Nach den Vorschlägen zur Einführung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens, der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts zu den Amtsgerichten und dem Ausbau von Spezialzuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten will das Bundesjustizministerium (BMJV) die Rechtsmittelstreitwerte substanziell erhöhen. Mit einem weiteren Vorschlag soll die Einführung eines besonderen Verfahrens gegen sogenannte SLAPP-Klagen als ein neues Verfahrensinstrument in den Zivilprozess eingeführt werden.
Inflation frisst Zugang zum Recht
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts bei den Amtsgerichten auf 10.000 EUR beabsichtigt das BMJV eine kurzfristige Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in den Verfahrensordnungen. In einem Schreiben an die Berufsverbände stellt das Ministerium eine inflationsbedingte Anhebung der Wertgrenzen für Berufungen und Beschwerden von derzeit 600 EUR auf 1.000 EUR, eine Anhebung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden von 20.000 EUR auf 25.000 EUR und der Wertgrenzen bei Kostenbeschwerden von 200 EUR auf 300 EUR zur Diskussion. Damit könnte künftig eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren mit geringen Streitwerten von einer gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden. Immerhin lag der durchschnittliche Streitwert bei den Amtsgerichten nach einer Untersuchung des BMJV von 2023, die jetzt die Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte begründet, bei 1.740 EUR. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Verfahren wäre betroffen und der Zugang zum Recht beeinträchtigt. Entlastet werden die Landgerichte ohnehin durch Veränderungen der Zuständigkeiten, und zwar um 65.000 Verfahren. Mit Blick auf die Erhöhung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden greift das Argument der Inflation nicht. Diese soll mit der Begründung eingeführt werden, den BGH zu entlasten. Hier gehen die Zahlen aber zurück.
Anti-SLAPP-Verfahren
Den Zugang zum Recht in Deutschland stärken soll nach dem Willen des BMJV die Anti-SLAPP-Initiative der EU. Die in grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Streitigkeiten umzusetzende EU-Richtlinie von 2024 will strategische Klagen, die Beklagte im öffentlichen Meinungsbildungsprozess einschüchtern und deren finanziellen Ressourcen in der Rechtsverteidigung binden sollen, einschränken. Anlass für dieses neue Verfahren sind überzogene und offensichtlich unbegründete Klagen in Europa gegen Investigativ-Journalisten, um deren Berichterstattung zu beeinflussen. Die nach EU-Recht zwingende Umsetzung dieses bisher in Deutschland nicht bekannten Verfahrens erhält deshalb Relevanz, weil der den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegte Entwurf auch auf rein nationale Sachverhalte angewendet werden soll, obwohl die Richtlinie dies nicht einfordert. Das BMJV begründet die Regelung mit dem Schutz der demokratischen Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und einem erhöhten Rechtsschutz der Beklagten. Deshalb soll auf deren Antrag und von Amts wegen das Gericht abschreckende Sanktionen ergreifen können, wenn der Kläger aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten einen Rechtsstreit gegen diesen missbraucht.
Bemerkenswert ist, dass strategische und missbräuchliche Klagen gegen den öffentlichen Meinungsbildungsprozess bisher kaum relevant sind. Der Referentenentwurf räumt selbst ein, dass das deutsche Zivilprozessrecht verschiedene Sicherungen gegen SLAPP-Verfahren bereithält. Dazu gehören das Kostenerstattungsprinzip und die Antragstellerhaftung im GKG wie auch die Möglichkeit des Gerichts, mit prozessleitenden Maßnahmen in offensichtlich unbegründeten Klagen das Verfahren zu regeln. Dennoch hält das Ministerium eine explizite Regulierung für notwendig. Stellt das Gericht in einem vorrangig und beschleunigt zu führenden Verfahren den missbräuchlichen SLAPP-Charakter einer Klage fest, dann soll es für den Kläger spürbare Sanktionen aussprechen können. Es kann die Klage nicht nur beschleunigt als unbegründet abweisen, sondern dem Kläger auch noch eine besondere Gerichtsgebühr und eine erweiterte Erstattung der Anwaltskosten der Gegenseite auferlegen. Gleichwohl ist kritisch zu hinterfragen, warum für wenige Verfahren die ohnehin geschützte Meinungsfreiheit besonders gesichert, hingegen für viele kleine Streitwerte der Rechtsschutz reduziert wird.
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