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NZA Nachrichten

Inflationsausgleichsprämie: Leiharbeitnehmerin geht leer aus

LAG Schleswig-Holstein
Eine Leih­ar­beit­neh­me­rin woll­te die In­fla­ti­ons­aus­gleich­s­prä­mie, die die Be­schäf­tig­ten im Ent­lei­her­be­trieb be­kom­men hat­ten, auch haben. Dass sie dar­auf nicht ohne Wei­te­res An­spruch hat, zeigt eine Ent­schei­dung des LAG Schles­wig-Hol­stein.

Die Leiharbeitnehmerin wurde von der Verleiherin, bei der sie bis Ende Juli 2023 arbeitete, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Der Arbeitsvertrag verwies unter anderem auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) sowie über eine Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME), die im April 2017 bzw. Juli 2023 in Kraft traten.

Im Juni 2023 bekamen die Mitarbeiter im Entleiherbetrieb eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Leiharbeitnehmerin ging hingegen leer aus. Sie meinte, ihr stünden auch 1.000 Euro zu sowie für 2024 weitere 1.200 Euro. Für die 1.000 Euro berief sie sich auf einen "Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat", den die Entleiherin der Zeitarbeitsfirma ausgefüllt hatte. Nach ihrer Ansicht bestand durch den Fragebogen eine Equal-pay-Vereinbarung zwischen ihr und der Verleiherin. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden.

Hinsichtlich der weiteren 1.200 Euro berief sie sich auf den TV IAP ME und meinte, die Inflationsausgleichsprämie könne bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Daher sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Kein Anspruch auf Prämienzahlung

Wie zuvor beim ArbG Kiel blieb die Leiharbeitnehmerin auch beim LAG Schleswig-Holstein ohne Erfolg, das ihre Berufung zurückgewiesen hat (Urteil vom 06.03.2025 - 5 Sa 222 d/24). In dem von der Entleiherin ausgefüllten Fragebogen der Verleiherin sieht es keine Grundlage für einen Anspruch: Er stelle keine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern dar.

Die Leiharbeitnehmerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorgetragen, so das LAG weiter. Dazu müsse sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem werde sie nicht gerecht: Der Verweis, ihr müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reiche dafür nicht aus.

Die Leiharbeitnehmerin könne die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse. Hier habe das Arbeitsverhältnis mit der Leiharbeitnehmerin aber bereits in 2023 geendet, so das LAG. Die Entscheidung ist rechtskräftig Urteil vom 06.03.2025 - 5 Sa 222 d/24.

Aus der Datenbank beck-online

ArbG Kiel, Tarifvertragliche Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes für Leiharbeitnehmer, BeckRS 2024, 32448 (Vorinstanz)

Uffmann: Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen bei der Gewährung einer "Inflationsausgleichsprämie", NZA 2023,65

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