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Internet der Dinge und Transfer of Funds Regulation

Von Dr. Anja Raden, Vorstandsmitglied des Blockchain Bundesverbands und Executive Director of Legal & Regulatory Affairs der IOTA Stiftung
Am 1. Oktober 2021 ist in Deutschland die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) in Kraft getreten. Deutschland hat damit schneller als die EU die Guidelines der Financial Transaction Taskforce (FATF) der OECD umgesetzt. Erklärtes Ziel dieser Guidelines ist die Vorbeugung von Geldwäsche und Korruption. Nun ist die EU mit der Umsetzung dieser Guidelines an der Reihe. Seit dem 28. April bemühen sich Kommission, Rat und Parlament um eine konsensfähige Fassung des Kommissionsvorschlags für eine überarbeitete „Transfer of Funds Regulation“ (TFOR), welche die KryptoWTransferV ersetzen wird.
Foto_Editorial_RDi_06_2022_Anja_Raden_WEBKann die KryptoWTransferV, und insbesondere ihr § 4, ein Vorbild für Europa sein? § 4 regelt die Erhebung und Speicherung von Daten im Fall von Transaktionen, bei denen an einem Ende der Transaktion kein Kryptowertedienstleister, sondern der Nutzer eines sogenannten „unhosted wallet“ ist. Unhosted wallets sind digitale Geldbeutel, die der Nutzer auf seinem Rechner verwendet. Anders als hosted wallets, die an einen regulierten Kryptowertedienstleister, etwa eine Kryptobörse, gekoppelt sind, ist ihr Kennzeichen ihr hoher Grad an Anonymität.

Im Fall von unhosted wallets gibt es keine zentrale Stelle, keinen Intermediär, der Transaktionen einfach überprüfen kann. Zweifelsohne müssen aber gerade in Krisenzeiten Schlupflöcher für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschlossen werden. So begrüßenswert
der ausgewogene Ansatz von § 4 KryptoWTransferV ist, das Risiko von Transaktionen in einem ersten Schritt zu bewerten, und bei Risikoanzeichen in einem zweiten Schritt die Nachverfolgbarkeit der Transaktionen durch geeignete Maßnahmen wie die Speicherung von Namen und Anschrift der Teilnehmer zu gewährleisten: Als Vorbild für die EU-Verordnung kann § 4 KryptoWTransferV nicht dienen. Es fehlt eine Ausnahmeregelung für das Internet der Dinge. Dort werden physische Objekte wie Autos oder Solaranlagen mit Sensoren und anderer Software ausgestattet und über das Internet so vernetzt, dass zwischen den Objekten Daten, aber auch Werte in Form von Token ausgetauscht werden können.

Maschinen und Geräte brauchen ihre eigenen unhosted wallets, um als autonome Marktteilnehmer agieren zu können. Sie müssen mit den hosted wallets eines regulierten Kryptowertedienstleisters in Verbindung treten können, ohne dass es einer Risikobewertung und gegebenenfalls einer Abfrage von Namen und Anschrift bedarf. Die Zahl der vernetzen Geräte steigt stetig an und damit auch ihr Potenzial, eigenständig Mikrozahlungen zu tätigen. Projekte wie die von der Kommission geförderte Europäische Öffentliche Blockchain (EBSI) zeigen, dass das Internet der Dinge keine ferne Zukunftsvision ist. Ein Regelungsansatz, der jede beliebige Transaktion zunächst einer Risikobewertung unterwirft, ist damit unvereinbar. Eine konsensfähige Version der TFOR muss eine Ausnahme von der Risikobewertung und Datenerhebung und -verwaltung für Transaktionen unter einem Euro vorsehen, gerne gekoppelt an eine Gegenausnahme bei Missbrauchsanzeichen.

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