BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - I ZB 64/19, BeckRS 2020, 6358
Anmerkung von
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 10/2020 vom 15.05.2020
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Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form – beispielsweise – eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels. (amtlicher Leitsatz)
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruches gegen die Antragsgegnerin bezüglich einer Verpflichtung, die in einer aufgrund Rechtswahl dem materiellen Recht der Russischen Föderation unterworfenen Vereinbarung von einer der Parteien „im Interesse …, im Auftrag …“ der Antragsgegnerin „sowie als Bürge“ für sie eingegangen worden war. Der erste Versuch, die Antragsschrift unter der angegebenen Anschrift „Z.“ in B. an die Antragsgegnerin zustellen zu lassen, ist gescheitert, weil die Antragsgegnerin unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Nach einer Behördenauskunft ist die Antragsschrift unter der Anschrift „c/o M., Z.“ durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Ebenso ist dort Ende Mai 2019 auch der antragsgemäß ergangene Beschluss zugestellt worden. In diesem hat das (nach § 1062 I Nr. 4 ZPO zuständige) OLG angenommen, Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 II ZPO seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin die Regelungen in der Vereinbarung entgegenhalten lassen müsse, wobei offen bleiben könne, ob die seinerzeit für die Antragsgegnerin handelnde Partei von vornherein mit Vertretungsmacht gehandelt oder die Antragsgegnerin dessen Erklärung nachträglich genehmigt habe. Ebenso könne offenbleiben, welchem Recht das Vollmachtsstatut unterliege. Nach beiden anwendbaren Rechtsordnungen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung dargelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre.
Anfang August 2019 hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, Fristverlängerung für die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Der Antrag, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu verlängern, ist vom BGH wegen Versäumung der Einlegungsfrist abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet und die Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Antragstellerin behauptet, der angefochtene Beschluss sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Sie hat an Eides Statt versichert, bis November 2018 unter der Anschrift „c/o M. , Z.“ in B. gemeldet gewesen zu sein. Diese von ihr als Untermieterin genutzte Wohnung habe sie nach Kündigung zum Jahresende 2018 aufgegeben, ihren Namen von Klingel und Briefkasten entfernt und sich ausweislich einer Abmeldebescheinigung bereits zum 15.12.2018 abgemeldet. Ferner hat sie an Eides statt versichert, der unter ihrer früheren Anschrift zugestellte Beschluss sei von ihrer ehemaligen Vermieterin zunächst nicht an sie weitergeleitet worden. Erst bei einem Telefonat in der zweiten Julihälfte 2019 sei ihr mitgeteilt worden, dass für sie vor einem knappen Monat eine Briefsendung des OLG eingetroffen sei. Der angefochtene Beschluss sei ihr dann noch am selben Tag auf ihren Wunsch per E-Mail übermittelt worden.
Entscheidung
Der BGH hat der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der (ohne weiteres statthaften, §§ 574 I 1 Nr. 1, 1065 I 1, 1062 I Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde gewährt, den angefochtenen Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die Antragsgegnerin habe fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Begründungsfrist habe sie zwar versäumt, insoweit sei ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde sei auch begründet.
Die Rechtsbeschwerde ist fristgemäß eingelegt worden
Die Ersatzzustellung des Beschlusses Ende Mai 2019 sei unwirksam gewesen. Die Ersatzzustellung nach §§ 178–181 ZPO setze voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden solle, tatsächlich vom Adressaten genutzt werde. Diese Voraussetzung habe nach der von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Aufgabe der Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung nicht vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Urkunde über die Ersatzzustellung des angefochtenen Beschlusses. Diese erbringe keinen Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin die Wohnung der Z. Ende Mai 2019 noch genutzt habe. Die Beweiskraft des § 418 I ZPO reiche nur so weit, wie gewährleistet sei, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirkliche oder auf Grund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt habe. Sie erfasse keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. Daher vermöge die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass die Adressatin unter der Zustellungsanschrift wohne. Sie stelle nur ein Indiz dafür dar, das hier aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen aber entkräftet sei.
Der Zustellungsmangel sei allerdings mit der Übermittlung des Beschlusses per E-Mail in der zweiten Julihälfte 2019 an die Antragstellerin gem. § 189 Fall 2 ZPO geheilt worden. Nach § 189 ZPO gelte ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lasse oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen sei, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen sei. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 189 ZPO setze voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich der Adressatin gelange, dass sie es behalten könne und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt habe. Die bei der Anwendung von § 189 ZPO in Rspr. und Lit. umstrittene Frage, ob es für die Heilung ausreiche, dass ein dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleiches Schriftstück zugehe, sei – wie weiter ausgeführt wird – zu bejahen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde Anfang August 2019 sei aber innerhalb der Monatsfrist des § 575 I 1 ZPO erfolgt.
In die versäumte Begründungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe die Antragsgegnerin dagegen infolge der Nichtgewährung der beantragten Fristverlängerung versäumt. Insoweit sei ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Begründungsfrist einzuhalten. Ihr Fristverlängerungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Voraussetzungen einer Fristverlängerung gem. §§ 575 II 3, 551 II 6 HS. 2 ZPO hätten vorgelegen. Einer Verlängerung habe nicht entgegengestanden, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Zustellung überhaupt nicht in Gang gesetzt worden wäre oder nach einer wirksamen Zustellung unter der alten Wohnanschrift bereits versäumt gewesen sei. Vielmehr sei im Zeitpunkt des Antrags auf Fristverlängerung die Begründungsfrist des § 575 II ZPO nach Heilung des Zustellungsmangels noch gut zwei Wochen gelaufen. Die Antragsgegnerin sei auch deswegen ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen, weil sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Einsicht in die Prozessakten erhalten habe (vgl. §§ 575 II 3, 551 II 6 HS, 2 ZPO). Die Akten sind ihrem Verfahrensbevollmächtigten erst am 23. August 2019 überlassen worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung sowie die weitere Begründung des Wiedereinsetzungsantrags seien innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 I 2 ZPO eingegangen.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet
Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet, weil die Antragsgegnerin mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks über das Verfahren nicht informiert gewesen sei und sich dementsprechend auch nicht habe äußern können, die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs daher die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG verletze. Auf die Frage, ob diese Gehörsverletzung entscheidungserheblich gewesen sei, komme es wegen des schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht an. Dieser Mangel lasse sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Regel nicht ausgleichen, da das ganze Verfahren der Tatsacheninstanz nachgeholt und der bisher nicht zugezogenen Partei Gelegenheit für sämtliche in Betracht kommenden Prozesshandlungen gegeben werden müsste. Um dies zu verhindern, gebiete § 547 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob diese im Ergebnis richtig sei. Der angefochtene Beschluss erweise sich weiterhin deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es das KG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, das anwendbare ausländische Recht zu ermitteln.
Praxishinweis
1. Zustellung ist nach § 166 I ZPO die in gesetzlicher Form zu bewirkende Bekanntgabe eines Dokuments an den Adressaten. Die tatsächliche Bekanntgabe kann dabei grds. an jedem Ort erfolgen, an dem eine unmittelbare Bekanntgabe an den Adressaten möglich ist. IÜ kommt nur eine Ersatzzustellung nach Maßgabe der §§ 178–181 ZPO in Betracht, bei der die Bekanntgabe letztlich gesetzlich fingiert wird. Ist eine Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht, die allerdings im Grundsatz voraussetzt, dass die Übermittlung des Dokuments jedenfalls mit Zustellungswillen erfolgte. Voraussetzung ist, dass dem Adressat das zuzustellende Dokument tatsächlich zugeht, wofür – wie der BGH nun geklärt hat – es genügt, dass der Adressat anstelle des Originals eine (gfs. auch elektronischen) Kopie erhält.
2. Zur Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter vgl. ausführlich BGH BeckRS 2020, 5998 mAnm Toussaint FD-ZVR 2020, 428956.