Die verschleiernde Unklarheit dieses Satzes ist symptomatisch für den Neuanfang unter dem Grundgesetz. Weder erfolgte eine aktive Auseinandersetzung mit dem Versagen der Justiz im „Dritten Reich“, noch wurde zunächst die Rolle des Reichsgerichts hierbei hinterfragt. Entsprechend schwierig war die frühe Auseinandersetzung mit dem wesentlich liberaleren BVerfG um die Deutungshoheit bei der Aufarbeitung der Folgewirkungen des „Dritten Reichs“ und der „eigenen“ Rechtsprechung.
Heute steht der BGH in der Mitte der europäischen Rechtsfamilie und knüpft selbstbewusst an rechtsstaatliche Strukturen sowie moderne wie tradierte Formen der Rechtsfindung an. Das hohe Vertrauen, das Menschen nach wie vor einer unabhängigen Justiz entgegenbringen, beruht nicht zuletzt darauf, dass auch der BGH mit dem „Gang nach Karlsruhe“ Garant für einen besonderen, revisionsrichterlichen Blick auf die Rechtsfälle ist. Dieser Blick hat die Aufgabe, neben der Rechtsvereinheitlichung auch Rechtsfindung zu betreiben, wo der Gesetzgeber sich bewusst offener Tatbestände bedient hat, das Gesetz unklar oder widersprüchlich ist oder es zu einem Sachverhalt gänzlich schweigt. Solche Verpflichtung zur Rechtsfortbildung ist Teil gelebter Gewaltenteilung, die als fortgesetzte Kommunikation zwischen Gesetzgeber, der Rechtswissenschaft und den Anwendern in Justiz sowie Anwaltschaft gedacht werden muss.
In der Gestalt des Dialogs sind auch die Bezüge des BGH zu den anderen Obersten Bundesgerichten, dem BVerfG, den Instanzgerichten und dem EuGH zu denken. Weniger das Momentum der Subordination als vielmehr der Kooperation und Kompetenzabgrenzung im Sinne arbeitsteiligen und dialogischen Zusammenwirkens prägen das heutige Verständnis der Richterinnen und Richter des BGH.
Auch für den BGH gilt, dass er ganz wesentlich von konkreten Richterpersönlichkeiten geprägt wird. Deshalb sei betont: Wenngleich die legitimationsverstärkende Wirkung von Wahlen zu den obersten Bundesgerichten weiterhin Kooptationsmodellen vorzuziehen ist, sollte auch in Zukunft kein Zweifel daran bestehen, dass – insoweit sei an die Gründungsjahre der Republik erinnert – die Mitwirkung im besten Sinne politischer Faktoren an der Auswahl der Richterschaft gerade nicht zu einer politisierten Wahl führen, sondern vor „parteipolitischer und standesmäßiger Einseitigkeit“ bewahren sollte. So sehr also die Rechtsfortbildung sich am Willen des Gesetzgebers zu orientieren hat, so sehr hat auch die Erste Gewalt bei der Wahl der Richterschaft als Repräsentanten der Dritten Gewalt die Pflicht zur achtungsvollen Annäherung an die Bedarfe einer hoch qualifizierten und unabhängigen Justiz.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
