Der 73-jährige Betroffene und Beschwerdeführer trieb sich Mitte Mai 2022 sternhagelvoll, oder, wie der BGH (Beschl. v. 13.11.2023 – 3 ZB 2/22) uns wissen lässt, in einem sehr stark alkoholisierten Zustand auf einer Dorfkirmes in der Nähe von Koblenz herum. Immer an seiner Seite, nein, nicht die leidgeprüfte oder ebenso trinkfeste Ehefrau, sondern sein Hund. Dabei wissen doch mittlerweile nicht nur Hundeflüsterer, dass man den Tieren trubelige Massenveranstaltungen völlig losgelöst vom Alkoholisierungsgrad des- oder derjenigen am oberen Ende der Leine ersparen sollte. So was mögen die allermeisten Vierbeiner nicht; und ehe man es sich versieht, beißt selbst die stressresistenteste Fellnase beherzt zu. Erwischt sie dabei die Leberkässemmel von Markus Söder oder eine Zuckerwatte, lässt sich das in den allermeisten Fällen geräuschlos und ohne die Justiz regeln.
Anders hingegen, wenn sich der beste Freund des Menschen in die Gliedmaße eines unbeteiligten Dritten verbeißt, so geschehen auf besagter Kirmes im Mai 2022. Allerdings war es wohl weniger das dortige Treiben, das ihn die Contenance verlieren ließ, sondern sein Halter. Denn der nahm, nachdem er im Vorfeld einige Besucher belästigt hatte, erst einmal im Festzelt auf einer Bierbank Platz – nicht unbedingt das Beste, was er in seinem alkoholisierten Zustand tun konnte, war der doch derart bedauerlich, dass die Schwerkraft leichtes Spiel hatte und ihn zu Boden riss. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Hund, dessen Leine unser Trunkenbold eisern in der Hand hielt, erst stranguliert, dann erschreckt wurde, um sodann herzhaft in die Hand einer Besucherin zu beißen, vielleicht weil ein Rostbratwürstchen in seinem arg eingeschränkten Aktionsradius gerade nicht greifbar war.
Der Kirmesveranstalter, der wohl nicht ganz grundlos Turbulenzen befürchtete, wandte sich daraufhin an die Ordnungshüter, die den überaus unkooperativen Trunkenbold erst einmal festsetzten. Richtig so, befanden AG, LG und der BGH unisono. Denn zum einen bestand der Verdacht einer vom Betroffenen fahrlässig begangenen Körperverletzung, auch wenn es am Ende der Hund war, der zugebissen hatte. Zudem zeigte sich der Aufgegriffene alkoholbedingt ausgesucht rüpelhaft und einer sachlichen Argumentation unzugänglich. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sprach außerdem, dass der um 17:20 Uhr in Gewahrsam Genommene sich irgendwann doch wieder so einkriegte, dass er um 20:17 Uhr seinem Sohn zur weiteren Verwahrung übergeben werden konnte (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 36088).
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