen der BaFin steht exemplarisch für ein theoretisch-abstraktes Verständnis von Risiken, das in einer überschießenden, bürokratisierenden Auslegung der GwG-Vorschriften gipfelt. Der Umfang verstärkter Sorgfaltspflichten wirkt in wirtschaft­licher Hinsicht prohibitiv, obwohl im Einzelfall kein Hinweis auf Geldwäsche vorliegt. Die Auslegung geht auf Aussagen der Ersten Nationalen Risikoanalyse des Bundes­finanzministeriums von 2018/2019 zurück. Sie hält die Aufsichtsbehörden zu mehr Wachsamkeit bei Bargeldeinzahlungen auf Anderkonten an, verpflichtet sie aber nicht dazu, das Kind mit dem Bade auszuschütten.

Der Ball liegt nun wieder einmal – tja, wo eigentlich? Beim Gesetzgeber? Auf natio­naler Ebene hat er sich in den letzten Jahren damit hervorgetan, die EU-Geldwäsche-Anforderungen in vielen Punkten unnötig überschießend umzusetzen (Goldplating). Von dort ist keine Hilfe zu erwarten. Die EU-Kommission plant eine Vereinheitlichung des Rechtsrahmens bis 2024 und ist mitten in den Beratungen. Aber wieso sollte die ­BaFin nicht einfach Verantwortung zeigen und das Gespräch mit der Bundesrechts­anwaltskammer sowie anderen Anwaltsvereinigungen suchen? Rechtsanwälte sind nur ausnahmsweise GwG-Verpflichtete (§ 2 I Nr. 10 GwG). Die Eröffnung eines Ander­kontos und selbst Bargeldeinzahlungen auf das Anderkonto begründen keine Verpflichteten-Eigenschaft. Banken können Bargeldeinzahlungen auf Anderkonten überwachen oder beschränken. Bei richtigem Verständnis des risikobasierten Ansatzes könnte die bisherige Verwaltungspraxis ohne Weiteres beibehalten werden.

Jürgen Krais ist Rechtsanwalt in Augsburg und Syndikusrechtsanwalt in München.