Aus der Anwaltschaft

Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten
Aus der Anwaltschaft
Ingo Bartussek/adobe

Das Bundesjustizministerium überarbeitet aktuell das anwaltliche Berufsrecht. Die Kernpflichten werden neu geordnet und das Tätigkeitsverbot bei Sozietätserstreckung gemildert. Die Kosten bei Kanzleiabwicklungen sollen eingegrenzt werden.

28. Okt 2025

Mit einem umfassenden Referentenentwurf will das BMJV das Berufsrecht überarbeiten. Bereits in der verkürzten Legislaturperiode der Ampel-Koalition hatte das Ministerium ein Maßnahmenbündel mit den Berufsverbänden diskutiert, das aber nicht mehr in das Kabinett und das parlamentarische Verfahren gebracht werden konnte. Unter dem unscheinbaren Titel „Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ soll in einem neuen Anlauf nun zunächst das aufsichtsrechtliche Verfahren neu geordnet werden. Hintergrund sind Klarstellungserfordernisse im Bereich der Rechtsbehelfe und der Gerichtszuständigkeiten bei Aufsichtsmaßnahmen der Rechtsanwaltskammern. Dies ist jedoch nur ein Teilaspekt eines Regelungspakets mit einem Umfang von immerhin 335 Seiten, das auch Notare, Steuerberater und Patentanwälte in ihrer Berufsausübung betrifft. Aus den bisweilen notwendigen und deshalb auch kleinteiligen Regulierungsanpassungen in allen Bereichen der Berufsausübung ist für die Anwaltschaft insbesondere die beabsichtigte Neuordnung ihrer Grundpflichten mit Justierungen der Tätigkeitsverbote in Fällen der Vertretung widerstreitender Interessen bedeutsam. Der anwaltlichen Selbstverwaltung werden im Bereich von Kanzleiabwicklungen Erleichterungen angeboten, um unverhältnismäßige finanzielle Belastungen abzumildern.

Neuregelung der Grundpflichten

Für Überraschung sorgt auf den ersten Blick eine Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten, die schließlich den Kern des anwaltlichen Berufsrechts und des Mandantenschutzes bilden. Der Entwurf will hier für Regelungsklarheit sorgen, indem er die einzelnen Pflichten aus dem überladenen § 43a BRAO herauslöst und in gesonderte Vorschriften aufteilt. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Sachlichkeit bleiben unangetastet. Beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen trägt der Entwurf jedoch bei zwei Sachverhalten Forderungen aus der Anwaltschaft, insbesondere aus den Großkanzleien, Rechnung. Bei einem Sozietätswechsel ist vorgesehen, dass die bisher für die anwaltliche Verschwiegenheit geltende Sozietätserstreckung gelockert wird. Die in einem solchen Fall derzeit erforderliche Einwilligung des Mandanten zur Vermeidung eines Tätigkeitsverbots soll bei einer geschäftserfahrenen Unternehmermandantschaft durch eine Zustimmungsfiktion ersetzt werden. Das Ministerium hält diesen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Mandanten zur Vermeidung von Verzögerungen im Prozess des Kanzleiwechsels für gerechtfertigt, wenn der geschäftserfahrene Mandant zuvor ausführlich über die Konsequenzen des fehlenden Widerspruchs nach Ablauf von zwei Wochen aufgeklärt wurde. Eine weitere Ausnahme von der Sozietätserstreckung soll in Zukunft für Referendare im Vorbereitungsdienst gelten. Diesen soll der Einstieg in den Anwaltsberuf nach Abschluss der Ausbildung in einer Berufsausübungsgesellschaft nicht unnötig erschwert werden.

Kanzleiabwicklung

Eine Korrektur sieht der Entwurf zudem bei der Abwicklung von Anwaltskanzleien vor. Hintergrund ist die zunehmende Belastung der Haushalte der Rechtsanwaltskammern bei Insolvenzen von Anwaltskanzleien und die daraus entstehende Bürgenhaftung für die im Rahmen der Abwicklung entstehenden Anwaltskosten. In mehreren Fällen führte dies in der Vergangenheit zu sechsstelligen Honorarforderungen gegenüber den Rechtsanwaltskammern. Diese finanzielle Belastung ist mit dem eigentlichen Zweck der Abwicklung, die Interessen der Mandanten bei Tod des Anwalts oder Verlust der Zulassung zu schützen, kaum zu rechtfertigen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte deshalb das Grundprinzip der Kanzleiabwicklung beim BMJV infrage gestellt, weil es nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft sein könne, die Mandate vernachlässigter und ungeordneter Kanzleien auf Kosten der Kammermitglieder fortzuführen und durch unverhältnismäßige Erhöhungen des Kammerbeitrags aufzufangen. Der Referentenwurf will gleichwohl das Grundprinzip der Abwicklung nicht in Zweifel ziehen, bietet aber eine Begrenzung der Abwicklungsvergütung auf 10.000 EUR an. Es wird zu diskutieren sein, ob mit diesem Lösungsansatz dem Mandantenschutz einerseits und der Auswahl von geeigneten Abwicklern andererseits in der Praxis Rechnung getragen werden kann. 

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Rechtsanwalt Stephan Göcken ist Hauptgeschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin.