Urteilsanalyse
Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes als nachrangige Insolvenzforderung
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Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung stellen nach einem Urteil des BGH vom 22.10.2020 keine Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

7. Dez 2020

Anmerkung von

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 24/2020 vom 04.12.2020

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Sachverhalt

Im Jahr 1993 hatte die spätere Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt. Der Geschäftsführer hielt zu diesem Zeitpunkt 30 % der Gesellschaftsanteile der GmbH, ab November 2004 nur noch 20 %. Seit Erreichung des gesetzlichen Rentenalters im Jahr 2003 erhielt der Geschäftsführer eine monatliche Betriebsrente ausgezahlt. Im April 2015 wurden die Rentenzahlungen eingestellt, im Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Für die Rentenzahlungen sprang der Pensionssicherungsverein ein und meldete die auf ihn übergegangenen Forderungen iHv rund 55.000 EUR zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen bestritten mit der Begründung, es handele sich um eine nachrangige Forderung iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, die einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen sei. Der Feststellungsklage des Pensionssicherungsvereins wurde vom AG stattgegeben. Auf Berufung des Insolvenzverwalters hat das LG die Klage abgewiesen, weshalb der PSV mit seiner Revision zum BGH die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Feststellungsurteils begehrt.

Entscheidung: Pensionsansprüche sind keine wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehenden Forderungen

Das Berufungsgericht hatte die Forderungen aus der Versorgungszusage als nachrangige Forderungen eingestuft, da diese einem Gesellschafterdarlehen gleichzusetzen seien. Weil der Anspruch auf Betriebsrente eine Gegenleistung für die betriebstreuen Dienste darstelle, führe der Versorgungsvertrag zu einer Vorleistungspflicht des Versorgungsberechtigten, da die Vergütung erst später erfolge. Dadurch verblieben der Schuldnerin die entsprechenden finanziellen Mittel, sodass es sich um eine einem Gesellschafterdarlehen entsprechende Leistung handele.

Dieser Einschätzung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Seiner Ansicht nach stellen die Forderungen eines Gesellschafters aus betrieblicher Altersversorgung keine einem Gesellschafterdarlehen gleichzusetzenden Ansprüche dar, sodass sie auch nicht als nachrangig iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzusehen sind.

Zwar könne nach dem BGH auch eine aus Austauschgeschäften herrührende Geldforderung des Gesellschafters wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen, wenn sie rechtlich oder faktisch gestundet wird, jedoch sei hierfür auf den Zeitraum abzustellen, der zwischen der Leistung und der Vergütung liegt. Nicht von einer darlehensgleichen Leistung auszugehen sei jedenfalls bei einem echten stattfindenden Leistungsaustausch Zug um Zug oder einer Abwicklung von Leistung und Gegenleistung innerhalb des für ein Bargeschäft anzusetzenden Zeitraums von 30 Tagen. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass bei einem größeren zeitlichen Abstand als 30 Tage zwischen Leistung und Gegenleistung von einer faktischen Stundung und damit einer darlehensgleichen Forderung auszugehen sei. Vielmehr komme es darauf an, ob im konkreten Fall nach der Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Handhabung die Gesamtschau des Leistungsaustausches und seiner zeitlichen Streckung den Schluss auf eine Kreditgewährung zulasse. Eine Forderung erhalte nicht bereits dadurch Finanzierungsfunktion, dass die vereinbarte oder marktübliche Zahlungsfrist überschritten und eine faktische Stundung gewährt werde. Eine darlehensgleiche Leistung könne in der Regel erst dann angenommen werden, wenn eine Forderung länger als drei Monate „stehengelassen“ werde (BGH v. 11.7.2019 – IX ZR 2010/18). Unterhalb dieser zeitlichen Grenze müssen nach dem BGH weitere Indizien hinzukommen, damit eine Qualifikation als darlehensgleiche Forderung gerechtfertigt sein könne.

Dass im Falle eines kurzfristigen Überbrückungsdarlehens auch ein kürzerer Zeitraum als drei Monate gegeben sein kann und die Forderung daraus trotzdem ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen darstellt, stehe der genannten „Drei-Monats-Regel“ des BGH nicht entgegen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Darlehensforderungen aus Überbrückungskrediten einerseits und faktisch gestundeten Forderungen aus Austauschgeschäften andererseits, wie sie in der Literatur gesehen wird, ergebe sich daraus nicht. Der kurzfristige Überbrückungskredit unterscheide sich von dem Austauschvertrag schon dadurch, dass ihm von vornherein Finanzierungsfunktion zukomme, während bei einem Austauschgeschäft der Gesellschaft nur die Sachleistung des Gesellschafters zufließe und keine zusätzliche Finanzierung. Eine schematische Gleichbehandlung beider Sachverhalte sei deshalb nicht erforderlich.

Aus diesen Grundsätzen folgert der BGH für den konkreten Fall, dass es sich bei den Betriebsrentenansprüchen nicht um eine darlehensgleiche, nachrangige Forderung handele. Zwar habe der Anspruch aus der Pensionszusage nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter, und können stehengelassene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters grundsätzlich wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen (BGH v. 16.2.2009 – II ZR 120/07), jedoch genüge der (anteilige) Entgeltcharakter des Altersruhegeldes nicht für die Annahme einer Finanzierungsfunktion. Im Vordergrund stehe bei der Versorgungszusage nicht die temporäre Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft, sondern die Altersabsicherung für den Arbeitnehmer. Die lange zeitliche Streckung zwischen der Leistungserbringung durch den Gesellschafter und der Auszahlung des Altersruhegeldes sei der Versorgungszusage immanent und beinhalte keine von verkehrs- und marktüblichen Vereinbarungen abweichende Finanzierung der Gesellschaft. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Versorgungszusage völlig unklar, ob und in welchem Umfang daraus tatsächlich Leistungen zu zahlen sein werden, sodass auch insofern ein grundlegender Unterschied zu einer Darlehensgewährung bestehe.

Der BGH hat aufgrund dieser Erwägungen des amtsgerichtliche Urteil wieder hergestellt, sodass die übergegangene Forderung des Pensionssicherungsvereins als Insolvenzforderung iSd § 38 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.

Praxishinweis: Keine ausufernde Ausdehnung der darlehensgleichen Forderungen

Mit dieser Entscheidung grenzt der BGH den in der Literatur und Rechtsprechung teilweise weit ausgelegten Anwendungsbereich der einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen ein. Mit gut nachvollziehbaren Argumenten gibt er dabei der Praxis einen Leitfaden für die Einordnung an die Hand. Forderungen eines Gesellschafters aus einem Leistungsaustauschverhältnis sind demzufolge idR auch bei vereinbarter oder faktischer Stundung keine darlehensgleichen Forderungen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als drei Monate liegen. Da immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist, kann jedoch auch bei einem kürzeren zeitlichen Abstand aufgrund weiterer Indizien eine Finanzierungsfunktion und damit eine Nachrangforderung angenommen werden. Wichtig ist zu vermerken, dass der BGH dem Umkehrschluss, bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten werde die Forderung automatisch darlehensgleich, eine Absage erteilt. Wenn der Austauschvereinbarung – wie typischerweise bei einer Versorgungszusage im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge – eine längere Laufzeit immanent ist, wird die Forderung dadurch trotzdem nicht darlehensgleich und damit nachrangig. Diese differenzierte Betrachtungsweise des BGH ist sinnvoll und schützt den Gesellschafter davor, durch eine Ausweitung des scharfen Schwertes des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO pauschal mit sämtlichen Forderungen in den Nachrang zu rutschen. Speziell im vorliegenden Fall der betrieblichen Altersversorgung hätte darüber hinaus der Schwerthieb nicht den Gesellschafter, sondern den Pensionssicherungsverein als Träger der betrieblichen Altersversorgung getroffen. Da eine solche Folge vom Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht umfasst sein kann, ist die Entscheidung des BGH uneingeschränkt zu begrüßen.

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 231/19 (LG Düsseldorf), BeckRS 2020, 31081