Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas J. Baumert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Honorarprofessor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Lehrbeauftragter an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht Wiesbaden, EBS Law School und an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 17/2022 vom 18.08.2022
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, einer KGaA, die Rückzahlung von Dividendenausschüttungen in Höhe von insgesamt 20.250 EUR, die die Beklagte für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 aufgrund eines jeweils im Folgejahr gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses erhalten hat. Die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 haben jeweils hohe Gewinne ausgewiesen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.4.2014 wurden neue Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 erstellt, danach ergaben sich für all diese Jahre Jahresfehlbeträge und Bilanzverluste in mehrstelliger Millionenhöhe.
Der Insolvenzverwalter macht deshalb Ansprüche gem. § 134 InsO aus den Dividendenzahlungen gegen die Beklagte, eine Aktionärin der Schuldnerin, geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich, die Beklagte wurde, abgesehen von einem Teil der Zinsen, verurteilt.
Entscheidung
Es liege eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO vor, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Dividendenzahlungen nicht vorgelegen hätten. Die maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlüsse 2009 bis 2012 seien nichtig. Dies gelte unabhängig davon, ob auch die Jahresabschlüsse rechtskräftig für nichtig erklärt seien, was lediglich hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der Fall sei. Erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss verwandele sich das sich aus § 58 Abs. 4 AktG ergebende mitgliedschaftliche Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft (BGH, NJW 1994, 323). Zwar werde der Gewinnbeteiligungsanspruch bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 AktG) rechtlich existent, es werde hierdurch aber noch keine Verpflichtung begründet, einen Teil des Gewinns an die Aktionäre auszuschütten (Urteil Rn. 35; BGH, ebd.). Selbst wenn die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 nicht nichtig gewesen sein sollten, ergebe sich daher kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die konkret erhaltenen Dividenden. Somit könnten auch diese Ausschüttungen ohne einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Aktienkapitals angesehen werden.
Bei einer rechtsgrundlosen Leistung könne die Minderung des schuldnerischen Vermögens zwar dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögens ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelange, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO vorliege (BGH, NZG 2022, 458). Eine solche Kompensation sei vorliegend nicht festzustellen. Zwar hätten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach § 278 Abs. 3 AktG auch für die hier streitgegenständliche KGaA gilt, Aktionäre, die entgegen der Vorschriften des AktG Leistungen von der Gesellschaft empfangen haben, diese an die Gesellschaft zurückzugewähren. Allerdings bestehe ein solcher Rückzahlungsanspruch nur dann, wenn die Aktionäre wussten oder hätten wissen müssen, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis gehabt, so dass nach dieser Vorschrift keine Rückzahlung durch die Schuldnerin hätte gefordert werden können.
Auch Ansprüche nach § 812 BGB bestünden nicht. Nach hM bilde § 62 AktG einen spezialgesetzlichen Rückgewähranspruch, der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verdränge. Der Anfechtung der Dividendenzahlung stehe auch nicht § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegen. Das sei zwar streitig. Der Normzweck des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG gebiete jedoch keine insolvenzrechtliche Privilegierung des gutgläubigen Aktionärs über den nach § 143 Abs. 2 InsO auf der Rechtsfolgenseite gewährten Schutz hinaus.
Der BGH habe bisher diese Rechtsfrage noch nicht entschieden, daher sei die Revision zuzulassen.
Praxishinweis
In der Grundsatzentscheidung vom 20.4.2017 (NJW 2017, 2199) hat der BGH klargestellt, dass eine unbewusste rechtsgrundlose Leistung nicht nach § 134 InsO anfechtbar ist, dagegen aber eine bewusste rechtsgrundlose Leistung, weil dann die Rückforderung der Leistung durch den Schuldner nach Bereicherungsrecht nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, so dass ein endgültig freiwilliger Vermögensverlust vorliege (BGH, ebd., m. krit. Anm. Baumert, LMK 2017, 393960 wegen der Frage der Werthaltigkeit). Im vorliegenden Fall hat das OLG die Frage der bewussten Zahlung auf eine Nichtschuld, weil die Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig sind, offen gelassen, da bereits § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG die Rückforderung nicht nur aktienrechtlich, sondern nach hM zutreffend auch bereicherungsrechtlich ausschließt. Damit bedurfte es keiner Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB (dazu im Schneeballsystem: BGH, BeckRS 2022, 10294 mit zustimmender Anm. Baumert, FD-InsR 2022, 10293). Die Leistung der Schuldnerin war wegen § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung endgültig freigiebig.
Es stellte sich jedoch die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG Sperrwirkung auch gegenüber § 134 InsO hat, so dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch ausgeschlossen wäre. Das ist zu verneinen. Richtig ist zwar, dass diese Vorschrift im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 GmbHG keinen Vorbehalt der Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger für den Fall enthält, dass die Leistung zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist (Henssler/Strohn/Paefgen, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 62 AktG Rn. 9; BeckOGroßkommentar/Cahn, AktG § 62 Rn. 27). Es gibt keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 62 AktG nicht nur die aktienrechtliche und bereicherungsrechtliche Rückforderung, sondern weitergehend auch die insolvenzrechtliche Anfechtung gem. § 134 InsO nach ihrem Zweck ausschließen möchte. Bei der Insolvenz kommen weitere Gläubiger hinzu, so dass der Schutz gem. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO (Entreicherungseinwand) auch im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung ausreichend ist (grundlegend Mylich, AG 2011, 765, 767; zust. auch Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, § 134 Rn. 121).
Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung vom 2.12.2021 (NZG 2022, 458 Rn. 30) für Insolvenzanfechtungsansprüche nach § 134 InsO im Schneeballsystem ausgeführt, dass der Anfechtung nach § 134 InsO auch nicht § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 172 Abs. 5 HGB, § 31 Abs. 2 GmbHG entgegenstehe, dies jedoch lediglich damit begründet, dass den genannten Regelungen kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass Gewinnausschüttungen auch bei fehlerhafter Grundlage nicht zurückzahlen seien, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden seien. Diese Vorschriften seien zu unterschiedlich. Auch sei § 172 Abs. 5 HGB durch das MoPeG mit Wirkung zum 01.01.2024 ersatzlos gestrichen worden.
Das OLG meint, damit sei abschließend die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht entschieden, weshalb auch die Revision zugelassen wurde. Das überzeugt nicht. Der BGH führt bei seiner Einleitung in seine oben referierten Rechtsausführungen aus: „Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO auch nicht § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 172 Abs. 5 HGB, § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen.“ (BGH ebd. Rn. 30). Nachdem es sich dort auch um einen Fall handelte, bei dem die Dividendenauszahlung durch eine AG erfolgt ist, ist dies durchaus dahin zu verstehen, dass diese Vorschriften, und damit auch § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG, keinen Vorrang vor § 134 InsO haben, weil kein allgemein gültiger Rechtsgedanke dort verfasst ist, dass Gewinnausschüttungen, selbst bei Insolvenzanfechtungen gem. § 134 InsO, nicht zurückzugewähren sind. Dann fehlt der Revisionszulassungsgrund, so dass im Fall, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, der BGH nach § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde (zur Anwendbarkeit des § 552a ZPO auch bei Anwachsung eines neuen Zulassungsgrundes, kritisch Baumert, NZI 2020, 182 f. m.w.N.).
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.05.2022 - 4 U 310/19 (LG Frankfurt a. M.), BeckRS 2022, 17711