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NZA Jahrestagung 2023

24. NZA-Jahrestagung am 9./10. Oktober 2025 in Frankfurt a. M.

Neue Akzente und zentrale Herausforderungen im Arbeitsrecht

Sie erwartet ein kompaktes Update zur Rechtsprechung des BAG und EuGH – u.a. zu Gewerkschaften, Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung, Arbeitszeit und Mindestlohn. Hinzu kommen aktuelle Themen wie etwa Aktuelles AGB-Arbeitsrecht im 25. Jahr, Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen von Zwischenerwerb, die BVerfG-„Jahrhundertentscheidung“ zur Tarifautonomie, Betriebsratswahlen 2026, Auskunft und Schadensersatz nach DS-GVO, „Dauerbrenner“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, variable Vergütung und last but not least, Einsatz von KI in der Anwaltskanzlei. Freuen Sie sich auf spannende Vorträge, lebendige Diskussionen und wertvolle Impulse für Ihre tägliche Arbeit im Arbeitsrecht.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

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NZA Nachrichten

Passt nicht ins beA: Große Dateien jetzt auch per USB-Stick ans Gericht

Redaktion beck-aktuell
Seit dem 30. Juli 2025 dür­fen Schrift­sät­ze, die die Über­tra­gungs­gren­zen des beA über­schrei­ten, auch auf USB-Stick bei Ge­richt ein­ge­reicht wer­den. Die neue ERVB 2025 er­gänzt CD und DVD damit um einen wei­te­ren di­gi­ta­len Da­ten­trä­ger.

Im elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und höchstens 200 MB in einer Nachricht übermittelt werden. Werden diese Grenzen überschritten, sollen die Unterlagen auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Seit Ende Juli 2025 ist dafür nun auch die Nutzung von USB-Sticks zulässig. Damit erweitert die Neuregelung Nr. 4 der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022, die bislang nur CD und DVD als zulässige Speichermedien vorsah.

Rechtsgrundlage für die digitale Einreichung ist § 130a ZPO sowie die parallelen Vorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen. Die technischen Anforderungen regelt die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), deren § 3 für Ausnahmefälle die Einreichung auf einem Datenträger erlaubt – wenn eine elektronische Übermittlung über das beA nicht möglich ist. Nach der neuen Regelung müssen die USB-Datenträger mindestens dem Standard USB 2.0 entsprechen und mit dem Dateisystem exFAT oder NTFS formatiert sein.

Und die Cloud?

Bereits seit dem 1. Januar 2022 sind elektronische Einreichungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach verpflichtend. Kritik am System gab es von Beginn an, insbesondere wegen technischer Beschränkungen bei Nachrichtenanhängen. Ursprünglich waren nur 60 MB und 100 Dateien pro Nachricht zulässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV i.V.m. Nr. 2 ERVB 2018). Diese Werte wurden zum 1. April 2022 auf 100 MB und 200 Dateien erhöht und gelten seit 2023 in der aktuellen Fassung von 1.000 Dateien und 200 MB.

Bereits damals war aus der Anwaltschaft der Ruf nach einer cloudbasierten Ablageplattform laut geworden, weil große Verfahrensdateien regelmäßig die beA-Grenzen überschritten und physische Datenträger wie CD oder DVD im Kanzleialltag längst keine Rolle mehr spielten. 

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