NJW-Editorial

Alles neu in der BRAO?
NJW-Editorial

Am 22.9.2025 hat das Bundesjustizministerium einen 336 Seiten umfassenden Referentenentwurf vorgelegt, in dem sich nicht nur Vorschläge für eine grundlegende Neustrukturierung des anwaltlichen Aufsichtsrechts, sondern auch zahlreiche Änderungen in BRAO, StBerG, PatO, BNotO und RDG finden.

16. Okt 2025

Das Ministerium verfolgt das Ziel, Entwicklungen aus der Rechtsprechungspraxis gesetzlich zu verankern (etwa durch die Kodifizierung „rechtlicher Hinweise“), Inkohärenzen zu beseitigen (durch Angleichung der Rechtswege), aufgetretene Probleme zu lösen (zB bei der Wiederholung angefochtener Kammerwahlen) und Erleichterungen für die Praxis zu schaffen (etwa durch eine Zustimmungsfiktion bei bestimmten Interessenkonflikten). Zudem wagt sich der Entwurf an eine Neuordnung der sechs anwaltlichen Grundpflichten, die aus § 43a BRAO herausgelöst und jeweils in eigenen Vorschriften geregelt werden sollen. Die Vielzahl der Änderungen und der erkennbare Detailgrad lassen vermuten, dass im BMJV nahezu jede Vorschrift einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde – mit dem Ziel, sie präziser, verständlicher und konsistenter zu gestalten. Das ist bemerkenswert, galt doch gerade im anwaltlichen Berufsrecht der Gesetzgeber lange als zurückhaltend und reformavers. Tatsächlich gingen die maßgeblichen Impulse der vergangenen vier Jahrzehnte meist vom BVerfG aus. Immer wieder attestierte Karlsruhe dem Gesetzgeber, an überholten, ja sogar verfassungswidrigen Regeln festgehalten zu haben. Nach den grundlegenden Bastille-Entscheidungen vom 14.7.​1987 (NJW 1988, 191), die das Ende des alten Standesrechts markierten, folgten wegweisende Urteile zur Zweitberufstätigkeit, zum Sozietätswechsel, zu Erfolgshonoraren und zum Kreis sozietätsfähiger Personen – erst sie ebneten den Weg für Reformen.

In jüngerer Zeit ist ein stärkerer Gestaltungswille des Gesetzgebers zu beobachten – man denke an das Legal-Tech-Gesetz und die Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts. Der aktuelle Entwurf bestätigt diesen Rollenwechsel. Ein Gesetzgeber, der – auch im Interesse der Rechtsklarheit – eigene, kohärente Lösungen anbietet, ist mir lieber als einer, der die Fortbildung des Berufsrechts allein der Rechtsprechung überlässt. Die jahrzehntelange Untätigkeit im GbR-Recht, die erst mit dem MoPeG endete, mag als mahnendes Beispiel dienen. Klar ist auch: Der Entwurf wird im weiteren Verfahren an mancher Stelle noch angepasst und nachgeschärft werden müssen. Erstaunlich ist vor allem, dass das anwaltliche Werberecht ausgespart wurde – obwohl der Wortlaut des § 43b BRAO mit der geltenden Rechtslage wenig gemein hat. Werbung ist längst nicht mehr „nur“ ausnahmsweise, sondern grundsätzlich erlaubt; das Verbot der Einzelfallwerbung ist durch die Rechtsprechung des BGH faktisch entfallen. Die Norm bildet den Status quo dabei so verzerrt ab, dass sich die Satzungsversammlung veranlasst sah, § 6 BORA klarer zu fassen. Diesen Schritt sollte nun auch der Gesetzgeber gehen – im Sinne seines ansonsten gewählten Reformansatzes.

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Priv.-Doz. Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln.