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NZA Nachrichten

Gekürzte Betriebsratsvergütung: Beweislast liegt bei VW

BAG
Die Höhe der Be­triebs­rats­ver­gü­tun­gen im Volks­wa­gen-Kon­zern sorgt seit Jah­ren für Ar­beits­ge­richts- und Straf­ver­fah­ren. Nun hat das BAG erste Pflö­cke ein­ge­schla­gen.

Im Streit um gekürzte Vergütungen für freigestellte Betriebsräte im Volkswagen-Konzern hat das BAG dem Unternehmen eine Beweispflicht verordnet und das Verfahren an das LAG zurückverwiesen. Korrigiere der Arbeitgeber eine Anhebung von Betriebsratsvergütungen, habe er "darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war", sagte die Vorsitzende Richterin Kristina Schmidt in der Urteilsverkündung in Erfurt (Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 46/24).

Erstmals nach einer Entscheidung des BGH von 2023, nach der sich Unternehmensvorstände des Untreueverdachts aussetzen, wenn sie Betriebsräten überhöhte Vergütungen gewähren, wurden insgesamt vier VW-Fälle vom BAG verhandelt. Dem Kläger, der den Präzedenzfall lieferte, hatte der Autobauer nach einer Überprüfung infolge der BGH-Entscheidung die Vergütung laut Anwalt von knapp 7.093 Euro auf 6.454 Euro brutto monatlich verringert.

Bei dem Mann handelt es sich um ein seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, das von seiner Ausbildung her Kfz-Mechaniker und Industriemeister mit der Befähigung zur Ausbildung ist und seit 1984 bei VW als Anlagenführer arbeitete. Der Mitarbeiter war von der Entgeltstufe 20 in die 18 zurückversetzt worden. Er klagte daraufhin und verlangte die Feststellung, dass er weiter nach ES 20 zu bezahlen und ihm das bislang verloren gegangene Gehalt nachzuzahlen sei. Er machte auch geltend, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit eine Karrierechance verpasst habe. Ihm war eine Stelle als Fertigungskoordinator angeboten worden, das Angebot nahm er jedoch nicht an, obwohl er als Idealbesetzung galt, wie es in der Verhandlung hieß.

LAG veranschlagte falsche Beweislast

Das LAG Niedersachsen hatte seiner Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dabei war es zunächst davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 aus § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG habe. Die Norm sieht vor, dass Mitglieder des Betriebsrats nicht schlechter bezahlt werden dürfen als vergleichbare Angestellte mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Er habe allerdings einen Anspruch nach § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB. Demnach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Gehaltsreduzierung bedeute faktisch eine Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit als Betriebsrat.

Anders als noch die Vorinstanz sah das BAG im Rahmen des Anspruchs aus § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Vergütungsanpassung jedoch beim Arbeitgeber. Wenn VW eine Vergütungsanpassung mitteile und gewähre, müsse der Konzern im Nachhinein auch darlegen und beweisen, warum das fehlerhaft gewesen sein solle. Erst dann könne das LAG über die Zahlungsanträge des Mitarbeiters befinden, so der Senat. Den Feststellungsantrag hielt er indes für unzulässig.

Was Betriebsrat und Unternehmen sagen

Ein Sprecher des Konzernbetriebsrates sagte nach der Urteilsverkündung, die mündliche Begründung des BAG lasse hoffen, dass endlich ein Schlusspunkt hinter die jahrelange Unsicherheit beim Thema Betriebsratsvergütung gesetzt werden könne. 98% der Betriebsratsmitglieder in der Volkswagen AG würden tariflich vergütet. 

"Die Volkswagen AG begrüßt, dass durch diese Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein erster wichtiger Beitrag für die Klärung einer Vielzahl grundsätzlicher, bislang nicht durch das Bundesarbeitsgericht entschiedener Rechtsfragen in diesem komplexen Rechtsgebiet geleistet wird", erklärte eine Unternehmenssprecherin. 

Die Höhe der VW-Zahlungen an freigestellte Betriebsräte hatte bundesweit für Diskussionen gesorgt, für Arbeitsgerichtsklagen und Strafverfahren - in diesem Jahr auch gegen Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh. Bei VW gibt es laut Anwältin des Unternehmens allein 85 strittige Fälle. Auch in anderen Unternehmen würde auf den Ausgang des Verfahrens geschaut, sagte ein Arbeitsrechtler (Urteil vom 20.03.2025 - 7 AZR 46/24). 


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