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Prof. Dr. Florian Möslein, Dipl.-Kfm., LL.M. (London) | Aug 13, 2024
„Grüne wollen Finfluencer abschaffen“, lautete kürzlich eine plakative Schlagzeile, nachdem die Fraktion eine strengere Regulierung von Influencer-Marketing verlangt und insbesondere ein Werbeverbot für Finfluencer gefordert hatte. Zugleich warnen die europäische Finanzaufsicht ESMA ebenso wie die deutsche BaFin öffentlichkeitswirksam vor Finfluencern. Auch ausländische Aufseher tendieren zu strengerer Aufsicht. So brachte die englische FCA kürzlich einen Fall vor Gericht, in dem auf Social Media für nicht genehmigte Devisenhandelssysteme geworben worden war.
Hintergrund dieser Entwicklungen sind tiefgreifende, digitalisierungsgetriebene Veränderungen in Anlageverhalten und -beratung. An die Stelle herkömmlicher Beratung treten zunehmend Social-Media-Plattformen und Infotainment- Formate. Sie ähneln denjenigen anderer Influencer, die Tipps zu Lifestyle, Beauty, Reisen oder Sport geben. Inhaltlich konzentrieren sich die Beiträge von Finfluencern jedoch auf private Kapitalanlagemöglichkeiten und Finanzprodukte. Zuletzt zählte eine Studie fast 360 deutschsprachige Finfluencer, die insgesamt über zehn Millionen Follower erreichen. Angesichts solcher Reichweiten gewinnt Finfluencing für die Finanzkommunikation von Unternehmen rasant an Bedeutung. Finfluencer entwickeln sich zu einem zentralen Element digitaler Unternehmenskommunikation.
Wer neue Regulierung fordert, muss das geltende Recht überblicken. Finfluencer unterliegen bereits vielfältigen Normvorgaben. Einschlägige Regelungen finden sich im kaum beachteten Schnittfeld von Medien- und Wettbewerbsrecht einerseits und Bank- und Kapitalmarktrecht andererseits. Bemerkenswert ist, dass diese Rechtsmaterien teils ganz ähnliche Vorgaben machen. So finden sich sowohl in § 22 MStV, § 6 Abs. 1 DDG und § 5a Abs. 4 UWG als auch in Art. 20 Abs. 1 MMVO Kennzeichnungsregeln, die für klare Erkennbarkeit werblicher Aussagen sowie für objektive Darstellung und die Offenlegung eigener Interessen sorgen sollen. Die spezifischen Voraussetzungen und Pflichtvorgaben unterscheiden sich jedoch, so dass Normkonflikte und Regelungslücken drohen. Zugleich greifen beide Rechtsmaterien ineinander, weil das kapitalmarktrechtliche Marktmissbrauchsrecht unter dem Vorbehalt des sogenannten Journalistenprivilegs (Art. 21 MAR) steht. Es erfasst funktional jede Weitergabe und Verbreitung von Informationen und Empfehlungen zu journalistischen oder medialen Zwecken, potenziell also auch Postings von Finfluencern. Der Vorbehalt dient dem Schutz der europäischen Meinungs- und Pressefreiheit und definiert zugleich die Grenzen des Grundrechtsschutzes mit Blick auf Insiderhandel und Marktmanipulation. Das Recht der Finfluencer bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen teils verfassungsrechtlich verbürgten, inhaltlich aber gegenläufigen Regelungszielen. In einem so grundrechtssensiblen Bereich erscheinen pauschale Verbotsforderungen mehr als fragwürdig: Sie verkennen das verfassungsrechtliche Gebot der Interessenabwägung.
Prof. Dr. Florian Möslein, Dipl.-Kfm., LL.M. (London) ist Direktor des Instituts für das Recht der Digitalisierung (IRDi) an der Philipps-Universität Marburg, stellvertretender Direktor des hessischen Zentrums verantwortungsbewusste Digitalisierung (ZEVEDI) und geschäftsführender Herausgeber der RDi